Gesetze / Wertpapierhandelsgesetz
WpHG§ 38 Mitteilungspflichten beim Halten von Instrumenten; Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/38?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Mitteilungspflicht nach § 33 Absatz 1 und 2 gilt bei Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der in § 33 Absatz 1 Satz 1 genannten Schwellen mit Ausnahme der Schwelle von 3 Prozent entsprechend für unmittelbare oder mittelbare Inhaber von Instrumenten, die
Die §§ 36 und 37 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/38?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Instrumente im Sinne des Absatzes 1 können insbesondere sein:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/38?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Anzahl der für die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 maßgeblichen Stimmrechte ist anhand der vollen nominalen Anzahl der dem Instrument zugrunde liegenden Aktien zu berechnen. Sieht das Instrument ausschließlich einen Barausgleich vor, ist die Anzahl der Stimmrechte abweichend von Satz 1 auf einer Delta-angepassten Basis zu berechnen, wobei die nominale Anzahl der zugrunde liegenden Aktien mit dem Delta des Instruments zu multiplizieren ist. Die Einzelheiten der Berechnung bestimmen sich nach den in Artikel 13 Absatz 1a der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38) benannten technischen Regulierungsstandards. Bei Instrumenten, die sich auf einen Aktienkorb oder einen Index beziehen, bestimmt sich die Berechnung ebenfalls nach den technischen Regulierungsstandards gemäß Satz 2.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/38?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Beziehen sich verschiedene der in Absatz 1 genannten Instrumente auf Aktien desselben Emittenten, sind die Stimmrechte aus diesen Aktien zusammenzurechnen. Erwerbspositionen dürfen nicht mit Veräußerungspositionen verrechnet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/38?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen, soweit die Art und die Form der Mitteilung nach Absatz 1, insbesondere die Nutzung eines elektronischen Verfahrens, betroffen sind.
Änderungsverlauf
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28.12.2024 in Kraft
§ 38 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 438)
BGBl. 2024 I Nr. 438
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 38 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2481)
BGBl. 2011 I S. 2481
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21.07.2011 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I 1475)
BGBl. 2011 I S. 1475
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25.06.2009 Ausfertigung
§ 38 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I 1528)
BGBl. 2009 I S. 1528
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21.06.2002 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I 2010, 2316)
BGBl. 2002 I S. 2010
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.