Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 19/2435 · S. 40
Zu Artikel 1 (Änderung des Wertpapierprospektgesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Wertpapierprospektgesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Die Inhaltsübersicht wird um die Überschriften der neuen §§ 3a, 3b, 3c, 22a, 23a und 24a ergänzt und an die Änderung der Überschriften der §§ 4 und 23 sowie des Abschnitts 6 angepasst. Zu Nummer 2 (§ 1) und Nummer 3 Buchstabe a und b (§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5) Im Hinblick auf die den Mitgliedstaaten in Artikel 3 Absatz 2 EU-Prospektverordnung eingeräumte Ausnahme- möglichkeit soll im Ergebnis am Status quo festgehalten werden, das heißt CRR-Kreditinstitute und Emittenten, deren Aktien bereits zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, müssen weiterhin keinen Pros- pekt für öffentliche Wertpapierangebote veröffentlichen, wenn der Verkaufspreis weniger als 5 Millionen EUR beträgt. Da Artikel 3 Absatz 2 EU-Prospektverordnung eine Ausnahme von der Prospektpflicht für öffentliche Angebote ermöglicht, ist die Ausnahmeregelung allerdings systematisch nicht mehr als Ausnahme vom gesetzli- chen Anwendungsbereich in § 1 Absatz 2 WpPG zu verorten, sondern in § 3 WpPG-E. Damit die Emittenten nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 WpPG-E weiterhin freiwillig einen Prospekt erstellen können, wird die Norm um einen Verweis auf § 1 Absatz 3 WpPG ergänzt. Zu Nummer 3 Buchstabe c (§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6) Die Regelung dient der Anpassung an Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 1 EU-Prospektverordnung. Entsprechend der Vorgabe aus Artikel 1 Absatz 3 EU-Prospektverordnung wird die bisherige Grenze für prospektfreie Ange- bote von 100 000 EUR erhöht, und zwar in Ausübung der Option des Artikels 3 Absatz 2 EU-Prospektverordnung auf 8 Millionen EUR. An den Vorgaben zur Ermittlung des Grenzwertes ändert sich hierdurch nichts. Zu Nummer 4 (§§ 3a, 3b und 3c) Zu § 3a Die Vorschrift führt für de
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 35.225 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/2435, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 129.679–164.904 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 189bbc1fa0d30756….
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