Gesetze / Landesrecht Hessen / HEGovG

HEGovG

§ 13 Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter der Landesregierung für E-Government und Informationstechnik

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2018 Nr. 21 · Stand: 28.02.2023

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.

(1) Die oder der Bevollmächtigte der Landesregierung für E-Government und Informationstechnik (Chief Information Officer – CIO) nimmt in ihrer oder seiner Funktion die Entwicklung und Umsetzung der IT-Gesamtstrategie des Landes im Bereich der Verwaltungsdienstleistungen in der Landesverwaltung wahr.

(2) Die Wahrnehmung dieser Funktion obliegt vorbehaltlich einer abweichenden Festlegung der Landesregierung der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär der für Grundsatzfragen der Verwaltungsautomation zuständigen obersten Landesbehörde.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 12 →§ 14