Gesetze / Landesrecht Hessen / HEGovG
HEGovG§ 3b Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Postfach eines Nutzerkontos
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2018 Nr. 21 · Stand: 28.02.2023
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.
Mit Einwilligung der Nutzenden kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er von den Nutzenden oder ihren Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze von deren Postfach nach § 2 Abs. 7 des Onlinezugangsgesetzes, das Bestandteil eines Nutzerkontos nach § 2 Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes ist, abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der abrufberechtigten Person möglich ist und dass der elektronische Verwaltungsakt von dieser gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als bekanntgegeben. Im Zweifel hat die Behörde für den Eintritt der Fiktionswirkung die Bereitstellung und deren Zeitpunkt nachzuweisen. Die Nutzenden oder Bevollmächtigten werden spätestens am Tag der Bereitstellung zum Abruf über die zu diesem Zweck von ihnen angegebene E-Mail-Adresse über die Möglichkeit des Abrufs benachrichtigt. Erfolgt der Abruf vor einer erneuten Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, bleibt der Tag des ersten Abrufs für den Zugang maßgeblich.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.