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Studienplatzvergabe in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen und in höheren Fachsemestern
§ 6 Zulassung zu Studiengängen, die einen Hochschulabschluss voraussetzen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2019 Nr. 21 · Stand: 28.12.2021
(1) Sofern in Studiengängen, die den erfolgreichen Abschluss eines bestimmten anderen Studiums voraussetzen (postgraduale Studiengänge), Zulassungszahlen festgesetzt sind, erfolgt die Vergabe der Studienplätze nach Bildung von Vorabquoten entsprechend § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 4 in entsprechender Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 1. Im Auswahlverfahren entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bestimmt sich die Wartezeit nach der Anzahl der Semester seit der Abschlussprüfung des nach Satz 1 vorausgesetzten Studiums; § 5 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Im Auswahlverfahren entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nimmt die Hochschule die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber aufgrund der Kriterien vor, die Voraussetzung für den Zugang zu dem postgradualen Studiengang sind. Die Auswahlkriterien nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 7 können zusätzlich herangezogen werden. § 4 Abs. 3, 6 und 7 sowie § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs. 4 und 5 gelten entsprechend; § 4 Abs. 6 sowie § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Hochschulzugangsberechtigung jeweils der Hochschulabschluss tritt, der Voraussetzung für den Zugang zu dem postgradualen Studiengang ist. Die Hochschule kann abweichend von Satz 1 durch Satzung festlegen, dass eine Auswahl nach der Wartezeit entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht oder in einem geringeren Umfang als 20 Prozent erfolgt.
(2) Besteht bei der Auswahl nach Abs. 1 Satz 2 Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach der Durchschnittsnote des Hochschulabschlusses, der Voraussetzung für den Zugang zu dem postgradualen Studiengang ist. Besteht bei der Auswahl nach Abs. 1 Satz 3 Ranggleichheit, gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend. Die Hochschule kann durch Satzung festlegen, dass sich die Rangfolge abweichend von Satz 1 und 2 nach einem anderen nach Abs. 1 Satz 3 und 4 zulässigen Auswahlkriterium oder einer Kombination von Auswahlkriterien bestimmt. Besteht bei der Auswahl nach Satz 1 bis 3 noch Ranggleichheit, entscheidet das Los.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.