Gesetze / Wertpapierprospektgesetz
WpPG§ 16 Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige Ansprüche
Stand: 24.07.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpPG/16#abs-1 (1) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche nach den §§ 9, 10, 11, 14 oder 15 im Voraus ermäßigt oder erlassen werden, ist unwirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpPG/16#abs-2 (2) Weitergehende Ansprüche, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen erhoben werden können, bleiben unberührt.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 16 WpPG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 14.06.2022 – XI ZR 395/21Schadensersatz wegen Prospektfehlern: Vorrang spezialgesetzlicher Prospekthaftung; Zuständigkeit des XI. Zivilsenats des BGHZitiert von 38
- OLG Düsseldorf, 20.05.2020 – 14 U 35/19Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 20.05.2020 – 14 U 36/19Zitiert von 5
- BGH, 27.04.2021 – XI ZB 35/18Anlass für eine Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen: Vorrang spezialgesetzlicher Prospekthaftung vor bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung im Kapitalanleger-MusterverfahrenZitiert von 35
- BGH, 02.06.2008 – II ZR 210/06Kapitalmarktrecht: Voraussetzungen der Haftung organschaftlicher Vertreter einer kapitalsuchenden Gesellschaft wegen Verschuldens bei Vertragsschluss Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 34
- OLG Düsseldorf, 04.05.2020 – 9 U 23/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 04.05.2020 – 9 U 24/19Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 04.05.2020 – 9 U 27/19
- OLG Düsseldorf, 04.05.2020 – 9 U 28/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 WpPG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 16 umnummeriert und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1002)
BGBl. 2019 I S. 1002
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10.07.2018 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2018 I S. 1102
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26.06.2012 Ausfertigung
§ 16 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I 1375)
BGBl. 2012 I S. 1375
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04.12.2011 Ausfertigung
§ 16 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I 2427)
BGBl. 2011 I S. 2427
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.