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HEGovG§ 17 Erlass von Verwaltungsvorschriften, Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2018 Nr. 21 · Stand: 28.02.2023
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.
(1) Die zur Durchführung des § 3 Abs. 5 und der §§ 7 bis 9 erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für Grundsatzfragen der allgemeinen Verwaltungs- und Behördenorganisation zuständige Ministerium im Einvernehmen mit der für Grundsatzfragen der Verwaltungsautomation zuständigen obersten Landesbehörde.
(2) Einzelheiten der Planung, Errichtung, des Betriebs und der Nutzung von E-Government-Infrastrukturen nach § 14 Abs. 2 werden von der für Grundsatzfragen der Verwaltungsautomation zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit den übrigen obersten Landesbehörden durch Verwaltungsvorschrift festgelegt.
(3) Die für Grundsatzfragen der Verwaltungsautomation zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zur Ausgestaltung des Verwaltungsportals nach § 3 Abs. 4 zu treffen, insbesondere über
1. die Verwendung bestimmter IT-Komponenten, Standards und Sicherheitsvorgaben, Art und Weise der Nutzung, Einrichtung und Verwaltung der Nutzerkonten und Identifizierung der Nutzer, soweit dies nicht durch Bundesrecht geregelt ist,
2. die Einbindung in einen Portalverbund im Sinne von § 2 Abs. 1 des Onlinezugangsgesetzes und
3. die öffentlichen Stellen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Onlinezugangsgesetzes sowie deren Aufgaben und Befugnisse zu bestimmen.
(4) Die Ministerin oder der Minister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zur Ausgestaltung des elektronischen Zahlungsverkehrs nach § 5 zu treffen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere geregelt werden:
1. Art und Weise der Verarbeitung der elektronischen Rechnung, insbesondere die elektronische Verarbeitung,
2. Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung und zwar insbesondere die von den elektronischen Rechnungen zu erfüllenden Voraussetzungen, den Schutz personenbezogener Daten, das zu verwendende Rechnungsdatenmodell sowie die Verbindlichkeit der elektronischen Form,
3. die Befugnis von öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern, in Ausschreibungsbedingungen die Erteilung elektronischer Rechnungen vorzusehen,
4. Ausnahmen für sicherheitsspezifische Aufträge und Angelegenheiten sowie
5. die Verpflichtung zur Annahme elektronischer Rechnungen in Abhängigkeit des jeweiligen Rechnungsbetrags.
(5) Die für Grundsatzfragen der allgemeinen Verwaltungs- und Behördenorganisation zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Grundsatzfragen der Verwaltungsautomation zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung die organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung zu regeln. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch Regelungen zu den organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen für die Weiterführung papiergebundener Akten nach Einführung der elektronischen Aktenführung getroffen werden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.