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HEGovG

§ 15 E-Government-Rat

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2018 Nr. 21 · Stand: 28.02.2023

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.

(1) Zum Zusammenwirken von Land, Gemeinden und Gemeindeverbänden in der Informationstechnik wird der E-Government-Rat eingerichtet. Der E-Government-Rat gibt sich eine Geschäftsordnung. Dem E-Government-Rat gehören an:

1. die oder der CIO, die oder der den Vorsitz führt,

2. die oder der Zentrale Informationssicherheitsbeauftragte der Landesverwaltung (Chief Information Security Officer, CISO),

3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Staatskanzlei, der Ministerien und des Landtags,

4. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Hessischen Rechnungshofes,

5. drei Vertreterinnen oder Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,

6. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung und

7. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kommunalen Gebietsrechenzentren.

(2) Der E-Government-Rat ist in allen Angelegenheiten zu beteiligen, die für die Kooperation in der Informationstechnik von Bedeutung sind. Dies gilt insbesondere für die Festlegung von Datenübermittlungs- und Datenabrufsregelungen. Der E-Government-Rat kann bei Bedarf Dritte zur Beratung hinzuziehen, insbesondere eine Vertreterin oder einen Vertreter der oder des des Hessischen Datenschutzbeauftragten.

(3) Der E-Government-Rat spricht Empfehlungen aus, insbesondere zu der Vorbereitung und Umsetzung der im IT-Planungsrat behandelten Themen sowie zu den dazu gefassten Beschlüssen und getroffenen Empfehlungen sowie der Zusammenarbeit und Standardisierung nach § 14.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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