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Artikel 1 · BT-Drs. 19/2435 · S. 40

Zu Artikel 1 (Änderung des Wertpapierprospektgesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Wertpapierprospektgesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Die Inhaltsübersicht wird um die Überschriften der neuen §§ 3a, 3b, 3c, 22a, 23a und 24a ergänzt und an die
Änderung der Überschriften der §§ 4 und 23 sowie des Abschnitts 6 angepasst.
Zu Nummer 2 (§ 1) und Nummer 3 Buchstabe a und b (§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5)
Im Hinblick auf die den Mitgliedstaaten in Artikel 3 Absatz 2 EU-Prospektverordnung eingeräumte Ausnahme-
möglichkeit soll im Ergebnis am Status quo festgehalten werden, das heißt CRR-Kreditinstitute und Emittenten,
deren Aktien bereits zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, müssen weiterhin keinen Pros-
pekt für öffentliche Wertpapierangebote veröffentlichen, wenn der Verkaufspreis weniger als 5 Millionen EUR
beträgt. Da Artikel 3 Absatz 2 EU-Prospektverordnung eine Ausnahme von der Prospektpflicht für öffentliche
Angebote ermöglicht, ist die Ausnahmeregelung allerdings systematisch nicht mehr als Ausnahme vom gesetzli-
chen Anwendungsbereich in § 1 Absatz 2 WpPG zu verorten, sondern in § 3 WpPG-E. Damit die Emittenten nach
§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 WpPG-E weiterhin freiwillig einen Prospekt erstellen können, wird die Norm um
einen Verweis auf § 1 Absatz 3 WpPG ergänzt.
Zu Nummer 3 Buchstabe c (§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)
Die Regelung dient der Anpassung an Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 1 EU-Prospektverordnung. Entsprechend
der Vorgabe aus Artikel 1 Absatz 3 EU-Prospektverordnung wird die bisherige Grenze für prospektfreie Ange-
bote von 100 000 EUR erhöht, und zwar in Ausübung der Option des Artikels 3 Absatz 2 EU-Prospektverordnung
auf 8 Millionen EUR. An den Vorgaben zur Ermittlung des Grenzwertes ändert sich hierdurch nichts.
Zu Nummer 4 (§§ 3a, 3b und 3c)
Zu § 3a
Die Vorschrift führt für de

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 35.225 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/2435, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 129.679–164.904 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 189bbc1fa0d30756….

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