Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 6 · BT-Drs. 17/1297 · S. 20
Zu Artikel 6 (Änderung des Gesetzes über die Aus-
Zu Artikel 6 (Änderung des Gesetzes über die Aus- übung der Zahlheilkunde) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Absatz 2 regelt die Fallgestaltungen, in denen der Antragstel- ler keinen Anspruch auf eine individuelle Prüfung wesent- licher Ausbildungsunterschiede nach Absatz 2a hat. Er gilt unmittelbar nur noch für die Gruppe der heimatlosen Auslän- der. Staatsangehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit EU-Diplomen fallen auch bei der Erstanerkennung ihres Ausbildungsnachweises unter Absatz 2a Satz 8. Damit wird das bisherige deutsche Recht, nach dem Drittstaatsdiplome von Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäi- schen Wirtschaftsraums den EU-Diplomen dieser Staatsan- gehörigen gleichgestellt waren, beibehalten. Der neue Absatz 2a regelt in den Sätzen 2 bis 7 die Anerken- nung von Drittstaatsdiplomen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines Vertragsstaa- tes des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die bereits in einem dieser Staaten aner- kannt wurden und die in diesen Staaten mindestens drei Jahre in dem Beruf, der Gegenstand der Anerkennung war, gear- beitet haben. In diesen Fällen ist eine Anerkennung nach den Regelungen des allgemeinen Systems der Richtlinie 2005/ 36/EG durchzuführen. Ergeben sich dabei wesentliche Un- terschiede zwischen den Ausbildungen, die nicht durch Kenntnisse, die von den Antragstellern im Rahmen ihrer zahnärztlichen Berufspraxis unabhängig davon, in welchem Staat diese erworben wurde, ganz oder teilweise ausgegli- chen werden können, können vom Antragsteller nach Satz 4 Ausgleichsmaßnahmen in Form einer Eignungsprüfung ge- fordert werden. Kenntnisse, die im Rahmen der Berufspraxis aufgrund einer inhaltlich beschränkten Erlaubnis erworben wurden, können bei der Prüfung der w
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.198 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/1297, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 84.155–89.353 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.42) +D1D2D3 · Prüfwert 6bdabd52ccb7a6ca….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP