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HEGovG

§ 14 Behördenübergreifende Zusammenarbeit und Standardisierung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2018 Nr. 21 · Stand: 28.02.2023

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.

(1) Die Behörden können bei der Einführung elektronischer und sicherer Verwaltungsprozesse zusammenwirken. Insbesondere können die Behörden sich wechselseitig E-Government-Infrastrukturen zur öffentlichen Aufgabenerfüllung überlassen. Vergaberechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. Soweit die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung E-Government-Infrastrukturen und E-Government-Dienstleistungen als landesweiten Standard zentral bereitstellt, sind diese von den Behörden des Landes zu nutzen.

(2) Die Behörden können ihre Verpflichtungen nach diesem Gesetz auch durch die Nutzung von E-Government-Infrastrukturen erfüllen, die vom Land nach Abs. 1 Satz 4 zentral bereitgestellt werden. Soweit Behörden E-Government-Dienstleistungen über öffentlich zugängliche Netze anbieten, können diese auch über die zentral bereitgestellten E-Government-Infrastrukturen des Landes zugänglich gemacht werden.

(3) Im Falle der gemeinsamen Nutzung der E-Government-Infrastruktur einer Behörde durch mehrere Behörden oder Nutzung der zentralen E-Government-Infrastrukturen des Landes durch Behörden können mit Einwilligung der diese Infrastruktur nutzenden Person deren personenbezogene Daten zwischen den angeschlossenen Behörden ausgetauscht werden. Für eine elektronische Einwilligung gilt § 6 Abs. 3 entsprechend. Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich für die Zwecke der durch die zentrale Infrastruktur bereitgestellten Verwaltungsleistungen und nur soweit erforderlich verarbeitet werden. Datenschutzrechtliche Bestimmungen, insbesondere Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679, bleiben unberührt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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