Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 12/1524 · S. 19
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2 Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Die vorgesehene Ergänzung des § 2 Abs. 1 des Geset- zes über die Ausübung der Zahnheilkunde trägt der Erweiterung der Vorschriften der Richtlinie 78/686/EWG über „Erworbene Rechte" durch Arti- kel 15 der Richtlinie 89/594/EWG Rechnung. Zahn- ärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise der übrigen Mitgliedstaaten der EG, die eine andere als die in der Anlage zum Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde aufge- führte Bezeichnung tragen, werden diesen gleichge- stellt, sofern ihre Gleichwertigkeit durch Vorlage be- stimmter Nachweise bestätigt wird. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine Folgeänderung. Zu Nummern 2 bis 4 Es handelt sich um Folgeänderungen und notwendige Ergänzungen.
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Herkunft
BT-Drs. 12/1524, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 60.719–61.477 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 8202434be67571ab….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP