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§ 9 Akteneinsicht

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2018 Nr. 21 · Stand: 28.02.2023

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.

Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, kann jede Behörde, die Akten elektronisch führt, Akteneinsicht insbesondere dadurch gewähren, dass sie

1. elektronische Dokumente übermittelt,

2. einen Aktenausdruck zur Verfügung stellt,

3. die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt oder

4. den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten gestattet.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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