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Artikel 2 · BT-Drs. 12/1524 · S. 19

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Die vorgesehene Ergänzung des § 2 Abs. 1 des Geset-
zes über die Ausübung der Zahnheilkunde trägt
der Erweiterung der Vorschriften der Richtlinie
78/686/EWG über „Erworbene Rechte" durch Arti-
kel 15 der Richtlinie 89/594/EWG Rechnung. Zahn-
ärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige
Befähigungsnachweise der übrigen Mitgliedstaaten
der EG, die eine andere als die in der Anlage zum
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde aufge-
führte Bezeichnung tragen, werden diesen gleichge-
stellt, sofern ihre Gleichwertigkeit durch Vorlage be-
stimmter Nachweise bestätigt wird.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Nummern 2 bis 4
Es handelt sich um Folgeänderungen und notwendige
Ergänzungen.

BT-Drs. 12/1524 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 12/1524, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 60.719–61.477 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 8202434be67571ab….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP