Gesetze / Landesrecht Hessen / 300-48

Hessisches Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (Hessisches E-Government-Gesetz – HEGovG)

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2018 Nr. 21, vom 12.09.2018, verkündet am 24.09.2018 · Stand: 28.02.2023 · letzte Änderung: Gesetz vom 16.02.2023

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.

Änderungsverlauf

Inhaltsübersicht

  1. § 1 Geltungsbereich
  2. § 2 Begriffsbestimmungen
  3. § 3 Elektronische Kommunikation
  4. § 3a Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung in Nutzerkonten
  5. § 3b Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Postfach eines Nutzerkontos
  6. § 4 Informationen zu Behörden und über ihre Verfahren in öffentlich zugänglichen Netzen
  7. § 5 Elektronischer Zahlungsverkehr und elektronische Rechnungen
  8. § 6 Nachweise
  9. § 7 Elektronische Aktenführung
  10. § 8 Übertragen und Vernichten des Papieroriginals
  11. § 9 Akteneinsicht
  12. § 10 Elektronische Register und Georeferenzierung
  13. § 11 Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter
  14. § 12 Barrierefreiheit
  15. § 13 Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter der Landesregierung für E-Government und Informationstechnik
  16. § 14 Behördenübergreifende Zusammenarbeit und Standardisierung
  17. § 15 E-Government-Rat
  18. § 16 Umsetzung von Standardisierungsbeschlüssen des IT-Planungsrates
  19. § 17 Erlass von Verwaltungsvorschriften, Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
  20. § 18 Digitaltaugliche Normen
  21. § 19 Experimentierklausel
  22. § 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.