Gesetze / Landesrecht Hessen / HEGovG

HEGovG

§ 1 Geltungsbereich

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2018 Nr. 21 · Stand: 28.02.2023

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1. des Landes,

2. der Gemeinden und Gemeindeverbände,

3. der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

soweit nicht nachfolgende Rechtsvorschriften oder andere Rechtsvorschriften des Landes besondere inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Für die Tätigkeit

1. der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder der Nachprüfung durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt,

2. der Schulen gelten nur die §§ 2, 3 Abs. 1 und 4, die §§ 3a, 3b, 7 Satz 3, die §§ 8 bis 12 und 14,

3. der Hochschulen gelten § 7 Satz 1 und 2 sowie § 14 Abs. 1 nicht.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für

1. die Ausführung von Bundesrecht im Auftrag des Bundes im Sinne des § 1 Abs. 2 des E-Government-Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941),

2. die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen,

3. die Tätigkeit des Hessischen Rundfunks,

4. die Tätigkeit der Krankenhäuser und von im Rahmen der Organleihe Beliehene,

5. Wasser- und Bodenverbände nach dem Wasserverbandsgesetz vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578),

6. die Tätigkeiten der Finanzbehörden nach der Abgabenordnung,

7. die Steuerfahndung, die Strafverfolgung, den Justizvollzug, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, für Maßnahmen des Richterdienstrechts.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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