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HHZG

ZWEITER TEIL
Studienplatzvergabe in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen und in höheren Fachsemestern

§ 5 Hauptquoten

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2019 Nr. 21 · Stand: 28.12.2021

(1) Die nach Abzug der Vorabquoten nach § 4 verbleibenden Studienplätze werden durch die Hochschule nach folgenden Grundsätzen vergeben:

1. zu 20 Prozent nach der Anzahl der Semester seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang (Wartezeit); Zeiten eines Studiums an einer deutschen Hochschule sowie mehr als sieben Semester werden bei der Berechnung der Wartezeit nicht berücksichtigt,

2. zu 80 Prozent nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens.

Die Hochschule kann die nach Satz 1 Nr. 2 zu vergebenden Studienplätze in bis zu drei Unterquoten unter jeweiliger Berücksichtigung der Maßgaben von Abs. 2 aufteilen. Nicht in den Quoten nach Satz 1 und 2 in Anspruch genommene Studienplätze werden in der jeweils anderen Quote vergeben. Wer geltend macht, aus nicht selbst zu vertretenden Umständen daran gehindert gewesen zu sein, einen für die Berücksichtigung bei der Auswahl nach der Wartezeit oder nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung besseren Wert zu erreichen, wird mit dem Wert am Verfahren beteiligt, den sie oder er nachweisen kann.

(2) Im Auswahlverfahren nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 trifft die Hochschule die Auswahlentscheidung nach dem Grad der Eignung für den gewählten Studiengang und sich typischerweise anschließende Berufstätigkeiten anhand folgender Auswahlkriterien:

1. Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung für das gewählte Studium (Durchschnittsnote und Punkte),

2. gewichtete Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben,

3. Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests,

4. Ergebnis eines Gesprächs oder anderer mündlicher Verfahren, die von der Hochschule mit den Bewerberinnen und Bewerbern durchgeführt werden, um Aufschluss über deren Eignung für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf zu erhalten,

5. Art einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder Berufstätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt,

6. besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten, insbesondere Freiwilligendienste, außerschulische Leistungen oder Qualifikationen, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben,

7. schriftliche Ausarbeitungen oder Abhandlungen, insbesondere Essays, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben, oder

8. eine Verbindung von Auswahlkriterien nach Nr. 1 bis 7.

Bei der Auswahlentscheidung ist das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung zu berücksichtigen. Die von der Hochschule in die Auswahlentscheidung einbezogenen Auswahlkriterien müssen in ihrer Gesamtheit eine hinreichende Vorhersagekraft für den Studienerfolg und sich typischerweise anschließende Berufstätigkeiten gewährleisten. Die Hochschule hat die Auswahlkriterien nach Satz 1 in standardisierter, strukturierter und qualitätsgesicherter Weise transparent anzuwenden. Die Hochschulen können fachspezifische Studieneignungstests nach Satz 1 Nr. 3 und Gespräche oder andere mündliche Verfahren nach Satz 1 Nr. 4 gemeinsam durchführen oder eine Hochschule oder Dritte mit der Durchführung beauftragen. Wird ein Verfahren nach Satz 5 für mehrere Hochschulen durchgeführt, bestimmen die Hochschulen durch Satzung, an wen der Antrag auf Teilnahme zu richten ist.

(3) Besteht bei der Auswahl im Verfahren nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung. Besteht bei der Auswahl im Verfahren nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge über die Auswahl nach der Wartezeit entsprechend Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Die Hochschule kann durch Satzung bestimmen, dass sich die Rangfolge abweichend von Satz 1 und 2 nach einem anderen Auswahlkriterium oder einer Kombination von Auswahlkriterien nach Abs. 2 Satz 1 bestimmt. Besteht bei der Auswahl nach Satz 1 bis 3 noch Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach § 3 Abs. 3 Satz 1 angehört. Im Übrigen entscheidet das Los.

(4) Zur Durchführung aufwändiger und individualisierter Auswahlverfahren, insbesondere nach Bewerbungsschluss durchzuführender Auswahlgespräche, anderer mündlicher Verfahren oder fachspezifischer Studieneignungstests, kann die Hochschule die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auf das Dreifache der Zahl der hiernach zu vergebenden Studienplätze durch Satzung begrenzen. In diesem Fall entscheidet die Hochschule über die Teilnahme aufgrund eines Auswahlkriteriums oder einer Kombination von Auswahlkriterien nach Abs. 2 Satz 1. Bei Ranggleichheit gilt Abs. 3 Satz 4 und 5 entsprechend.

(5) Die Hochschule regelt die Einzelheiten des Verfahrens nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, insbesondere die Auswahlkriterien und deren Anwendung, durch Satzung. Verfahren und Auswahlkriterien sind so zu gestalten, dass niemand unmittelbar oder mittelbar aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung oder der sexuellen Orientierung diskriminiert wird. Die Verfahren sind, soweit möglich, barrierefrei zu gestalten und für Bewerberinnen und Bewerber mit Behinderungen sind angemessene Vorkehrungen zum Nachteilsausgleich vorzusehen.

(6) Die Hochschulen können bei Auswahlverfahren in Studiengängen, deren Studienangebot in besonderer Weise auf ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber ausgerichtet ist, deren Lehrveranstaltungen ganz oder zu einem wesentlichen Teil in einer ausländischen Sprache abgehalten werden und die zu einem im Ausland üblichen Hochschulgrad führen, durch Satzung von den Regelungen des Abs. 1 Satz 1 sowie des Abs. 2 Satz 1 und 2 abweichen.

(7) Sofern in Studiengängen gesonderte Zulassungszahlen für Bewerberinnen und Bewerber festgesetzt sind, die nach § 60 Abs. 4 Satz 3 des Hessischen Hochschulgesetzes hervorragend wissenschaftlich oder künstlerisch begabt sind und keine Hochschulzugangsberechtigung besitzen, werden die Studienplätze an diese Bewerberinnen und Bewerber durch Losentscheid vergeben. Verfügbar gebliebene Plätze werden in der Quote nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vergeben.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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