Gesetze / Landesrecht Hessen / HHZG

HHZG

DRITTER TEIL
Ergänzende Vorschriften zum Staatsvertrag und zur Studienplatzvergabe in Studiengängen des Zentralen Vergabeverfahrens

§ 10 Auswahlverfahren der Hochschulen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2019 Nr. 21 · Stand: 28.12.2021

(1) In den Auswahlverfahren nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Staatsvertrages trifft die Hochschule die Auswahlentscheidung nach dem Grad der Eignung für den gewählten Studiengang und sich typischerweise anschließende Berufstätigkeiten.

(2) Die Auswahlentscheidung nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 des Staatsvertrages trifft die Hochschule ausschließlich aufgrund eines schulnotenunabhängigen Auswahlkriteriums oder einer Verbindung solcher Auswahlkriterien nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 6.

(3) Die Auswahlentscheidung nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 des Staatsvertrages trifft die Hochschule anhand von Auswahlkriterien nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 8 mit folgenden Maßgaben:

1. neben dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung ist mindestens ein schulnotenunabhängiges Auswahlkriterium nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 6 in die Auswahlentscheidung einzubeziehen; dabei ist mindestens ein schulnotenunabhängiges Auswahlkriterium erheblich zu gewichten und muss das Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in die Auswahlentscheidung einfließen,

2. im Studiengang Medizin ist ein weiteres schulnotenunabhängiges Auswahlkriterium nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 6 zu berücksichtigen,

3. die Anwendung des Auswahlkriteriums nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erfolgt in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 1 Satz 3 bis 5 des Staatsvertrages.

(4) Die Hochschule kann die im Verfahren nach Abs. 3 zu vergebenden Studienplätze in bis zu drei Unterquoten unter jeweiliger Berücksichtigung der Maßgaben von Abs. 3 Nr. 1 und 3 aufteilen; im Studiengang Medizin unter zusätzlicher Berücksichtigung der Maßgabe von Abs. 3 Nr. 2. Die Hochschule kann abweichend von Satz 1 durch Satzung festlegen, dass für eine Unterquote nach Satz 1 im Umfang von bis zu 15 Prozent der zur Verfügung stehenden Studienplätze die Auswahl nach Maßgabe des Abs. 2 erfolgt.

(5) Besteht bei der Auswahl nach den Abs. 2 und 3 Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach § 3 Abs. 3 Satz 1 angehört. Die Hochschule kann durch Satzung abweichend von Satz 1 festlegen, dass sich die Rangfolge vorrangig nach einem in der jeweiligen Quote zulässigen Auswahlkriterium oder einer Kombination solcher Auswahlkriterien bestimmt. Besteht bei der Auswahl nach Satz 1 und 2 noch Ranggleichheit, entscheidet das Los.

(6) Die Hochschule kann die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Auswahlverfahren nach den Abs. 2 und 3 entsprechend § 5 Abs. 4 Satz 1 durch Satzung begrenzen. Über die Teilnahme am Auswahlverfahren nach Abs. 2 entscheidet die Hochschule aufgrund des Ergebnisses eines fachspezifischen Studieneignungstests. Über die Teilnahme am Auswahlverfahren nach Abs. 3 entscheidet die Hochschule aufgrund einer nach Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 3 zulässigen Kombination von Auswahlkriterien. Für bis zu 35 Prozent der von der Hochschule in den Verfahren nach den Abs. 2 und 3 insgesamt zu vergebenden Studienplätze kann diese durch Satzung eine Vorauswahl für die Teilnahme nach dem Grad der Ortspräferenz vorsehen.

(7) Im Falle der Ranggleichheit bei der Vorauswahl nach dem Grad der Ortspräferenz bestimmt sich die Rangfolge im Auswahlverfahren nach Abs. 2 nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests, im Auswahlverfahren nach Abs. 3 nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung. Besteht bei der Auswahl nach Satz 1 und bei der Vorauswahl nach Abs. 6 Satz 2 und 3 Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach § 3 Abs. 3 Satz 1 angehört. Im Übrigen entscheidet das Los.

(8) § 5 Abs. 2 Satz 3 bis 6 und Abs. 5 gilt entsprechend.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 9 →§ 11