Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 6 · BT-Drs. 17/6051 · S. 46
Zu Artikel 6 (Änderung des Wertpapierprospekt-
Zu Artikel 6 (Änderung des Wertpapierprospekt- gesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Die Inhaltsübersicht wird als Folgeänderung zu den Num- mern 4 bis 15 aktualisiert. Zu Nummer 2 und 3 (§ 2 Nummer 6 und § 17) Die bisherigen Verweise auf die §§ 23, 24 und 27 als Folge- änderung zu den Nummern 4 bis 15 und der damit verbun- denen neuen Nummerierung der letzten elf Paragraphen ak- tualisiert. Verwiesen wird nunmehr jeweils auf die §§ 28, 29 und 32. Zu Nummer 4 (Abschnitt 6 – neu –, Prospekthaftung) Im Zuge der Aufhebung des Verkaufsprospektgesetzes und der Integrierung seiner Vorschriften in ein neues „Gesetz über Vermögensanlagen“ werden die bislang in den §§ 13, 13a des Verkaufsprospektgesetzes mit enthaltenen Haftungsvor- schriften für fehlerhafte Prospekte, die nicht Grundlage für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einer in- ländischen Börse sind (und auf den bisherigen § 44 ff. des Börsengesetzes nicht unmittelbar anwendbar sind), und für fehlende Prospekte, abgetrennt und im sachnäheren Wert- papierprospektgesetz verortet. Seit der Umsetzung der EU-Prospektrichltinie unterliegen sämtliche Prospekte für Wertpapiere unabhängig davon, ob sie Grundlage für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einer inländischen Börse („Börsenzulassungspro- spekt“) sind oder ein sonstiges öffentliches Angebot von Wertpapieren ermöglichen sollen, den Vorschriften des Wertpapierprospektgesetzes. Deshalb erscheint die Veror- tung der Haftungsvorschriften für Prospekte in zwei Geset- zen – § 44 ff. des Börsengesetzes für Börsenzulassungs- prospekte und Verkaufsprospekt- bzw. Wertpapierprospekt- gesetz für sonstige Prospekte für Wertpapiere – künstlich. Durch dieses Gesetzesvorhaben werden daher sämtliche Haftungsvorschriften für fehlerhafte und fehlende Prospekte für We
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 9.146 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 17/6051, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 211.276–220.422 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.30) +D1D2D3 · Prüfwert a5f5fec91f7ab556….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP