Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 1475
BGBl. 2011 I S. 1475 · 128.692 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Anpassung der Rechtsgrundlagen
für die Fortentwicklung des Emissionshandels
Vom 21. Juli 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Gesetz
über den Handel mit Berechtigungen
zur Emission von Treibhausgasen
(Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetz – TEHG)*)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Genehmigung und Überwachung von Emissionen
§ 4 Emissionsgenehmigung
§ 5 Ermittlung von Emissionen und Emissionsbericht
§ 6 Überwachungsplan
Abschnitt 3
Berechtigungen und Zuteilung
§ 7 Berechtigungen
§ 8 Versteigerung von Berechtigungen
§ 9 Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Anlagen-
betreiber
§ 10 Rechtsverordnung über Zuteilungsregeln
§ 11 Regelzuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Luft-
fahrzeugbetreiber
§ 12 Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen aus der Son-
derreserve
§ 13 Antrag auf Zuteilung aus der Sonderreserve
§ 14 Ausgabe von Berechtigungen
§ 15 Durchsetzung von Rückgabeverpflichtungen
§ 16 Anerkennung von Berechtigungen und Emissionsgut-
schriften
§ 17 Emissionshandelsregister
§ 18 Umtausch von Emissionsgutschriften in Berechtigungen
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über
ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in
der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Ra-
tes (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie
2009/29/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63) geändert worden ist,
und der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnen-
markt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).
Abschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften
§ 19 Zuständigkeiten
§ 20 Überwachung
§ 21 Sachverständige Stellen
§ 22 Gebühren für Amtshandlungen von Bundesbehörden
§ 23 Elektronische Kommunikation
§ 24 Einheitliche Anlage
§ 25 Änderung der Identität oder Rechtsform des Betreibers
§ 26 Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
§ 27 Befreiung für Kleinemittenten
§ 28 Verordnungsermächtigungen
Abschnitt 5
Sanktionen
§ 29 Durchsetzung der Berichtspflicht
§ 30 Durchsetzung der Abgabepflicht
§ 31 Betriebsuntersagung gegen Luftfahrzeugbetreiber
§ 32 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 6
Übergangsregelungen
§ 33 Allgemeine Übergangsregelung
§ 34 Übergangsregelung für Anlagenbetreiber
§ 35 Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber
Anhang 1 Einbezogene Tätigkeiten und Treibhausgase
Anhang 2 Anforderungen an die Vorlage und Genehmigung von
Überwachungsplänen nach den §§ 6 und 13 sowie an
die Ermittlung von Emissionen und die Berichterstat-
tung nach § 5
Anhang 3 Anforderungen an die Verifizierung
Anhang 4 Anforderungen an sachverständige Stellen
Anhang 5 Berechnung der spezifischen Emissionsminderung
sowie des Ausgleichsbetrages bei Nichterfüllung der
Selbstverpflichtung nach § 27 Absatz 4
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, für die in Anhang 1
Teil 2 genannten Tätigkeiten, durch die in besonderem
Maße Treibhausgase emittiert werden, die Grundlagen
für den Handel mit Berechtigungen zur Emission von
Treibhausgasen in einem gemeinschaftsweiten Emis-
sionshandelssystem zu schaffen, um damit durch eine
kosteneffiziente Verringerung von Treibhausgasen zum
weltweiten Klimaschutz beizutragen.

§2
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Emission der in Anhang 1
Teil 2 genannten Treibhausgase durch die dort genann-
ten Tätigkeiten. Für die in Anhang 1 Teil 2 genannten
Anlagen gilt dieses Gesetz auch dann, wenn sie Teile
oder Nebeneinrichtungen einer Anlage sind, die nicht in
Anhang 1 Teil 2 aufgeführt ist.
(2) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes er-
streckt sich bei den in Anhang 1 Teil 2 Nummer 2 bis 31
genannten Anlagen auf alle
1. Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb
notwendig sind, und
2. Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und
Verfahrensschritten nach Nummer 1 in einem räum-
lichen und betriebstechnischen Zusammenhang ste-
hen und die für das Entstehen von den in Anhang 1
Teil 2 genannten Treibhausgasen von Bedeutung
sein können.
Satz 1 gilt für Verbrennungseinheiten nach Anhang 1
Teil 2 Nummer 1 entsprechend.
(3) Die in Anhang 1 bestimmten Voraussetzungen
liegen auch vor, wenn mehrere Anlagen derselben Art
in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusam-
menhang stehen und zusammen die nach Anhang 1
maßgeblichen Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen
erreichen oder überschreiten werden. Ein enger räum-
licher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben,
wenn die Anlagen
1. auf demselben Betriebsgelände liegen,
2. mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden
sind und
3. einem vergleichbaren technischen Zweck dienen.
(4) Bedürfen Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Num-
mer 2 bis 30 einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1
Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, so sind
hinsichtlich der Abgrenzung der Anlagen nach den Ab-
sätzen 2 und 3 die Festlegungen in der immissions-
schutzrechtlichen Genehmigung für die Anlage maß-
geblich. Satz 1 gilt für Verbrennungseinheiten nach An-
hang 1 Teil 2 Nummer 1 entsprechend. In den Fällen
des Absatzes 1 Satz 2 gilt Satz 1 hinsichtlich der Fest-
legungen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmi-
gung zu den Anlagenteilen oder Nebeneinrichtungen
entsprechend.
(5) Dieses Gesetz gilt nicht für:
1. Anlagen oder Anlagenteile, soweit sie der Forschung
oder der Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatz-
stoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im
Labor- oder Technikumsmaßstab dienen; hierunter
fallen auch solche Anlagen im Labor- oder Techni-
kumsmaßstab, in denen neue Erzeugnisse in der für
die Erprobung ihrer Eigenschaften durch Dritte erfor-
derlichen Menge vor der Markteinführung hergestellt
werden, soweit die neuen Erzeugnisse noch weiter
erforscht oder entwickelt werden,
2. Anlagen, die nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftig
sind und bei denen nach ihrer immissionsschutz-
rechtlichen Genehmigung außer für Zwecke der
Zünd- und Stützfeuerung als Brennstoff nur Klärgas,
Deponiegas, Biogas oder Biomasse im Sinne des
Artikels 2 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a und e der
Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der
Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und
zur Änderung und anschließenden Aufhebung der
Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140
vom 5.6.2009, S. 16) in der jeweils geltenden Fas-
sung eingesetzt werden darf und
3. Anlagen oder Verbrennungseinheiten nach Anhang 1
Teil 2 Nummer 1 bis 6 zur Verbrennung von gefähr-
lichen Abfällen oder Siedlungsabfällen, die nach
Nummer 8.1 oder Nummer 8.2 des Anhangs zur Ver-
ordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen ge-
nehmigungsbedürftig sind.
(6) Bei Luftverkehrstätigkeiten erstreckt sich der An-
wendungsbereich dieses Gesetzes auf alle Emissionen
eines Luftfahrzeugs, die durch den Verbrauch von
Treibstoffen entstehen. Zum Treibstoffverbrauch eines
Luftfahrzeugs zählt auch der Treibstoffverbrauch von
Hilfsmotoren. Dieses Gesetz gilt nur für Luftverkehrs-
tätigkeiten, die von Luftfahrzeugbetreibern durchge-
führt werden,
1. die eine gültige deutsche Betriebsgenehmigung
im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 24. September 2008 über gemein-
same Vorschriften für die Durchführung von Luftver-
kehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom
31.10.2008, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung
besitzen oder
2. die der Bundesrepublik Deutschland als zustän-
digem Verwaltungsmitgliedstaat zugewiesen sind
nach der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommis-
sion vom 5. August 2009 über die Liste der Luftfahr-
zeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006
einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I
der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit
Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber
zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats (ABl. L 219
vom 22.8.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU)
Nr. 82/2010 (ABl. L 25 vom 29.1.2010, S. 12) geän-
dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
und keine gültige Betriebsgenehmigung eines ande-
ren Vertragsstaats des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum besitzen.
Alle Luftverkehrstätigkeiten, die der Luftfahrzeugbetrei-
ber ab Beginn des Kalenderjahres durchführt, in dem
die Voraussetzungen nach Satz 3 erstmals erfüllt sind,
fallen in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
§3
Begriffsbestimmungen
Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbe-
stimmungen:
1. Anlage
eine Betriebsstätte oder sonstige ortsfeste Einrich-
tung;
2. Anlagenbetreiber
eine natürliche oder juristische Person oder Perso-
nengesellschaft, die die unmittelbare Entschei-
dungsgewalt über eine Anlage innehat, in der eine
Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 32
durchgeführt wird, und die dabei die wirtschaft-

lichen Risiken trägt; wer im Sinne des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes eine genehmigungsbe-
dürftige Anlage betreibt, in der eine Tätigkeit nach
Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 30 durchgeführt wird,
ist Anlagenbetreiber nach Halbsatz 1;
3. Berechtigung
die Befugnis zur Emission von einer Tonne Kohlen-
dioxidäquivalent in einem bestimmten Zeitraum;
eine Tonne Kohlendioxidäquivalent ist eine Tonne
Kohlendioxid oder die Menge eines anderen Treib-
hausgases, die in ihrem Potenzial zur Erwärmung
der Atmosphäre einer Tonne Kohlendioxid ent-
spricht;
4. Betreiber
ein Anlagenbetreiber oder Luftfahrzeugbetreiber;
5. Emission
die Freisetzung von Treibhausgasen durch eine
Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2; die Weiterleitung
von Treibhausgasen steht nach Maßgabe der
Monitoring-Verordnung der Freisetzung gleich;
6. Emissionsreduktionseinheit
eine Einheit im Sinne des § 2 Nummer 20 des
Projekt-Mechanismen-Gesetzes;
7. Luftfahrzeugbetreiber
eine natürliche oder juristische Person oder Perso-
nengesellschaft, die die unmittelbare Entschei-
dungsgewalt über ein Luftfahrzeug zu dem Zeit-
punkt innehat, zu dem mit diesem eine Luftver-
kehrstätigkeit durchgeführt wird, und die dabei die
wirtschaftlichen Risiken der Luftverkehrstätigkeit
trägt, oder, wenn die Identität dieser Person nicht
bekannt ist oder vom Luftfahrzeugeigentümer nicht
angegeben wird, der Eigentümer des Luftfahrzeugs;
8. Luftverkehrsberechtigung
eine Berechtigung, die ausschließlich Luftfahrzeug-
betreibern die Befugnis zur Emission von einer
Tonne Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmten
Zeitraum verleiht;
9. Luftverkehrstätigkeit
eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 33;
10. Monitoring-Verordnung
die Verordnung der Europäischen Kommission
nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Oktober 2003 über ein System für den Handel
mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemein-
schaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des
Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die
zuletzt durch die Richtlinie 2009/29/EG (ABl. L 140
vom 5.6.2009, S. 63) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung;
11. Produktionsleistung
die tatsächlich und rechtlich maximal mögliche Pro-
duktionsmenge pro Jahr;
12. Tätigkeit
eine in Anhang 1 Teil 2 genannte Tätigkeit;
13. Transportleistung
das Produkt aus Flugstrecke und Nutzlast;
14. Treibhausgase
Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid
(N2O), teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW),
perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) und Schwe-
felhexafluorid (SF6);
15. Überwachungsplan
eine Darstellung der Methode, die ein Betreiber an-
wendet, um seine Emissionen zu ermitteln und da-
rüber Bericht zu erstatten;
16. zertifizierte Emissionsreduktion
eine Einheit im Sinne des § 2 Nummer 21 des
Projekt-Mechanismen-Gesetzes.
Abschnitt 2
Genehmigung und
Überwachung von Emissionen
§4
Emissionsgenehmigung
(1) Der Anlagenbetreiber bedarf zur Freisetzung von
Treibhausgasen durch eine Tätigkeit nach Anhang 1
Teil 2 Nummer 1 bis 32 einer Genehmigung. Die Geneh-
migung ist auf Antrag des Anlagenbetreibers von der
zuständigen Behörde zu erteilen, wenn die zuständige
Behörde auf der Grundlage der vorgelegten Antragsun-
terlagen die Angaben nach Absatz 3 feststellen kann.
(2) Der Antragsteller hat dem Genehmigungsantrag
insbesondere folgende Angaben beizufügen:
1. Name und Anschrift des Anlagenbetreibers,
2. eine Beschreibung der Tätigkeit, des Standorts und
der Art und des Umfangs der dort durchgeführten
Verrichtungen und der verwendeten Technologien,
3. in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 2 eine Beschrei-
bung der räumlichen Abgrenzung der Anlagenteile,
Verfahrensschritte und Nebeneinrichtungen nach
§ 2 Absatz 2,
4. die Quellen von Emissionen und
5. den Zeitpunkt, zu dem die Anlage in Betrieb genom-
men worden ist oder werden soll.
(3) Die Genehmigung enthält folgende Angaben:
1. Name und Anschrift des Anlagenbetreibers,
2. eine Beschreibung der Tätigkeit und des Standorts,
an dem die Tätigkeit durchgeführt wird,
3. in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 2 eine Beschrei-
bung der räumlichen Abgrenzung der einbezogenen
Anlagenteile, Verfahrensschritte und Nebeneinrich-
tungen nach § 2 Absatz 2 und
4. eine Auflistung der einbezogenen Quellen von Emis-
sionen.
(4) Bei Anlagen, die vor dem 1. Januar 2013 nach
den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgeset-
zes genehmigt worden sind, ist die immissionsschutz-
rechtliche Genehmigung die Genehmigung nach Ab-
satz 1. Der Anlagenbetreiber kann aber auch im Fall
des Satzes 1 eine gesonderte Genehmigung nach Ab-
satz 1 beantragen. In diesem Fall ist Satz 1 nur bis zur
Erteilung der gesonderten Genehmigung anwendbar.
(5) Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, der zustän-
digen Behörde eine geplante Änderung der Tätigkeit in
Bezug auf die Angaben nach Absatz 3 mindestens

einen Monat vor ihrer Verwirklichung vollständig und
richtig anzuzeigen, soweit diese Änderung Auswirkun-
gen auf die Emissionen haben kann. Die zuständige
Behörde ändert die Genehmigung entsprechend. Die
zuständige Behörde überprüft unabhängig von Satz 2
mindestens alle fünf Jahre die Angaben nach Absatz 3
und ändert die Genehmigung im Bedarfsfall entspre-
chend. Für die genannten Änderungen der Genehmi-
gung gilt Absatz 4 Satz 3 entsprechend.
(6) In den Verfahren zur Erteilung oder Änderung der
Emissionsgenehmigung nach den Absätzen 1 und 5 ist
der nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 zuständigen Be-
hörde Gelegenheit zur Stellungnahme in angemessener
Frist zu geben.
§5
Ermittlung von
Emissionen und Emissionsbericht
(1) Der Betreiber hat die durch seine Tätigkeit in
einem Kalenderjahr verursachten Emissionen nach
Maßgabe des Anhangs 2 Teil 2 zu ermitteln und der
zuständigen Behörde bis zum 31. März des Folgejahres
über die Emissionen zu berichten.
(2) Die Angaben im Emissionsbericht nach Absatz 1
müssen von einer sachverständigen Stelle, die nach
§ 21 durch die zuständige Behörde bekannt gegeben
worden ist, nach Anhang 3 verifiziert worden sein.
§6
Überwachungsplan
(1) Der Betreiber ist verpflichtet, bei der zuständigen
Behörde für jede Handelsperiode einen Überwa-
chungsplan für die Emissionsermittlung und Berichter-
stattung nach § 5 Absatz 1 einzureichen. Dabei hat er
die in Anhang 2 Teil 1 Nummer 1 genannten Fristen
einzuhalten.
(2) Der Überwachungsplan bedarf der Genehmi-
gung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Über-
wachungsplan den Vorgaben der Monitoring-Verord-
nung, der Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 2 Num-
mer 1 und, soweit diese keine Regelungen treffen, des
Anhangs 2 Teil 2 Satz 3 entspricht. Entspricht ein vor-
gelegter Überwachungsplan nicht diesen Vorgaben, ist
der Betreiber verpflichtet, die festgestellten Mängel in-
nerhalb einer von der zuständigen Behörde festzuset-
zenden Frist zu beseitigen und den geänderten Über-
wachungsplan vorzulegen. Im Verfahren zur Genehmi-
gung des Überwachungsplans ist in den Fällen des
§ 19 Absatz 1 Nummer 1 der danach zuständigen Be-
hörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die
zuständige Behörde kann die Genehmigung mit Aufla-
gen für die Überwachung von und Berichterstattung
über Emissionen verbinden.
(3) Der Betreiber ist verpflichtet, den Überwa-
chungsplan innerhalb einer Handelsperiode unverzüg-
lich anzupassen, soweit sich folgende Änderungen be-
züglich der Anforderungen an die Emissionsermittlung
oder an ihre Berichterstattung ergeben:
1. Änderung der Vorgaben nach Absatz 2 Satz 2,
2. Änderung seiner Emissionsgenehmigung oder
3. sonstige Änderung seiner Tätigkeit.
Die zuständige Behörde kann nachträgliche Anordnun-
gen treffen, um die Erfüllung der Pflicht nach Satz 1
sicherzustellen. Für den angepassten Überwachungs-
plan nach Satz 1 gelten Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
entsprechend.
Abschnitt 3
Berechtigungen und Zuteilung
§7
Berechtigungen
(1) Der Betreiber hat jährlich bis zum 30. April an die
zuständige Behörde eine Anzahl von Berechtigungen
abzugeben, die den durch seine Tätigkeit im vorange-
gangenen Kalenderjahr verursachten Emissionen ent-
spricht. Anlagenbetreiber können ihre Verpflichtung
nach Satz 1 nicht durch die Abgabe von Luftverkehrs-
berechtigungen erfüllen.
(2) Die Berechtigungen gelten jeweils für eine der
nachfolgend genannten Handelsperioden:
1. die Handelsperiode für Tätigkeiten nach Anhang 1
des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom
8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Ar-
tikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I
S. 1163) geändert worden ist, die am 1. Januar 2008
begonnen hat, endet am 31. Dezember 2012 (Han-
delsperiode 2008 bis 2012);
2. die erste Handelsperiode für Luftverkehrstätigkeiten,
die am 1. Januar 2012 beginnt, endet am 31. Dezem-
ber 2012 (Handelsperiode 2012);
3. die Handelsperiode für alle Tätigkeiten, die am 1. Ja-
nuar 2013 beginnt, endet am 31. Dezember 2020
(Handelsperiode 2013 bis 2020);
4. die sich an die Handelsperiode 2013 bis 2020 an-
schließenden Handelsperioden umfassen einen Zeit-
raum von jeweils acht Jahren.
Berechtigungen einer abgelaufenen Handelsperiode
werden vier Monate nach Ende dieser Handelsperiode
gelöscht und von der zuständigen Behörde durch Be-
rechtigungen der laufenden Handelsperiode ersetzt.
Der Inhaber von Berechtigungen kann jederzeit auf sie
verzichten und ihre Löschung verlangen.
(3) Berechtigungen sind übertragbar. Die Übertra-
gung von Berechtigungen erfolgt durch Einigung und
Eintragung auf dem Konto des Erwerbers im Emis-
sionshandelsregister nach § 17. Die Eintragung erfolgt
auf Anweisung des Veräußerers an die kontoführende
Stelle, Berechtigungen von seinem Konto auf das
Konto des Erwerbers zu übertragen.
(4) Soweit für jemanden eine Berechtigung in das
Emissionshandelsregister eingetragen ist, gilt der Inhalt
des Registers als richtig. Dies gilt nicht für den Emp-
fänger ausgegebener Berechtigungen, wenn ihm die
Unrichtigkeit bei Ausgabe bekannt ist.
(5) Berechtigungen sind keine Finanzinstrumente im
Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes oder
des § 2 Absatz 2b des Wertpapierhandelsgesetzes.
§8
Versteigerung von Berechtigungen
(1) Alle der Bundesrepublik Deutschland durch die Eu-
ropäische Kommission nach der Richtlinie 2003/87/EG in

der jeweils geltenden Fassung zur Versteigerung zuge-
wiesenen Berechtigungen werden versteigert. Die Ver-
steigerung erfolgt nach den Regeln der Verordnung
(EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November
2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf
sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treib-
hausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie
2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes über ein System für den Handel mit Treibhausgas-
emissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302
vom 18.11.2010, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit beauftragt im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bun-
desministerium für Wirtschaft und Technologie eine ge-
eignete Stelle mit der Durchführung der Versteigerung.
(3) Die Erlöse aus der Versteigerung der Berech-
tigungen nach Absatz 1 stehen dem Bund zu. Die Kos-
ten, die dem Bund durch die Wahrnehmung der ihm im
Rahmen des Emissionshandels zugewiesenen Auf-
gaben entstehen und nicht durch Gebühren nach § 22
gedeckt sind, werden aus den Erlösen nach Satz 1
gedeckt.
§9
Zuteilung von kostenlosen
Berechtigungen an Anlagenbetreiber
(1) Anlagenbetreiber erhalten eine Zuteilung von
kostenlosen Berechtigungen nach Maßgabe der
Grundsätze des Artikels 10a Absatz 1 bis 5, 7 und 11
bis 20 der Richtlinie 2003/87/EG in der jeweils gelten-
den Fassung und des Beschlusses 2011/278/EU der
Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-
weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der
kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß
Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 130 vom
17.5.2011, S. 1).
(2) Die Zuteilung setzt einen Antrag bei der zustän-
digen Behörde voraus. Der Antrag auf Zuteilung von
kostenlosen Berechtigungen ist innerhalb einer Frist,
die von der zuständigen Behörde mindestens drei Mo-
nate vor ihrem Ablauf im elektronischen Bundesanzei-
ger bekannt gegeben wird, zu stellen. Die Bekanntgabe
der Frist erfolgt frühestens nach Inkrafttreten der
Rechtsverordnung über Zuteilungsregeln gemäß § 10.
Bei verspätetem Antrag besteht kein Anspruch auf kos-
tenlose Zuteilung. Dem Antrag sind die zur Prüfung des
Anspruchs erforderlichen Unterlagen beizufügen. So-
weit in der Verordnung nach § 10 nichts anderes be-
stimmt ist, müssen die tatsächlichen Angaben im Zu-
teilungsantrag von einer sachverständigen Stelle, die
nach § 21 durch die zuständige Behörde bekannt ge-
geben worden ist, verifiziert worden sein.
(3) Die zuständige Behörde berechnet die vorläufi-
gen Zuteilungsmengen, veröffentlicht eine Liste aller
unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen-
den Anlagen und der vorläufigen Zuteilungsmengen im
elektronischen Bundesanzeiger und meldet die Liste
der Europäischen Kommission. Bei der Berechnung
der vorläufigen Zuteilungsmengen werden nur solche
Angaben des Betreibers berücksichtigt, deren Richtig-
keit ausreichend gesichert ist. Rechtsbehelfe im Hin-
blick auf die Meldung der Zuteilungsmengen können
nur gleichzeitig mit den gegen die Zuteilungsentschei-
dung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht wer-
den.
(4) Die zuständige Behörde entscheidet vor Beginn
der Handelsperiode über die Zuteilung von kostenlosen
Berechtigungen für eine Anlage an Anlagenbetreiber,
die innerhalb der nach Absatz 2 Satz 2 bekannt gege-
benen Frist einen Antrag gestellt haben. Im Übrigen
gelten für das Zuteilungsverfahren die Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(5) Bedeutete eine Zuteilung nach den Zuteilungs-
regeln nach § 10 eine unzumutbare Härte für den
Anlagenbetreiber und für ein mit diesem verbundenes
Unternehmen, das mit seinem Kapital aus handels-
oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für die wirt-
schaftlichen Risiken des Anlagenbetriebes einstehen
muss, teilt die zuständige Behörde auf Antrag des Be-
treibers zusätzliche Berechtigungen in der für einen
Ausgleich angemessenen Menge zu, soweit die Euro-
päische Kommission diese Zuteilung nicht nach
Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG ablehnt.
(6) Die Zuteilungsentscheidung ist aufzuheben, so-
weit sie auf Grund eines Rechtsakts der Europäischen
Union nachträglich geändert werden muss. Die §§ 48
und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben im
Übrigen unberührt.
§ 10
Rechtsverordnung über Zuteilungsregeln
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Maß-
gabe der Richtlinie 2003/87/EG in der jeweils geltenden
Fassung und des Beschlusses 2011/278/EU der Kom-
mission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter
Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kosten-
losen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Arti-
kel 10a der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 130 vom
17.5.2011, S. 1) nach Anhörung der beteiligten Kreise
die Einzelheiten der Zuteilung von kostenlosen Berech-
tigungen an Anlagenbetreiber durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu
bestimmen. In dieser Rechtsverordnung kann die Bun-
desregierung insbesondere regeln:
1. die Produkte, für die die Berechtigungen kostenlos
zugeteilt werden,
2. die Berechnung der Anzahl zuzuteilender Berech-
tigungen,
3. die Erhebung von Daten über die Emissionen und
die Produktion von Anlagen und sonstiger für das
Zuteilungsverfahren relevanter Daten,
4. die Bestimmung der Produktionsmenge oder sons-
tiger Größen, die zur Berechnung der Zuteilungs-
menge erforderlich sind,
5. Emissionswerte je erzeugter Produkteinheit,
6. die Fälle, in denen von einer Zuteilung auf Grund-
lage von Emissionswerten je erzeugter Produktein-
heit ausnahmsweise abgesehen wird oder in denen
gesonderte Zuteilungsregeln bestehen, sowie die
Methoden, die in diesen Fällen zur Anwendung
kommen,
7. die Basisperiode, deren Daten für die Zuteilung von
kostenlosen Berechtigungen maßgeblich sind, so-
wie Fälle, in denen von dieser Basisperiode abge-
wichen werden kann,

8. die Zuteilung für Neuanlagen und Kapazitätserwei-
terungen, einschließlich der Bestimmung der Kapa-
zität und der Auslastung von Neuanlagen,
9. die Bestimmung der jährlich auszugebenden Men-
gen von kostenlosen Berechtigungen in der Zu-
teilungsentscheidung,
10. Festlegungen zu den Anteilen der Wärmeproduk-
tion an den Emissionswerten nach Nummer 5,
11. die im Antrag nach § 9 Absatz 2 Satz 1
a) erforderlichen Angaben und
b) erforderlichen Unterlagen sowie die Art der bei-
zubringenden Nachweise,
12. Anforderungen an die Verifizierung von Zuteilungs-
anträgen nach § 9 Absatz 2 Satz 5 sowie Ausnah-
men von der Verifizierungspflicht und
13. die Voraussetzungen und das Verfahren der Be-
kanntgabe der sachverständigen Stelle durch die
zuständige Behörde.
Die Rechtsverordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf
der Zustimmung des Bundestages. Der Bundestag
kann diese Zustimmung davon abhängig machen, ob
Änderungswünsche übernommen werden. Übernimmt
die Bundesregierung die Änderungen, ist eine erneute
Beschlussfassung durch den Bundestag nicht erforder-
lich. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von sechs
Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung
nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der un-
veränderten Rechtsverordnung als erteilt.
§ 11
Regelzuteilung von kostenlosen
Berechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber
(1) Luftfahrzeugbetreiber erhalten für eine Handels-
periode eine Anzahl von kostenlosen Luftverkehrsbe-
rechtigungen zugeteilt, die dem Produkt aus ihrer
Transportleistung im Basisjahr in Tonnenkilometern
und dem Richtwert entspricht, der in der Entscheidung
der Europäischen Kommission nach Artikel 3e Absatz 3
Satz 1 Buchstabe e und Satz 2 der Richtlinie 2003/87/EG
bestimmt wird.
(2) Das Basisjahr für die Transportleistung ist das
Kalenderjahr, das 24 Monate vor Beginn der Handels-
periode endet, auf die sich die Zuteilung bezieht. Für
die Handelsperiode 2012 und die Handelsperiode 2013
bis 2020 ist das Jahr 2010 das Basisjahr.
(3) Die Zuteilung für eine Handelsperiode setzt einen
Antrag bei der zuständigen Behörde voraus, der spä-
testens 21 Monate vor Beginn der jeweiligen Handels-
periode gestellt werden muss. Bei einem verspäteten
Antrag besteht kein Anspruch auf Zuteilung kostenloser
Luftverkehrsberechtigungen mehr. Die Sätze 1 und 2
gelten nicht für die Handelsperiode 2012 und die Han-
delsperiode 2013 bis 2020.
(4) In dem Antrag muss der Antragsteller die nach
den Anforderungen der Monitoring-Verordnung ermit-
telte Transportleistung angeben, die er im Basisjahr
durch seine Luftverkehrstätigkeit erbracht hat. Hat der
Luftfahrzeugbetreiber einen Bericht über Flugstrecke
und Nutzlast nach § 5 Absatz 1 Satz 1 der Datenerhe-
bungsverordnung 2020 abgegeben, so gilt dieser Be-
richt als Antrag auf Zuteilung für die Handelsperiode
2012 und die Handelsperiode 2013 bis 2020, sofern
der Luftfahrzeugbetreiber dem nicht innerhalb eines
Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wider-
spricht. Im Fall des Widerspruchs besteht kein An-
spruch auf kostenlose Zuteilung nach Absatz 1. Die An-
gaben zur Transportleistung sind entsprechend § 5 Ab-
satz 2 zu verifizieren. Dies gilt nicht, soweit ein Bericht
über Flugstrecke und Nutzlast bereits nach § 11 der
Datenerhebungsverordnung 2020 geprüft worden ist.
(5) Die zuständige Behörde übermittelt die Anträge
spätestens 18 Monate vor Beginn der Handelsperiode
an die Europäische Kommission. Die zuständige Be-
hörde überprüft die Angaben des Antragstellers zur
Transportleistung und übermittelt nur solche Angaben
an die Europäische Kommission, deren Richtigkeit zum
Ablauf der Übermittlungsfrist ausreichend gesichert ist.
Sofern die zuständige Behörde zur Prüfung des An-
trags und der darin gemachten Angaben zusätzliche
Angaben oder Nachweise benötigt, ist der Luftfahr-
zeugbetreiber verpflichtet, diese auf Verlangen der zu-
ständigen Behörde innerhalb einer von dieser festzu-
setzenden Frist zu übermitteln.
(6) Die zuständige Behörde teilt die kostenlosen Be-
rechtigungen innerhalb von drei Monaten zu, nachdem
die Europäische Kommission den Richtwert gemäß
Artikel 3e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG bekannt
gegeben hat. Die zuständige Behörde veröffentlicht
eine Liste mit den Namen der Luftfahrzeugbetreiber
und der Höhe der Zuteilungen im elektronischen Bun-
desanzeiger.
§ 12
Zuteilung von kostenlosen
Berechtigungen aus der Sonderreserve
(1) Luftfahrzeugbetreiber erhalten für eine Handels-
periode eine Zuteilung von kostenlosen Luftverkehrs-
berechtigungen aus der Sonderreserve, wenn
1. sie erstmals nach Ablauf des Basisjahres nach § 11
Absatz 2 eine Luftverkehrstätigkeit neu aufgenom-
men haben oder
2. die im Rahmen ihrer Luftverkehrstätigkeit erbrachte
Transportleistung in Tonnenkilometern im Zeitraum
zwischen dem Basisjahr und dem Ende des zwei-
ten Kalenderjahres der laufenden Handelsperiode
durchschnittlich um mehr als 18 Prozent jährlich an-
gestiegen ist.
Weiterhin setzt eine Zuteilung nach Satz 1 voraus, dass
der Luftfahrzeugbetreiber durch die neu aufgenom-
mene Tätigkeit oder durch die angestiegene Transport-
leistung keine zuvor von einem anderen Unternehmen
durchgeführte Tätigkeit ganz oder teilweise fortführt.
Satz 1 gilt nicht für die Handelsperiode 2012.
(2) Im Fall der Neuaufnahme einer Tätigkeit ent-
spricht die Anzahl der zuzuteilenden Luftverkehrsbe-
rechtigungen dem Produkt aus der im zweiten Kalen-
derjahr der Handelsperiode erbrachten Transportleis-
tung und dem Richtwert, der in der Entscheidung der
Europäischen Kommission nach Artikel 3f Absatz 5 der
Richtlinie 2003/87/EG bestimmt wird.
(3) Im Fall der angestiegenen Transportleistung nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 entspricht die Anzahl der
zuzuteilenden Luftverkehrsberechtigungen dem Pro-
dukt aus dem Anstieg der Transportleistung in Tonnen-
kilometern, soweit der Anstieg den in Absatz 1 Satz 1

Nummer 2 genannten prozentualen Anstieg in Tonnen-
kilometern übersteigt, und dem Richtwert, der in der
Entscheidung der Europäischen Kommission nach Ar-
tikel 3f Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG bestimmt
wird. Die Zuteilung nach Satz 1 beträgt höchstens
1 Million Luftverkehrsberechtigungen pro Luftfahrzeug-
betreiber.
(4) Die zuständige Behörde teilt die kostenlosen Be-
rechtigungen innerhalb von drei Monaten zu, nachdem
die Europäische Kommission den Richtwert gemäß
Artikel 3f Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG bekannt
gegeben hat. Sie weist dabei die Zuteilung für eine ge-
samte Handelsperiode und für die einzelnen verblei-
benden vollen Jahre dieser Handelsperiode aus. Die
zuständige Behörde veröffentlicht eine Liste mit den
Namen der Luftfahrzeugbetreiber und der Höhe der Zu-
teilungen im elektronischen Bundesanzeiger.
§ 13
Antrag auf Zuteilung aus der Sonderreserve
(1) Die Zuteilung aus der Sonderreserve setzt einen
Antrag bei der zuständigen Behörde voraus, der
spätestens bis zum 30. Juni des dritten Jahres der je-
weils laufenden Handelsperiode gestellt werden muss.
Bei einem verspäteten Antrag besteht kein Anspruch
auf Zuteilung kostenloser Luftverkehrsberechtigungen
mehr.
(2) Der Antragsteller hat in dem Antrag nach Absatz 1
das Vorliegen der in § 12 Absatz 1 aufgeführten Zutei-
lungsvoraussetzungen nachzuweisen. Ein Antrag nach
§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 muss insbesondere
jeweils bezogen auf den Zeitraum zwischen dem Basis-
jahr und dem zweiten Kalenderjahr der laufenden Han-
delsperiode folgende Angaben enthalten:
1. den prozentualen Anstieg der Transportleistung des
Antragstellers seit dem Basisjahr,
2. den absoluten Anstieg der Transportleistung des An-
tragstellers seit dem Basisjahr in Tonnenkilometern
und
3. den Anteil des absoluten Anstiegs nach Nummer 2,
der den in § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genann-
ten prozentualen Anstieg in Tonnenkilometern über-
schreitet.
Die zuständige Behörde übermittelt die Anträge spätes-
tens sechs Monate nach Ablauf der Frist nach Absatz 1
Satz 1 an die Europäische Kommission. § 5 Absatz 2
und § 11 Absatz 5 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) In dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist die nach
den Anforderungen der Monitoring-Verordnung ermit-
telte Transportleistung anzugeben, die der Antragsteller
im zweiten Kalenderjahr der laufenden Handelsperiode
durch seine Luftverkehrstätigkeit erbracht hat.
(4) Zur Ermittlung und Angabe der Transportleistung
nach Absatz 3 hat der Luftfahrzeugbetreiber einen Ton-
nenkilometer-Überwachungsplan zu erstellen und bei
der zuständigen Behörde innerhalb der in Anhang 2
Teil 1 Nummer 2 genannten Frist zur Genehmigung ein-
zureichen.
(5) Die Genehmigung nach Absatz 4 ist zu erteilen,
wenn der Überwachungsplan den Vorgaben der Moni-
toring-Verordnung entspricht. § 6 Absatz 2 Satz 3 und 5
gilt entsprechend.
§ 14
Ausgabe von Berechtigungen
(1) Die zuständige Behörde gibt die nach § 9 Ab-
satz 4 zugeteilten Berechtigungen nach Maßgabe der
Zuteilungsentscheidung bis zum 28. Februar eines Jah-
res, für das Berechtigungen abzugeben sind, aus.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden für Anlagen,
die nach Beginn der Handelsperiode in Betrieb genom-
men wurden, für das erste Betriebsjahr zugeteilte Be-
rechtigungen unverzüglich nach der Zuteilungsent-
scheidung ausgegeben. Ergeht die Zuteilungsentschei-
dung vor dem 28. Februar eines Kalenderjahres, so
werden Berechtigungen nach Satz 1 erstmals zum
28. Februar desselben Jahres ausgegeben.
(3) Bei der Regelzuteilung für Luftfahrzeugbetreiber
nach § 11 gibt die zuständige Behörde die für eine Han-
delsperiode insgesamt zugeteilte Menge an Luftver-
kehrsberechtigungen in den Jahren der Handelsperiode
jeweils bis zum 28. Februar in jährlich gleichen Teilmen-
gen aus. Bei der Zuteilung aus der Sonderreserve nach
§ 12 gibt die zuständige Behörde die für eine Handels-
periode insgesamt zugeteilte Menge an Luftverkehrs-
berechtigungen in den auf die Zuteilungsentscheidung
folgenden Kalenderjahren der Handelsperiode in jähr-
lich gleichen Teilmengen aus.
§ 15
Durchsetzung von Rückgabeverpflichtungen
Soweit der Betreiber im Fall der Aufhebung der Zu-
teilungsentscheidung zur Rückgabe zu viel ausgegebe-
ner Berechtigungen verpflichtet ist, kann die zuständige
Behörde diese Verpflichtung nach den Vorschriften des
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen. Die
Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500 000 Euro.
§ 16
Anerkennung von
Berechtigungen und Emissionsgutschriften
(1) Berechtigungen, die von anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union in Anwendung der Richtlinie
2003/87/EG für die laufende Handelsperiode ausgege-
ben worden sind, stehen Berechtigungen gleich, die in
der Bundesrepublik Deutschland ausgegeben worden
sind.
(2) Die Vorschriften über Berechtigungen nach § 7
Absatz 3 bis 5 und § 17 gelten für Emissionsreduktions-
einheiten, zertifizierte Emissionsreduktionen und Emis-
sionsgutschriften, die in einer Rechtsverordnung nach
§ 28 Absatz 1 Nummer 3 anerkannt sind, entsprechend.
(3) Berechtigungen, die von Drittländern ausgege-
ben werden, mit denen Abkommen über die gegensei-
tige Anerkennung von Berechtigungen gemäß Artikel 25
Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG geschlossen wur-
den, werden von der zuständigen Behörde nach Maß-
gabe der auf Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 der
Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Vorschriften in Be-
rechtigungen überführt.

§ 17
Emissionshandelsregister
Berechtigungen werden in einem Emissionshandels-
register nach der Verordnung gemäß Artikel 19 Absatz 3
der Richtlinie 2003/87/EG gehalten und übertragen.
§ 18
Umtausch von
Emissionsgutschriften in Berechtigungen
(1) Auf Antrag des Betreibers tauscht die zuständige
Behörde Emissionsreduktionseinheiten, zertifizierte
Emissionsreduktionen oder andere Gutschriften für
Emissionsminderungen nach Maßgabe der Absätze 2
und 3 in Berechtigungen für die Handelsperiode 2013
bis 2020 um.
(2) Der Umtausch ist in der Handelsperiode 2013 bis
2020 vorbehaltlich einer Erhöhung durch eine Rechts-
verordnung nach § 28 Absatz 1 Nummer 3 auf folgende
Höchstmengen beschränkt:
1. für eine Anlage, für die der Anlagenbetreiber in der
Handelsperiode 2008 bis 2012 eine Zuteilung nach
den §§ 6 bis 9 oder § 12 des Zuteilungsgesetzes
2012 erhalten hat, auf 22 Prozent dieser Zuteilungs-
menge, soweit dieser Anteil nicht zur Erfüllung der
Abgabepflicht für die Emissionen in der Handels-
periode 2008 bis 2012 genutzt wurde;
2. für eine Anlage, die nicht von Nummer 1 erfasst ist,
auf eine Menge, die 4,5 Prozent der nach § 7 Ab-
satz 1 für die Emissionen in der Handelsperiode
2013 bis 2020 insgesamt abzugebenden Menge an
Berechtigungen entspricht;
3. für Luftfahrzeugbetreiber auf eine Menge, die 1,5 Pro-
zent der vom jeweiligen Luftfahrzeugbetreiber nach
§ 7 Absatz 1 für die Emissionen in der Handels-
periode 2013 bis 2020 insgesamt abzugebenden
Menge an Berechtigungen entspricht; diese Menge
erhöht sich um eine Menge, die 15 Prozent der
Menge an Berechtigungen entspricht, die der jewei-
lige Luftfahrzeugbetreiber für die Handelsperiode
2012 abzugeben hatte, soweit der Luftfahrzeugbe-
treiber diesen Anteil nicht zur Erfüllung dieser Abga-
bepflicht genutzt hat.
(3) Folgende Emissionsreduktionseinheiten oder zer-
tifizierte Emissionsreduktionen sind vorbehaltlich einer
Einschränkung durch eine Rechtsverordnung nach § 28
Absatz 1 Nummer 3 umtauschbar:
1. Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierte
Emissionsreduktionen für Emissionsminderungen,
die vor dem Jahr 2013 erbracht wurden;
2. zertifizierte Emissionsreduktionen aus Projekten, die
vor dem Jahr 2013 von dem Exekutivrat im Sinne
des § 2 Nummer 22 des Projekt-Mechanismen-Ge-
setzes registriert wurden.
Satz 1 gilt nur für Emissionsreduktionseinheiten und
zertifizierte Emissionsreduktionen, die aus Projekttypen
stammen, deren Gutschriften auch in der Handels-
periode 2008 bis 2012 genutzt werden durften.
Abschnitt 4
G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n
§ 19
Zuständigkeiten
(1) Zuständige Behörde ist
1. für den Vollzug des § 4 bei genehmigungsbedürf-
tigen Anlagen nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bun-
des-Immissionsschutzgesetzes die nach Landes-
recht für den Vollzug des § 4 zuständige Behörde,
2. für den Vollzug des § 31 Absatz 2 im Fall eines ge-
werblichen Luftfahrzeugbetreibers das Luftfahrt-
Bundesamt,
3. im Übrigen das Umweltbundesamt.
(2) Ist für Streitigkeiten nach diesem Gesetz der Ver-
waltungsrechtsweg gegeben, so ist bei Anfechtungs-
klagen gegen Verwaltungsakte des Umweltbundesam-
tes das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der
Verwaltungsakt erlassen wurde. Satz 1 gilt entspre-
chend für Verpflichtungsklagen sowie für Klagen auf
Feststellung der Nichtigkeit von Verwaltungsakten.
§ 20
Überwachung
(1) Die nach § 19 jeweils zuständige Behörde hat die
Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Ge-
setz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen.
(2) Betreiber sowie Eigentümer und Besitzer von
Luftfahrzeugen oder von Grundstücken, auf denen sich
Luftfahrzeuge befinden oder auf denen Anlagen betrie-
ben werden, sind verpflichtet, den Angehörigen der zu-
ständigen Behörde und deren Beauftragten unverzüg-
lich
1. den Zutritt zu den Anlagen, Luftfahrzeugen oder
Grundstücken zu den Geschäftszeiten zu gestatten,
2. die Vornahme von Prüfungen einschließlich der Er-
mittlung von Emissionen zu den Geschäftszeiten zu
gestatten sowie
3. auf Anforderung die Auskünfte zu erteilen und die
Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufga-
ben erforderlich sind.
Im Rahmen der Pflichten nach Satz 1 haben die Betrei-
ber Arbeitskräfte sowie Hilfsmittel bereitzustellen.
(3) Für die zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55
der Strafprozessordnung entsprechend.
§ 21
Sachverständige Stellen
(1) Die Bekanntgabe als sachverständige Stelle mit
Geltung für das gesamte Bundesgebiet erfolgt durch
die zuständige Behörde auf Antrag, sofern der Antrag-
steller die Anforderungen nach Anhang 4 sowie die An-
forderungen der Verordnung der Europäischen Kom-
mission nach Artikel 15 Absatz 3 und 4 der Richtlinie
2003/87/EG erfüllt.
(2) Vorbehaltlich weitergehender Anforderungen an
die Akkreditierung und Bekanntgabe von sachverstän-
digen Stellen in der Verordnung der Europäischen Kom-
mission nach Artikel 15 Absatz 3 und 4 der Richtlinie
2003/87/EG werden folgende Personen oder Organisa-

tionen ohne weitere Prüfung auf Antrag bekannt gege-
ben:
1. unabhängige Umweltgutachter oder Umweltgutach-
terorganisationen, die nach dem Umweltauditgesetz
tätig werden dürfen und für ihren jeweiligen Zulas-
sungsbereich zur Prüfung von Erklärungen der Be-
treiber berechtigt sind, und
2. Personen, die nach § 36 Absatz 1 der Gewerbeord-
nung zur Prüfung von Emissionsberichten öffentlich
als Sachverständige bestellt worden sind.
(3) Weiterhin werden Personen, die entsprechend
den vergleichbaren Vorgaben eines anderen Mitglied-
staats zur Prüfung von Emissionsberichten im gemein-
schaftsweiten Emissionshandelssystem bestellt wor-
den sind und die die erforderlichen Sprach- und
Rechtskenntnisse besitzen, als sachverständige Stelle
bekannt gegeben. Die Behörde kann verlangen, dass
Kopien von Nachweisen beglaubigt werden. Sie kann
darüber hinaus verlangen, dass für Nachweise in einer
fremden Sprache eine beglaubigte deutsche Überset-
zung vorgelegt wird.
(4) Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von drei
Monaten zu entscheiden. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4
des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.
§ 22
Gebühren für
Amtshandlungen von Bundesbehörden
(1) Für die Verwaltung eines Personen- oder Händ-
lerkontos in dem Emissionshandelsregister erhebt die
zuständige Behörde von dem Kontoinhaber eine Ge-
bühr von 400 Euro pro Handelsperiode.
(2) Wird ein Widerspruch gegen Entscheidungen
nach diesem Gesetz vollständig oder teilweise zurück-
gewiesen, mit Ausnahme des Widerspruchs gegen
Entscheidungen nach § 4, beträgt die Gebühr ent-
sprechend dem entstandenen Verwaltungsaufwand
50 bis 2 000 Euro. Dies gilt nicht, wenn der Wider-
spruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verlet-
zung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45
des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist.
Wird der Widerspruch nach Beginn der sachlichen Be-
arbeitung jedoch vor deren Beendigung zurückgenom-
men, ermäßigt sich die Gebühr um mindestens 25 Pro-
zent.
(3) Die Befugnis der Länder zur Erhebung von Ge-
bühren und Auslagen für Amtshandlungen nach § 4
bleibt unberührt.
§ 23
Elektronische Kommunikation
Die zuständige Behörde kann für die in Satz 3 ge-
nannten Dokumente, für die Bekanntgabe von Ent-
scheidungen und für die sonstige Kommunikation die
Verwendung der Schriftform oder der elektronischen
Form vorschreiben. Wird die elektronische Form vorge-
schrieben, kann die zuständige Behörde eine be-
stimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zu-
gangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente
vorschreiben. Die zuständige Behörde kann auch vor-
schreiben, dass Betreiber zur Erstellung von Überwa-
chungsplänen oder Berichten oder zur Stellung von An-
trägen nur die auf ihrer Internetseite zur Verfügung ge-
stellten elektronischen Formularvorlagen zu benutzen
und die ausgefüllten Formularvorlagen in elektronischer
Form sowie unter Verwendung einer qualifizierten
Signatur nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001
(BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert wor-
den ist, zu übermitteln haben. Wenn die Benutzung
elektronischer Formatvorlagen vorgeschrieben ist, ist
die Übermittlung zusätzlicher Dokumente als Ergän-
zung der Formatvorlagen unter Beachtung der Form-
vorschriften des Satzes 3 möglich. Soweit das Umwelt-
bundesamt zuständige Behörde ist, werden Anordnun-
gen nach den Sätzen 1 bis 3 im elektronischen Bundes-
anzeiger bekannt gemacht; im Übrigen werden sie im
amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Be-
hörde bekannt gemacht.
§ 24
Einheitliche Anlage
Auf Antrag stellt die zuständige Behörde fest, dass
das Betreiben mehrerer Anlagen im Sinne von Anhang 1
Teil 2 Nummer 7 sowie Nummer 8 bis 11, die von dem-
selben Betreiber an demselben Standort in einem tech-
nischen Verbund betrieben werden, zur Anwendung der
§§ 5 bis 7 und 9 als Betrieb einer einheitlichen Anlage
gilt, wenn die erforderliche Genauigkeit bei der Ermitt-
lung der Emissionen gewährleistet ist.
§ 25
Änderung der Identität
oder Rechtsform des Betreibers
(1) Ändert sich die Identität oder die Rechtsform
eines Betreibers, so hat der neue Betreiber dies unver-
züglich nach der Änderung der Behörde anzuzeigen,
die für den Vollzug von § 6 Absatz 3 Satz 1 zuständig
ist, und bei immissionsschutzrechtlich genehmigten
Anlagen der Behörde, die für den Vollzug von § 4 Ab-
satz 5 Satz 1 zuständig ist. Der neue Betreiber über-
nimmt die noch nicht erfüllten Pflichten des ursprüng-
lichen Betreibers nach den §§ 5 und 7.
(2) Ein Wechsel des Betreibers im Verlauf der Han-
delsperiode lässt die Zuteilungsentscheidung unbe-
rührt. Noch nicht ausgegebene Berechtigungen werden
ab dem Nachweis des Betreiberwechsels an den neuen
Betreiber ausgegeben, soweit er die Tätigkeit übernom-
men hat.
§ 26
Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Zu-
teilungsentscheidungen oder Entscheidungen nach
§ 29 Satz 1 oder § 31 Absatz 2 Satz 1 haben keine
aufschiebende Wirkung.
§ 27
Befreiung für Kleinemittenten
(1) Die zuständige Behörde befreit den Betreiber
einer Anlage für die Handelsperiode 2013 bis 2020
von der Pflicht nach § 7 Absatz 1, sofern
1. die Anlage in den Jahren 2008 bis 2010 jeweils
weniger als 25 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent
emittiert hat und

