Gesetze / Landesrecht Hessen / HEGovG
HEGovG§ 4 Informationen zu Behörden und über ihre Verfahren in öffentlich zugänglichen Netzen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2018 Nr. 21 · Stand: 28.02.2023
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.
(1) Jede Behörde stellt über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache Informationen über ihre Aufgaben, ihre Anschrift, ihre Geschäftszeiten sowie postalische, telefonische und elektronische Erreichbarkeiten zur Verfügung.
(2) Jede Behörde soll über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache über ihre nach außen wirkende öffentlich-rechtliche Tätigkeit, damit verbundene Verwaltungskosten, beizubringende Unterlagen und die zuständige Ansprechstelle und ihre Erreichbarkeit informieren sowie erforderliche Formulare bereitstellen.
(3) Die obersten Landesbehörden stellen mit Unterstützung einer zentralen Landesredaktion zu leistungsbegründenden Gesetzen und Verordnungen des Landes allgemeine Leistungsinformationen in standardisierter Form bereit. Sie stellen mit Unterstützung der zentralen Landesredaktion sicher, dass die entsprechenden Informationen auch für Verfahren in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich über öffentlich zugängliche Netze bereitstehen, für deren Vollzug die Gemeinden und Gemeindeverbände zuständig sind. Die zentrale Landesredaktion ist Ansprechpartnerin des Bundes und unterstützt die Bereitstellung ergänzender allgemeiner Leistungsinformationen durch die Gemeinden und Gemeinde verbände.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.