Gesetze / Landesrecht Hessen / HHZG
HHZGVIERTER TEIL
Schlussbestimmungen
§ 14 Übergangsvorschrift
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2019 Nr. 21 · Stand: 28.12.2021
Für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2019/2020 ist das Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 510), anzuwenden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.