Gesetze / Landesrecht Hessen / HHZG

HHZG

VIERTER TEIL
Schlussbestimmungen

§ 14 Übergangsvorschrift

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2019 Nr. 21 · Stand: 28.12.2021

Für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2019/2020 ist das Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 510), anzuwenden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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