Gesetze / Wertpapierprospektgesetz
WpPG§ 24a Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2023/2631
Stand: 21.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpPG/24a#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 18a Absatz 1 bis 7, 8 Satz 1, Absatz 9 Satz 1, Absatz 10 bis 12 Satz 1, Absatz 13 Satz 2, Absatz 14 oder Absatz 15 Satz 2 zuwiderhandelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpPG/24a#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (ABl. L, 2023/2631, 30.11.2023) verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpPG/24a#abs-3 (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WpPG/24a#abs-4 (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WpPG/24a#abs-5 (5) Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem jährlichen Gesamtumsatz von mehr als 100 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 4 Satz 2 eine Ordnungswidrigkeit nach den Absätzen 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu 0,5 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes geahndet werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WpPG/24a#abs-6 (6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 2 und 3 über Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sowie Absatz 5 hinaus mit einer Geldbuße bis zur zweifachen Höhe der durch den Verstoß erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste geahndet werden, sofern sich ein solcher Gewinn oder Verlust beziffern lässt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/WpPG/24a#abs-7 (7) Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes im Sinne des Absatzes 5 findet § 120 Absatz 23 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/WpPG/24a#abs-8 (8) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.
Änderungsverlauf
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21.12.2024 in Kraft
§ 24a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. November 2024 (BGBl. I Nr. 377)
BGBl. 2024 I Nr. 377
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 24a umnummeriert und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1002)
BGBl. 2019 I S. 1002
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10.07.2018 Ausfertigung
§ 24a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2018 I S. 1102
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