Gesetze / Landesrecht Hessen / HEGovG
HEGovG§ 2 Begriffsbestimmungen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2018 Nr. 21 · Stand: 28.02.2023
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. eine Behörde jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt,
2. eine Rechnung elektronisch, wenn sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht,
3. ein Register ein öffentliches oder nicht öffentliches Verzeichnis, für das Daten aufgrund von Rechtsvorschriften erhoben oder gespeichert werden,
4. Informationstechnik jedes technische Mittel zur elektronischen Verarbeitung oder Übertragung von Informationen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.