Gesetze / Landesrecht Hessen / HEGovG
HEGovG§ 6 Nachweise
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2018 Nr. 21 · Stand: 28.02.2023
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.
(1) Wird ein Verwaltungsverfahren elektronisch durchgeführt, können die vorzulegenden Nachweise elektronisch eingereicht werden, es sei denn, dass durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist oder die Behörde für bestimmte Verfahren oder im Einzelfall die Vorlage eines Originals verlangt. Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Art der elektronischen Einreichung zur Ermittlung des Sachverhalts zulässig ist.
(2) Die zuständige Behörde kann erforderliche Nachweise unmittelbar bei der ausstellenden öffentlichen Stelle elektronisch einholen, wenn die Einwilligung der betroffenen Person vorliegt oder mindestens eine andere der in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72) genannten Bedingungen erfüllt ist. Zu diesem Zweck dürfen die anfordernde Behörde und die abgebende öffentliche Stelle die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.
(3) Der Nachweispflicht nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 wird dadurch genügt, dass die Einwilligung nach Abs. 2 elektronisch erklärt wird. Dabei ist durch die Behörde sicherzustellen, dass die betroffene Person im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2016/679
1. über ihr Widerrufsrecht in Kenntnis gesetzt wurde,
2. ihre Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat,
3. den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und
4. ihr Widerrufsrecht nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 jederzeit ausüben kann.
Die Einwilligung ist zu protokollieren.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.