2. die Europäische Kommission keine Einwände nach
Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG gegen
die Befreiung erhebt.
Bei Anlagen der in Anhang 1 Teil 2 Nummer 2 bis 6
genannten Tätigkeiten ist eine Befreiung nach Satz 1
ausgeschlossen, sofern die Feuerungswärmeleistung
der Anlage 35 Megawatt oder mehr beträgt; dies gilt
für die Gesamtfeuerungswärmeleistung von Verbren-
nungseinheiten nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 in einer
Anlage entsprechend. Für die Dauer der Befreiung be-
steht kein Anspruch auf eine Zuteilung von kostenlosen
Berechtigungen nach § 9 Absatz 1.
(2) Die Befreiung nach Absatz 1 setzt einen Antrag
des Betreibers bei der zuständigen Behörde voraus,
der nur zusammen mit dem Antrag nach § 9 Absatz 2
gestellt werden kann. Er ist für die Handelsperiode
2013 bis 2020 mit der Auswahl einer der beiden Maß-
nahmen nach Satz 3 zu verbinden. Als Ausgleich für die
Pflichtenbefreiung nach Absatz 1 unterliegt der Betrei-
ber für die Handelsperiode 2013 bis 2020 einer der
nachfolgenden gleichwertigen Maßnahmen:
1. Zahlung eines Ausgleichsbetrages für ersparte Kos-
ten des Erwerbs von Emissionsberechtigungen für
die Berichtsjahre der Handelsperiode 2013 bis 2020
nach Maßgabe des Absatzes 3;
2. Selbstverpflichtung zu spezifischen Emissionsmin-
derungen der Anlage in der Handelsperiode 2013
bis 2020 nach Maßgabe des Absatzes 4.
(3) Der nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 letztendlich
zu zahlende Ausgleichsbetrag ergibt sich aus der be-
rechneten Zahlungsverpflichtung, vermindert um einen
Betrag, der sich aus der Anwendung eines Kürzungs-
faktors auf die Ausgleichszahlung ergibt. Der Kür-
zungsfaktor entspricht dem Verhältnis der erreichten
Reduzierung des spezifischen Emissionswertes in Pro-
zentpunkten zu 1,74 Prozentpunkten. Die Zahlungsver-
pflichtung ist das Produkt aus der anzusetzenden
Menge an Emissionsberechtigungen, die dem Zukauf-
bedarf für das jeweilige Berichtsjahr der Handels-
periode 2013 bis 2020 entspricht, und dem durch-
schnittlichen, volumengewichteten Zuschlagspreis der
Versteigerungen nach § 8 im Berichtsjahr oder dem
Kalenderjahr vor dem Berichtsjahr, je nachdem, welcher
der beiden Zuschlagspreise der geringere ist; für das
Berichtsjahr 2013 ist nur der Zuschlagspreis dieses Be-
richtsjahres maßgeblich. Der Zukaufbedarf einer Anlage
entspricht der Differenz zwischen der Emissionsmenge
des Vorjahres und der sich aus den Berechnungsvor-
schriften der Rechtsverordnung nach § 10 ergebenden
Menge an Berechtigungen. Die Einnahmen aus der
Ausgleichszahlung stehen dem Bund zu und fließen in
das Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“.
(4) Gegenstand der Selbstverpflichtung zu spezifi-
schen Emissionsminderungen der Anlage nach Ab-
satz 2 Nummer 2 ist die Reduzierung des anlagen-
spezifischen Emissionswertes pro Produkteinheit ge-
genüber dem Emissionswert der Basisperiode um jähr-
lich 1,74 Prozent. Für die Berechnung der erforder-
lichen, spezifischen Emissionsminderung sind die Vor-
gaben des Anhangs 5 Teil 1 maßgeblich. Der Betreiber
ist verpflichtet, der zuständigen Behörde jeweils bis
zum 31. März eines Jahres die Produktionsmenge des
Vorjahres zu berichten. Erfüllt ein Betreiber die Ver-
pflichtung nach Satz 1 in drei aufeinanderfolgenden
Berichtsjahren der Handelsperiode 2013 bis 2020 nicht,
so unterliegt er für jedes dieser Berichtsjahre der Aus-
gleichszahlung nach Absatz 2 Nummer 1 bis zum Be-
ginn des Berichtsjahres, in dem die Verpflichtung wie-
der erfüllt wird. Der Betreiber unterliegt der Ausgleichs-
zahlung auch, wenn er seine Verpflichtung nach Satz 1
im Berichtsjahr 2020 oder in den beiden Berichtsjahren
2019 und 2020 nicht erfüllt. Für die Berechnung der
Ausgleichszahlung in den Fällen der Sätze 4 und 5 sind
die Vorgaben des Anhangs 5 Teil 2 maßgeblich.
(5) Für Anlagen, die in den Jahren 2008 bis 2010
oder in den drei Kalenderjahren vor dem Berichtsjahr
jeweils weniger als 20 000 Tonnen Kohlendioxidäquiva-
lent emittiert haben, gilt die Pflicht zur Emissions-
ermittlung und Berichterstattung nach § 5 mit der Maß-
gabe, dass ein vereinfachter Emissionsbericht jeweils
einen Zeitraum von zwei Berichtsjahren umfasst. So-
fern sich bei diesen Anlagen aus dem Emissionsbericht
Gesamtemissionen in einem Berichtsjahr von mehr als
20 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent ergeben, kann
die zuständige Behörde die Vorlage jährlicher Emis-
sionsberichte anordnen.
(6) Die Befreiung erlischt, wenn die Anlage in einem
Jahr der Handelsperiode 2013 bis 2020 25 000 Tonnen
Kohlendioxidäquivalent oder mehr emittiert. In diesem
Fall unterliegt der Betreiber ab dem Jahr der Über-
schreitung der Emissionsgrenze bis zum Jahr 2020
der Pflicht nach § 7 Absatz 1 und erhält eine Zuteilung
gemäß § 9.
§ 28
Verordnungsermächtigungen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf,
1. die Kohlendioxidäquivalente im Sinne des § 3 Ab-
satz 1 Nummer 3 für die einzelnen Treibhausgase
nach Maßgabe internationaler Standards zu bestim-
men;
2. Einzelheiten für die Versteigerung nach § 8 vorzuse-
hen; dabei kann die Bundesregierung insbesondere
Vorschriften erlassen über die Zulassung von Stel-
len, die Versteigerungen durchführen, über die Auf-
sicht über diese Stellen sowie über die Zulassung
von weiteren Bietern;
3. Einzelheiten zum Umtausch von Emissionsreduk-
tionseinheiten, zertifizierten Emissionsreduktionen
oder anderen Emissionsgutschriften in Berechtigun-
gen nach § 18 und weitere Formen der Nutzung die-
ser Gutschriften zu regeln; dabei kann die Bundes-
regierung insbesondere
a) vorsehen, dass nach den Vorgaben von Maßnah-
men der Europäischen Kommission nach Arti-
kel 11a Absatz 8 Unterabsatz 4 bis 6 der Richt-
linie 2003/87/EG zusätzliche Mengen von Gut-
schriften in Berechtigungen umgetauscht werden
können, die von den in § 18 Absatz 2 genannten
Werten abweichen,
b) Anforderungen an das Umtauschverfahren sowie
Antragsfristen festlegen,
c) Umtausch und Nutzung für weitere Arten von
Gutschriften für Emissionsminderungen zur Um-

setzung von Artikel 11a Absatz 4 bis 6 der Richt-
linie 2003/87/EG zulassen und
d) Projekttypen festlegen, deren Gutschriften durch
Maßnahmen nach Artikel 11a Absatz 9 der Richt-
linie 2003/87/EG in der Handelsperiode 2013
bis 2020 einer Verwendungsbeschränkung unter-
liegen, sowie den Zeitpunkt, ab dem die Verwen-
dungsbeschränkung beginnt;
4. Einzelheiten zur Anwendung des § 24 für Anlagen,
die von demselben Betreiber am gleichen Standort
in einem technischen Verbund betrieben werden, zu
regeln; dies umfasst insbesondere Regelungen,
dass
a) der Antrag nach § 24 auch zulässig ist für einheit-
liche Anlagen aus Anlagen nach Anhang 1 Teil 2
Nummer 1 bis 6 und anderen Anlagen nach An-
hang 1 Teil 2,
b) bei Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 8
bis 11 die Produktionsmengen der in den einbe-
zogenen Anlagen hergestellten Produkte anzuge-
ben sind,
c) Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 7 mit
sonstigen in Anhang 1 Teil 2 aufgeführten Anla-
gen als einheitliche Anlage gelten;
5. Einzelheiten zur Ausgestaltung der Pflichtenfreistel-
lung nach § 27 zu regeln, insbesondere Bestimmun-
gen zu erlassen über
a) Angaben im Befreiungsantrag nach § 27 Ab-
satz 2,
b) Anforderungen an den vereinfachten Emissions-
bericht nach § 27 Absatz 5 Satz 1 sowie zusätz-
liche Erleichterungen bei der Berichterstattung
nach § 5 für Anlagen, die in den Jahren 2008
bis 2010 oder in den drei Kalenderjahren vor
dem Berichtsjahr jeweils weniger als 5 000 Ton-
nen Kohlendioxidäquivalent emittiert haben,
c) Anforderungen an den Nachweis des anlagen-
spezifischen Emissionswertes,
d) die Berücksichtigung der gekoppelten Produktion
von Strom und Wärme sowie die Berücksichti-
gung mehrerer Einzelelemente der Zuteilung bei
der Berechnung der spezifischen Emissionsmin-
derung,
e) Anforderungen an die gemeinsame Nachweis-
führung nach Anhang 5 Teil 1 Nummer 1 Buch-
stabe b und
f) gesonderte Fristen für die Erfüllung der Pflichten
nach den §§ 5 und 7 in Fällen des § 27 Absatz 6.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesra-
tes bedarf,
1. Einzelheiten zur Ermittlung von und Berichterstat-
tung über Emissionen nach § 5 Absatz 1 sowie zur
Verifizierung nach § 5 Absatz 2 zu regeln, soweit
diese Sachverhalte nicht den Vollzug des § 4 betref-
fen und weder in der Monitoring-Verordnung noch
der Verordnung der Europäischen Kommission nach
Artikel 15 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG
abschließend geregelt sind;
2. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie Einzelheiten zur Über-
führung von Berechtigungen, die von Drittländern
ausgegeben werden, nach § 16 Absatz 3 zu regeln;
3. Einzelheiten zur Einrichtung und Führung eines
Emissionshandelsregisters nach § 17 zu regeln, ins-
besondere die in der Verordnung nach Artikel 19 Ab-
satz 3 der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Sach-
verhalte zur ergänzenden Regelung durch die Mit-
gliedstaaten.
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesra-
tes bedarf, eine juristische Person des Privatrechts mit
der Wahrnehmung aller oder eines Teils der Aufgaben
des Umweltbundesamtes nach diesem Gesetz und den
hierfür erforderlichen hoheitlichen Befugnissen zu be-
leihen, wenn diese Gewähr dafür bietet, dass die über-
tragenen Aufgaben ordnungsgemäß und zentral für das
Bundesgebiet erfüllt werden. Dies gilt nicht für Befug-
nisse nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und Ab-
schnitt 5 dieses Gesetzes sowie für Maßnahmen nach
dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. Eine juristi-
sche Person bietet Gewähr im Sinne des Satzes 1,
wenn
1. diejenigen, die die Geschäftsführung oder die Vertre-
tung der juristischen Person wahrnehmen, zuverläs-
sig und fachlich geeignet sind,
2. die juristische Person über die zur Erfüllung ihrer
Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation
verfügt und ein ausreichendes Anfangskapital hat
und
3. eine wirtschaftliche oder organisatorische Nähe zu
Personen ausgeschlossen ist, die dem Anwen-
dungsbereich dieses Gesetzes unterfallen.
Die Beliehene untersteht der Aufsicht des Umweltbun-
desamtes.
Abschnitt 5
Sanktionen
§ 29
Durchsetzung der Berichtspflicht
Kommt ein Betreiber seiner Berichtspflicht nach § 5
Absatz 1 nicht nach, so verfügt die zuständige Behörde
die Sperrung seines Kontos. Die Sperrung ist unverzüg-
lich aufzuheben, sobald der Betreiber der zuständigen
Behörde einen den Anforderungen nach § 5 entspre-
chenden Bericht vorlegt oder eine Schätzung der Emis-
sionen nach § 30 Absatz 2 Satz 1 erfolgt.
§ 30
Durchsetzung der Abgabepflicht
(1) Kommt ein Betreiber seiner Pflicht nach § 7 Ab-
satz 1 nicht nach, so setzt die zuständige Behörde für
jede emittierte Tonne Kohlendioxidäquivalent, für die
der Betreiber keine Berechtigungen abgegeben hat,
eine Zahlungspflicht von 100 Euro fest. Die Zahlungs-
pflicht erhöht sich entsprechend dem Anstieg des
Europäischen Verbraucherpreisindex für das Berichts-
jahr gegenüber dem Bezugsjahr 2012; diese Jahresin-
dizes werden vom Statistischen Amt der Europäischen
Union (Eurostat) veröffentlicht. Die Festsetzung einer

Zahlungspflicht nach Satz 1 ist nur innerhalb eines Jah-
res ab dem Pflichtenverstoß zulässig. Von der Festset-
zung einer Zahlungspflicht kann abgesehen werden,
wenn der Betreiber seiner Pflicht nach § 7 Absatz 1
auf Grund höherer Gewalt nicht nachkommen konnte.
(2) Soweit ein Betreiber nicht ordnungsgemäß über
die durch seine Tätigkeit verursachten Emissionen be-
richtet hat, schätzt die zuständige Behörde die durch
die Tätigkeit verursachten Emissionen entsprechend
den Vorgaben des Anhangs 2 Teil 2. Die Schätzung ist
Basis für die Verpflichtung nach § 7 Absatz 1. Die
Schätzung unterbleibt, wenn der Betreiber im Rahmen
der Anhörung zum Festsetzungsbescheid nach Ab-
satz 1 seiner Berichtspflicht ordnungsgemäß nach-
kommt.
(3) Der Betreiber bleibt verpflichtet, die fehlenden
Berechtigungen bis zum 31. Januar des Folgejahres
abzugeben; sind die Emissionen nach Absatz 2 ge-
schätzt worden, so sind die Berechtigungen nach Maß-
gabe der erfolgten Schätzung abzugeben. Gibt der Be-
treiber die fehlenden Berechtigungen nicht bis zum
31. Januar des Folgejahres ab, so werden Berechtigun-
gen, auf deren Zuteilung oder Ausgabe der Betreiber
einen Anspruch hat, auf seine Verpflichtung nach Satz 1
angerechnet.
(4) Die Namen der Betreiber, die gegen ihre Ver-
pflichtung nach § 7 Absatz 1 verstoßen, werden im
Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Veröffentlichung
setzt einen bestandskräftigen Zahlungsbescheid vo-
raus.
§ 31
Betriebsuntersagung gegen Luftfahrzeugbetreiber
(1) Erfüllt ein Luftfahrzeugbetreiber seine Pflichten
aus diesem Gesetz nicht und konnte die Einhaltung
der Vorschriften nicht durch andere Durchsetzungs-
maßnahmen gewährleistet werden, so kann die zustän-
dige Behörde die Europäische Kommission ersuchen,
eine Betriebsuntersagung für den betreffenden Luft-
fahrzeugbetreiber zu beschließen. Die zuständige Be-
hörde hat dabei eine Empfehlung für den Geltungsbe-
reich der Betriebsuntersagung und für Auflagen, die zu
erfüllen sind, abzugeben. Die zuständige Behörde hat
bei dem Ersuchen im Fall eines gewerblichen Luftfahr-
zeugbetreibers Einvernehmen mit dem Luftfahrt-Bun-
desamt herzustellen.
(2) Hat die Europäische Kommission gemäß Arti-
kel 16 Absatz 10 der Richtlinie 2003/87/EG die Verhän-
gung einer Betriebsuntersagung gegen einen Luftfahr-
zeugbetreiber beschlossen, so ergreift im Fall eines ge-
werblichen Luftfahrzeugbetreibers das Luftfahrt-Bun-
desamt und im Fall eines nichtgewerblichen Luftfahr-
zeugbetreibers das Umweltbundesamt die zur Durch-
setzung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnah-
men. Dazu können sie insbesondere
1. ein Startverbot verhängen,
2. ein Einflugverbot verhängen und
3. die Erlaubnis nach § 2 Absatz 7 des Luftverkehrsge-
setzes oder die Betriebsgenehmigung nach § 20 Ab-
satz 4 oder § 21a des Luftverkehrsgesetzes, soweit
vorhanden, widerrufen.
§ 32
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 2
Teil 2 Satz 1 der Behörde nicht richtig berichtet,
2. einer Rechtsverordnung nach § 10 Satz 3 Num-
mer 11 Buchstabe a oder einer vollziehbaren Anord-
nung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zu-
widerhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist,
3. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 1 eine Angabe nicht
richtig macht oder
4. entgegen § 11 Absatz 5 Satz 3, auch in Verbindung
mit § 13 Absatz 2 Satz 4, eine Angabe oder einen
Nachweis nicht richtig übermittelt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 be-
zeichnete Handlung fahrlässig begeht.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Treib-
hausgase freisetzt,
2. entgegen § 4 Absatz 2 eine Angabe nicht richtig
oder nicht vollständig beifügt,
3. entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1 oder § 25 Absatz 1
Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
4. entgegen § 6 Absatz 1 einen Überwachungsplan
nicht oder nicht rechtzeitig einreicht,
5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 3
Satz 2 zuwiderhandelt,
6. einer Rechtsverordnung nach § 10 Satz 3 Nummer 3
oder Nummer 11 Buchstabe b oder einer vollziehba-
ren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsver-
ordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverord-
nung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist, oder
7. entgegen § 20 Absatz 2 eine dort genannte Hand-
lung nicht gestattet, eine Auskunft nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
eine Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht recht-
zeitig vorlegt oder eine Arbeitskraft oder ein Hilfsmit-
tel nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttau-
send Euro und in den Fällen der Absätze 2 und 3 mit
einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet
werden.
(5) Die zuständige Behörde soll in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 1 von einer Ahndung absehen,
wenn der Betreiber infolge des nicht richtigen Berichts
gegen die Abgabepflicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 ver-
stößt und wegen dieser Handlung eine Zahlungspflicht
nach § 30 Absatz 1 Satz 1 festgesetzt wird.

Abschnitt 6
Übergangsregelungen
§ 33
Allgemeine Übergangsregelung
(1) § 18 findet ab dem 1. Januar 2013 Anwendung.
(2) § 13 Absatz 2, § 19 Absatz 1 Nummer 4 und
§ 27 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom
8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163)
geändert worden ist, gelten für Rechte und Pflichten,
die sich auf Emissionen aus der Handelsperiode 2008
bis 2012 beziehen, fort.
(3) § 22 Absatz 1 gilt für die Erhebung von Gebühren
für die Verwaltung von Konten ab der Handelsperiode
2013 bis 2020. § 22 Absatz 1 des Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert wor-
den ist, gilt für Gebührentatbestände, die bis Ende des
Jahres 2012 erfüllt sind.
§ 34
Übergangsregelung für Anlagenbetreiber
(1) Für die Freisetzung von Treibhausgasen durch
Tätigkeiten im Sinne des Anhangs 1 des Treibhaus-
gas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004
(BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Geset-
zes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert
worden ist, sind in Bezug auf die Handelsperiode 2008
bis 2012 die §§ 1 bis 25 des Treibhausgas-Emissions-
handelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August
2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, weiter an-
zuwenden. Dies gilt auch, wenn die Anlage, in der die
Tätigkeit ausgeübt wird, erst zwischen dem 28. Juli
2011 und dem 31. Dezember 2012 in Betrieb genom-
men wird.
(2) Auf Anlagenbetreiber sind die Pflichten nach den
§§ 4, 5 sowie 7 erst ab dem 1. Januar 2013 anzuwen-
den; soweit sich diese Vorschriften auf Emissionen be-
ziehen, sind sie für Treibhausgase, die ab diesem Da-
tum freigesetzt werden, anzuwenden. Die §§ 9 und 14
sind erst auf die Zuteilung und die Ausgabe von Be-
rechtigungen, die für die Handelsperiode 2013 bis 2020
sowie für nachfolgende Handelsperioden gelten, anzu-
wenden. § 24 ist auf die Feststellung einheitlicher An-
lagen ab der Handelsperiode 2013 bis 2020 anzuwen-
den. Die zuständige Behörde kann Feststellungen nach
§ 25 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom
8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163)
geändert worden ist, mit Wirkung ab der Handels-
periode 2013 bis 2020 widerrufen, sofern diese Fest-
stellungen nach § 24 oder der Rechtsverordnung nach
§ 28 Absatz 1 Nummer 4 nicht getroffen werden durf-
ten.
§ 35
Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber
(1) Für Luftfahrzeugbetreiber sind die Pflichten nach
den §§ 5 und 7 auf Emissionen anzuwenden, die ab
dem 1. Januar 2012 freigesetzt werden.
(2) Die Pflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 gilt in der
Handelsperiode 2012 nicht für Luftfahrzeugbetreiber,
die bereits über einen genehmigten Überwachungsplan
für ihre Emissionsberichterstattung nach § 27 Ab-
satz 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I
S. 1163) geändert worden ist, verfügen. Reicht ein Luft-
fahrzeugbetreiber einen Überwachungsplan für die
Handelsperiode 2012 ein, so sind für die Genehmigung
abweichend von Absatz 2 Satz 2 nicht die Vorgaben der
Monitoring-Verordnung, sondern die Vorgaben der Ent-
scheidung 2007/589/EG der Kommission vom 18. Juli
2007 zur Festlegung von Leitlinien für die Überwachung
und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissio-
nen im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG des Europä-
ischen Parlaments und des Rates (Monitoring-Leit-
linien) (ABl. L 229 vom 31.8.2007, S. 1), die zuletzt
durch den Beschluss 2010/345/EU (ABl. L 155 vom
22.6.2010, S. 34) geändert worden ist, maßgeblich.
(3) Luftfahrzeugbetreiber können die Abgabepflicht
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 in der Handelsperiode 2012
durch Abgabe von Emissionsreduktionseinheiten oder
zertifizierten Emissionsreduktionen bis zu einem Anteil
von höchstens 15 Prozent der Menge der abzugeben-
den Berechtigungen erfüllen. § 6 Absatz 1c des Treib-
hausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004
(BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Geset-
zes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert
worden ist, gilt entsprechend.
(4) Ist ein Luftfahrzeugbetreiber nach § 2 Absatz 6
Satz 2 Nummer 2 der Bundesrepublik Deutschland als
zuständigem Verwaltungsmitgliedstaat zugewiesen
nach der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 (ABl. L 219
vom 22.8.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU)
Nr. 82/2010 (ABl. L 25 vom 29.1.2010, S. 12) geändert
worden ist, und wird dieser Luftfahrzeugbetreiber durch
eine neue Fassung der Verordnung einem anderen Ver-
waltungsmitgliedstaat zugewiesen, so bleibt dieses
Gesetz auf ihn hinsichtlich des Zuteilungsverfahrens
nach § 11 mit Ausnahme der Zuteilungsentscheidung
nach § 11 Absatz 6 anwendbar.

