Gesetze / Wertpapierprospektgesetz
WpPG§ 16 Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige Ansprüche
Stand: 24.07.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 14.06.2022 – XI ZR 395/21Schadensersatz wegen Prospektfehlern: Vorrang spezialgesetzlicher Prospekthaftung; Zuständigkeit des XI. Zivilsenats des BGHZitiert von 38
- BGH, 13.12.2022 – XI ZB 10/21Spezialgesetzliche Prospekthaftung: Vorrang gegenüber einer bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im weiteren Sinn auch bei Zeichnung der Beteiligung erst nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist nach Veröffentlichung des AnlageprospektsZitiert von 16
- BGH, 27.04.2021 – XI ZB 35/18Anlass für eine Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen: Vorrang spezialgesetzlicher Prospekthaftung vor bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung im Kapitalanleger-MusterverfahrenZitiert von 35
- BGH, 02.06.2008 – II ZR 210/06Kapitalmarktrecht: Voraussetzungen der Haftung organschaftlicher Vertreter einer kapitalsuchenden Gesellschaft wegen Verschuldens bei Vertragsschluss KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 34
- OLG Düsseldorf, 27.09.2018 – 16 U 131/17Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpPG/16#abs-1 (1) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche nach den §§ 9, 10, 11, 14 oder 15 im Voraus ermäßigt oder erlassen werden, ist unwirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpPG/16#abs-2 (2) Weitergehende Ansprüche, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen erhoben werden können, bleiben unberührt.