Gesetze / Landesrecht Hessen / HEGovG

HEGovG

§ 10 Elektronische Register und Georeferenzierung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2018 Nr. 21 · Stand: 28.02.2023

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.

(1) Behörden des Landes führen Register elektronisch. Satz 1 gilt nicht, wenn das elektronische Führen des Registers unwirtschaftlich ist.

(2) Wird ein elektronisches Register, welches Angaben mit Bezug zu Grundstücken enthält, neu aufgebaut oder überarbeitet, hat die Behörde in das Register eine bundesweit einheitlich festgelegte direkte Georeferenzierung (Koordinate) zu dem jeweiligen Flurstück, dem Gebäude oder zu einem in einer Rechtsvorschrift definierten Gebiet aufzunehmen, auf welches sich die Angaben beziehen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 9 →§ 11