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Artikel 6 · BT-Drs. 17/6051 · S. 46

Zu Artikel 6 (Änderung des Wertpapierprospekt-

Zu Artikel 6 (Änderung des Wertpapierprospekt-
gesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Die Inhaltsübersicht wird als Folgeänderung zu den Num-
mern 4 bis 15 aktualisiert.
Zu Nummer 2 und 3 (§ 2 Nummer 6 und § 17)
Die bisherigen Verweise auf die §§ 23, 24 und 27 als Folge-
änderung zu den Nummern 4 bis 15 und der damit verbun-
denen neuen Nummerierung der letzten elf Paragraphen ak-
tualisiert. Verwiesen wird nunmehr jeweils auf die §§ 28, 29
und 32.
Zu Nummer 4 (Abschnitt 6 – neu –, Prospekthaftung)
Im Zuge der Aufhebung des Verkaufsprospektgesetzes und
der Integrierung seiner Vorschriften in ein neues „Gesetz über
Vermögensanlagen“ werden die bislang in den §§ 13, 13a
des Verkaufsprospektgesetzes mit enthaltenen Haftungsvor-
schriften für fehlerhafte Prospekte, die nicht Grundlage für
die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einer in-
ländischen Börse sind (und auf den bisherigen § 44 ff. des
Börsengesetzes nicht unmittelbar anwendbar sind), und für
fehlende Prospekte, abgetrennt und im sachnäheren Wert-
papierprospektgesetz verortet.
Seit der Umsetzung der EU-Prospektrichltinie unterliegen
sämtliche Prospekte für Wertpapiere unabhängig davon, ob
sie Grundlage für die Zulassung von Wertpapieren zum
Handel an einer inländischen Börse („Börsenzulassungspro-
spekt“) sind oder ein sonstiges öffentliches Angebot von
Wertpapieren ermöglichen sollen, den Vorschriften des
Wertpapierprospektgesetzes. Deshalb erscheint die Veror-
tung der Haftungsvorschriften für Prospekte in zwei Geset-
zen – § 44 ff. des Börsengesetzes für Börsenzulassungs-
prospekte und Verkaufsprospekt- bzw. Wertpapierprospekt-
gesetz für sonstige Prospekte für Wertpapiere – künstlich.
Durch dieses Gesetzesvorhaben werden daher sämtliche
Haftungsvorschriften für fehlerhafte und fehlende Prospekte
für We

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 9.146 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/6051, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 211.276–220.422 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.30) +D1D2D3 · Prüfwert a5f5fec91f7ab556….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP