Gesetze / Landesrecht Hessen / HHZG

HHZG

VIERTER TEIL
Schlussbestimmungen

§ 15 Aufhebung bisherigen Rechts

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2019 Nr. 21 · Stand: 28.12.2021

Das Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung³) und das Gesetz zum Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung vom 29. September 2017 (GVBl. S. 299)⁴) werden aufgehoben.

³) Hebt auf FFN Anhang Staatsverträge

⁴) Hebt auf FFN Anhang Staatsverträge

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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