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ZWEITER TEIL
Studienplatzvergabe in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen und in höheren Fachsemestern

§ 3 Vergabe von Studienplätzen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2019 Nr. 21 · Stand: 28.12.2021

(1) In Studiengängen, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen und in denen eine Zulassungszahl festgesetzt ist, werden die Studienplätze für das erste Fachsemester in einem Auswahlverfahren nach den §§ 4 und 5 vergeben.

(2) Die Hochschule vergibt die Studienplätze unbeschadet des § 4 Abs. 1 Nr. 2 in den Verfahren nach den §§ 4 und 5 an Deutsche sowie an ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die Deutschen gleichgestellt sind. Deutschen gleichgestellt sind Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen. Verpflichtungen zur Gleichstellung weiterer Personen aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind zu berücksichtigen.

(3) Den Bewerberinnen und Bewerbern dürfen keine Nachteile entstehen aus

1. der Erfüllung von Dienstpflichten nach Art. 12a des Grundgesetzes und der Übernahme solcher Dienstpflichten und entsprechender Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren,

2. der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes als besonderes staatsbürgerliches Engagement nach dem Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147), in der jeweils geltenden Fassung,

3. der Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 644), in der jeweils geltenden Fassung,

4. dem Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), in der jeweils geltenden Fassung,

5. der Ableistung eines Jugendfreiwilligendienstes nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 644), in der jeweils geltenden Fassung oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts oder

6. der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder einer pflegebedürftigen Person aus dem Kreis der sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren.

Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 1 werden nach Maßgabe einer Rechtsverordnung aufgrund eines früheren Zulassungsanspruchs vor der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach den §§ 4 und 5 zugelassen. Sofern mehr Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 1 zuzulassen sind, als Plätze zur Verfügung stehen, entscheidet das Los.

(4) Wer am Bewerbungsstichtag das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird an einem Auswahlverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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