Gesetze / Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
ZHG§ 20a
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG/20a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Antragstellern, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 erfüllen und eine Approbation als Zahnarzt auf Grund der Vorlage eines vor dem nach § 2 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 für die Anerkennung jeweils maßgebenden Datum ausgestellten zahnärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, beantragen, ist die Approbation als Zahnarzt ebenfalls zu erteilen. In den Fällen, in denen die zahnärztliche Ausbildung des Antragstellers den Mindestanforderungen des Artikels 34 der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) nicht genügt, kann die zuständige Behörde die Vorlage einer Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats des Antragstellers verlangen, aus der sich ergibt, dass der Antragsteller während der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den zahnärztlichen Beruf ausgeübt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG/20a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In Italien, Spanien, Österreich, der Tschechischen Republik, der Slowakei und Rumänien ausgestellte Ausbildungsnachweise des Arztes werden zum Zwecke der Ausübung der Tätigkeit des Zahnarztes unter den in Anhang V Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Berufsbezeichnungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 anerkannt, wenn die Inhaber der Ausbildungsnachweise ihre ärztliche Ausbildung spätestens an dem im oben genannten Anhang der Richtlinie 2005/36/EG für den betreffenden Mitgliedstaat aufgeführten Stichtag begonnen haben, sofern ihnen eine von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt ist. Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:
Von dem in Satz 2 Nr. 1 genannten Erfordernis einer dreijährigen Tätigkeit befreit sind Personen, die ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert haben, dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildung von den zuständigen Behörden des betreffenden Staates bescheinigt wird. Was die Tschechische Republik und die Slowakei anbelangt, so werden die in der früheren Tschechoslowakei erworbenen Ausbildungsnachweise in gleicher Weise wie die tschechischen und slowakischen Ausbildungsnachweise unter den in den vorstehenden Sätzen genannten Bedingungen anerkannt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG/20a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Ausbildungsnachweise von Ärzten, die in Italien Personen ausgestellt wurden, die ihre Universitätsausbildung nach dem 28. Januar 1980, spätestens jedoch am 31. Dezember 1984 begonnen haben, werden anerkannt, sofern eine diesbezügliche Bescheinigung der zuständigen italienischen Behörden beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass
Von der in Satz 1 Nr. 1 genannten Eignungsprüfung sind Personen befreit, die ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert haben, dessen Gleichwertigkeit mit der Ausbildung nach Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG von den zuständigen Behörden bescheinigt wird. Personen, die ihre medizinische Universitätsausbildung nach dem 31. Dezember 1984 begonnen haben, sind den oben genannten Personen gleichgestellt, sofern das in Satz 2 genannte dreijährige Studium vor dem 31. Dezember 1994 aufgenommen wurde.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/ZHG/20a?asof=2019-06-10#abs-3a (3a) Die Ausbildungsnachweise von Ärzten, die in Spanien Personen ausgestellt wurden, die ihre ärztliche Universitätsausbildung zwischen dem 1. Januar 1986 und dem 31. Dezember 1997 begonnen haben, werden anerkannt, sofern eine diesbezügliche Bescheinigung der zuständigen spanischen Behörden beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG/20a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Bei Antragstellern, deren Ausbildungsnachweise
sind die Ausbildungsnachweise als Zahnarzt anzuerkennen, wenn die Behörden dieser Mitgliedstaaten bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufs des Zahnarztes in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den zahnärztlichen Beruf in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG/20a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Antragstellern, für die einer der Absätze 1 bis 4 gilt und die die dort genannten Voraussetzungen mit Ausnahme der geforderten Berufserfahrung erfüllten, ist die Approbation zu erteilen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist. § 2 Absatz 2 Satz 3 bis 8 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
-
15.08.2019 Ausfertigung
§ 20a geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
-
18.04.2016 Ausfertigung
§ 20a geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I 886)
BGBl. 2016 I S. 886
-
06.12.2011 Ausfertigung
§ 20a geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2515)
BGBl. 2011 I S. 2515
-
24.07.2010 Ausfertigung
§ 20a eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I 983)
BGBl. 2010 I S. 983
-
02.12.2007 Ausfertigung
§ 20a neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I 2686)
BGBl. 2007 I S. 2686
-
21.07.2004 Ausfertigung
§ 20a geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1776)
BGBl. 2004 I S. 1776
-
27.04.1993 Ausfertigung
§ 20a eingefügt und neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I 512 iVm Bek)
BGBl. 1993 I S. 512
-
23.03.1992 Ausfertigung
§ 20a neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. März 1992 (BGBl. I 719)
BGBl. 1992 I S. 719
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.