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Artikel 6 · BT-Drs. 17/1297 · S. 20

Zu Artikel 6 (Änderung des Gesetzes über die Aus-

Zu Artikel 6 (Änderung des Gesetzes über die Aus-
übung der Zahlheilkunde)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Absatz 2 regelt die Fallgestaltungen, in denen der Antragstel-
ler keinen Anspruch auf eine individuelle Prüfung wesent-
licher Ausbildungsunterschiede nach Absatz 2a hat. Er gilt
unmittelbar nur noch für die Gruppe der heimatlosen Auslän-
der. Staatsangehörige des Europäischen Wirtschaftsraums
mit EU-Diplomen fallen auch bei der Erstanerkennung ihres
Ausbildungsnachweises unter Absatz 2a Satz 8. Damit wird
das bisherige deutsche Recht, nach dem Drittstaatsdiplome
von Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäi-
schen Wirtschaftsraums den EU-Diplomen dieser Staatsan-
gehörigen gleichgestellt waren, beibehalten.
Der neue Absatz 2a regelt in den Sätzen 2 bis 7 die Anerken-
nung von Drittstaatsdiplomen von Staatsangehörigen eines
Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines Vertragsstaa-
tes des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder der Schweiz, die bereits in einem dieser Staaten aner-
kannt wurden und die in diesen Staaten mindestens drei Jahre
in dem Beruf, der Gegenstand der Anerkennung war, gear-
beitet haben. In diesen Fällen ist eine Anerkennung nach den
Regelungen des allgemeinen Systems der Richtlinie 2005/
36/EG durchzuführen. Ergeben sich dabei wesentliche Un-
terschiede zwischen den Ausbildungen, die nicht durch
Kenntnisse, die von den Antragstellern im Rahmen ihrer
zahnärztlichen Berufspraxis unabhängig davon, in welchem
Staat diese erworben wurde, ganz oder teilweise ausgegli-
chen werden können, können vom Antragsteller nach Satz 4
Ausgleichsmaßnahmen in Form einer Eignungsprüfung ge-
fordert werden. Kenntnisse, die im Rahmen der Berufspraxis
aufgrund einer inhaltlich beschränkten Erlaubnis erworben
wurden, können bei der Prüfung der w

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.198 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 17/1297, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 84.155–89.353 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.42) +D1D2D3 · Prüfwert 6bdabd52ccb7a6ca….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP