Gesetze / Landesrecht Hessen / 300-48
Hessisches Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (Hessisches E-Government-Gesetz – HEGovG)
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2018 Nr. 21, vom 12.09.2018, verkündet am 24.09.2018 · Stand: 28.02.2023 · letzte Änderung: Gesetz vom 16.02.2023
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.
Inhaltsübersicht
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Elektronische Kommunikation
- § 3a Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung in Nutzerkonten
- § 3b Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Postfach eines Nutzerkontos
- § 4 Informationen zu Behörden und über ihre Verfahren in öffentlich zugänglichen Netzen
- § 5 Elektronischer Zahlungsverkehr und elektronische Rechnungen
- § 6 Nachweise
- § 7 Elektronische Aktenführung
- § 8 Übertragen und Vernichten des Papieroriginals
- § 9 Akteneinsicht
- § 10 Elektronische Register und Georeferenzierung
- § 11 Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter
- § 12 Barrierefreiheit
- § 13 Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter der Landesregierung für E-Government und Informationstechnik
- § 14 Behördenübergreifende Zusammenarbeit und Standardisierung
- § 15 E-Government-Rat
- § 16 Umsetzung von Standardisierungsbeschlüssen des IT-Planungsrates
- § 17 Erlass von Verwaltungsvorschriften, Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
- § 18 Digitaltaugliche Normen
- § 19 Experimentierklausel
- § 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Fundstellen
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12.09.2018 Verkündung
Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung und zur Änderung verwaltungsverfahrens- und verwaltungsvollstreckungsrechtlicher sowie datenschutzrechtlicher Vorschriften und glücksspielrechtlicher Zuständigkeiten
GVBl. 2018 Nr. 21, S. 570 (Artikel 1)
verkündet am: 24.09.2018
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16.02.2023 Änderung
Gesetz zur Änderung des Hessischen E-Government-Gesetzes und weiterer Vorschriften
GVBl. 2023 Nr. 6, S. 78 (Artikel 1)
in Kraft: 28.02.2023
Die Kette gilt dem Gesetz. Welche Vorschrift ein einzelner Schritt geändert hat, steht im Änderungsbefehl der verlinkten Ausgabe.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.