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§ 12 Barrierefreiheit

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2018 Nr. 21 · Stand: 28.02.2023

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.

Für die barrierefreie Ausgestaltung der elektronischen Kommunikation und der Verwendung elektronischer Dokumente gelten das Hessische Behinderten-Gleichstellungsgesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 161), die aufgrund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung, soweit die beteiligte Behörde dem Anwendungsbereich des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes unterfällt, sowie die Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. EU Nr. L 327 S. 1).

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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