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HHZGZWEITER TEIL
Studienplatzvergabe in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen und in höheren Fachsemestern
§ 8 Serviceleistungen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2019 Nr. 21 · Stand: 28.12.2021
Die Hochschulen in staatlicher sowie in nicht staatlicher Trägerschaft mit Sitz in Hessen können bei der Durchführung von örtlichen Zulassungs- und Anmeldeverfahren nach Beauftragung von der Stiftung nach Art. 4 des Staatsvertrages unterstützt werden (Serviceleistungen). Die Teilnahme der Hochschulen in staatlicher Trägerschaft am Dialogorientierten Serviceverfahren nach Art. 2 Abs. 2 und Art. 4 des Staatsvertrages kann durch Rechtsverordnung geregelt werden. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Hochschule und der Stiftung sind von diesen nach Maßgabe des Landesrechts vertraglich festzulegen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.