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HEGovG

§ 18 Digitaltaugliche Normen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2018 Nr. 21 · Stand: 28.02.2023

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.

(1) Bei der Vorbereitung von Rechtsetzungsvorhaben sowie von Gesetz- und Verordnungsentwürfen sind die Belange der Digitalisierung von Staat und Verwaltung durch die befassten Behörden zu beachten.

(2) Bei der Gestaltung von Entwürfen für Gesetze, Rechtsverordnungen und Förderrichtlinien und bei der Überprüfung befristeter Gesetze, Rechtsverordnungen und Förderrichtlinien sind

1. die Vereinbarkeit mit fachrechtlichen Vorgaben zur Digitalisierung von Staat und Verwaltung, insbesondere in Bezug auf digitale Fachverfahren, Barrierefreiheit und allgemeine Leistungsinformationen in standardisierter Form,

2. die Notwendigkeit von Verfahrensvorschriften, insbesondere von Mitwirkungs-, Nachweis- und Authentifizierungspflichten, sowie die Möglichkeit, diese digital umzusetzen,

3. die Notwendigkeit von Formvorschriften, insbesondere von Schriftformerfordernissen, sowie die Möglichkeit, diese digital umzusetzen,

4. die Möglichkeit einer medienbruchfreien Kommunikation, insbesondere in Bezug auf eine digitale Abwicklung von Prozessen, sowie

5. die voraussichtlichen Kosten und der voraussichtliche Nutzen einer digitalen Umsetzung von Verfahrens- und Formvorschriften

zu prüfen.

(3) Die für Grundsatzfragen der Verwaltungsautomation zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den übrigen obersten Landesbehörden durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten zu der Prüfung nach Abs. 2, insbesondere in Bezug auf technische Standards und digitale Fachverfahren, zu regeln.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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