Anhang 1
(zu § 1, § 2 Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1,
Absatz 5 Nummer 3, § 3 Absatz 1 Nummer 2, 5, 9 und 12,
§ 4 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,
§ 24, § 27 Absatz 1 Satz 2 und § 28 Absatz 1 Nummer 4)
Einbezogene Tätigkeiten und Treibhausgase
Teil 1
Grundsätze
1. Zur Berechnung der Gesamtfeuerungswärmeleistung einer in Teil 2 Nummer 2 bis 6, 11, 13, 19 und 22 genann-
ten Anlage oder der Gesamtfeuerungswärmeleistung der Verbrennungseinheiten einer Anlage nach Teil 2 Num-
mer 1 werden die Feuerungswärmeleistungen aller technischen Einheiten addiert, die Bestandteil der Anlage
sind und in denen Brennstoffe verbrannt werden. Bei diesen Einheiten handelt es sich insbesondere um alle
Arten von Heizkesseln, Turbinen, Erhitzern, Industrieöfen, Verbrennungsöfen, Kalzinierungsöfen, Brennöfen,
sonstigen Öfen, Trocknern, Motoren, Brennstoffzellen, Fackeln und thermischen oder katalytischen Nachbren-
nern. Einheiten mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 3 Megawatt (MW), Notfackeln zur Anlagen-
entlastung bei Betriebsstörungen, Notstromaggregate und Einheiten, die ausschließlich Biomasse nutzen, wer-
den bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Ist der Schwellenwert für die Gesamtfeuerungswärmeleistung
überschritten, sind alle Einheiten erfasst, in denen Brennstoffe verbrannt werden.
2. Für die Zuordnung einer Anlage, die sowohl einer Tätigkeit mit einem als Produktionsleistung angegebenen
Schwellenwert als auch einer Tätigkeit mit einem als Gesamtfeuerungswärmeleistung angegebenen Schwellen-
wert zugeordnet werden kann, gilt Folgendes:
a) Wenn die Anlage sowohl den Schwellenwert der Produktionsleistung als auch den Schwellenwert der Ge-
samtfeuerungswärmeleistung erreicht oder überschreitet, so ist die Anlage derjenigen Tätigkeit zuzuordnen,
für die der Schwellenwert als Produktionsleistung angegeben ist.
b) Wenn die Anlage entweder nur den Schwellenwert der Gesamtfeuerungswärmeleistung oder nur den
Schwellenwert der Produktionsleistung erreicht oder überschreitet, ist sie derjenigen Tätigkeit zuzuordnen,
deren Schwellenwert sie erreicht.
Teil 2
Tätigkeiten
Treib-
Nr. Tätigkeiten
hausgas
1 Verbrennungseinheiten zur Verbrennung von Brennstoffen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleis-
tung von insgesamt 20 MW oder mehr in einer Anlage, soweit nicht von einer der nachfolgenden CO2
Nummern erfasst
2 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas
durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraft-
CO2
werk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), ein-
schließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr
3 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas
durch den Einsatz von Kohle, Koks, einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf,
naturbelassenem Holz, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, gasförmigen Brennstoffen (insbeson-
dere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiär-
förderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzen- CO2
ölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder
Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MW in einer
Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbren-
nungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel
4 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas
durch den Einsatz anderer als in Nummer 3 genannter fester oder flüssiger Brennstoffe in einer
Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbren- CO2
nungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer
Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MW
5 Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Die-
selkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gas-
förmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthese-
CO2
gas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüs-
siggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärmeleistung von
20 MW oder mehr

Treib-
Nr. Tätigkeiten
hausgas
6 Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraft-
stoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen
Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erd-
CO2
ölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas,
Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr
als 20 MW
7 Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdöl-
CO2
erzeugnissen in Mineralöl- oder Schmierstoffraffinerien
8 Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle (Kokereien) CO2
9 Anlagen zum Rösten, Schmelzen, Sintern oder Pelletieren von Metallerzen CO2
10 Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen oder Stahl einschließlich Strang-
gießen, auch soweit Konzentrate oder sekundäre Rohstoffe eingesetzt werden, mit einer Schmelz- CO2
leistung von 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde, auch soweit in integrierten Hüttenwerken betrieben
11 Anlagen zur Herstellung oder Verarbeitung von Eisenmetallen (einschließlich Eisenlegierung) bei
Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW oder
mehr, soweit nicht von Nummer 10 erfasst; die Verarbeitung umfasst insbesondere Walzwerke, CO2
Öfen zum Wiederaufheizen, Glühöfen, Schmiedewerke, Gießereien, Beschichtungs- und Beiz-
anlagen
12 Anlagen zur Herstellung von Primäraluminium CO2,
PFC
13 Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen bei Betrieb von
Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung (einschließlich der als Reduk- CO2
tionsmittel verwendeten Brennstoffe) von 20 MW oder mehr
14 Anlagen zur Herstellung von Zementklinker mit einer Produktionsleistung von mehr als 500 Tonnen
CO2
je Tag in Drehrohröfen oder mehr als 50 Tonnen je Tag in anderen Öfen
15 Anlagen zum Brennen von Kalkstein, Magnesit oder Dolomit mit einer Produktionsleistung von
CO2
mehr als 50 Tonnen Branntkalk, gebranntem Magnesit oder gebranntem Dolomit je Tag
16 Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich An-
CO2
lagen zur Herstellung von Glasfasern, mit einer Schmelzleistung von mehr als 20 Tonnen je Tag
17 Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse mit einer Produktionsleistung von mehr als 75 Ton-
CO2
nen je Tag
18 Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineral-
CO2
fasern, mit einer Schmelzleistung von mehr als 20 Tonnen je Tag
19 Anlagen zum Trocknen oder Brennen von Gips oder zur Herstellung von Gipskartonplatten und
sonstigen Gipserzeugnissen bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungs- CO2
wärmeleistung von 20 MW oder mehr
20 Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen CO2
21 Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionsleistung von mehr als
CO2
20 Tonnen je Tag
22 Anlagen zur Herstellung von Industrieruß bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamt-
CO2
feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr
23 Anlagen zur Herstellung von Salpetersäure CO2,
N2O
24 Anlagen zur Herstellung von Adipinsäure CO2,
N2O
25 Anlagen zur Herstellung von Glyoxal oder Glyoxylsäure CO2,
N2O
26 Anlagen zur Herstellung von Ammoniak CO2
27 Anlagen zur Herstellung organischer Grundchemikalien (Alkene und chlorierte Alkene; Alkine;
Aromaten und alkylierte Aromaten; Phenole, Alkohole; Aldehyde, Ketone; Carbonsäuren, Dicarbon-
CO2
säuren, Carbonsäureanhydride und Dimethylterephthalat; Epoxide; Vinylacetat, Acrylnitril; Capro-
lactam und Melamin) mit einer Produktionsleistung von über 100 Tonnen je Tag

Treib-
Nr. Tätigkeiten
hausgas
28 Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff oder Synthesegas durch Reformieren, partielle Oxidation,
Wassergas-Shiftreaktion oder ähnliche Verfahren mit einer Produktionsleistung von mehr als 25 Ton- CO2
nen je Tag
29 Anlagen zur Herstellung von Natriumkarbonat und Natriumhydrogenkarbonat CO2
30 Anlagen zur Abscheidung von Treibhausgasen aus Anlagen nach den Nummern 1 bis 29 zum
Zwecke der Beförderung und geologischen Speicherung in einer in Übereinstimmung mit der Richt-
linie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geo-
logische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates CO2
sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140
vom 5.6.2009, S. 114) zugelassenen Speicherstätte
31 Rohrleitungsanlagen zur Beförderung von Treibhausgasen zum Zwecke der geologischen Speiche-
CO2
rung in einer in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2009/31/EG zugelassenen Speicherstätte
32 Speicherstätte zur geologischen Speicherung von Treibhausgasen, die in Übereinstimmung mit der
CO2
Richtlinie 2009/31/EG zugelassen ist
33 Flüge, die von einem Flugplatz abgehen oder auf einem Flugplatz enden, der sich in einem Hoheits-
gebiet eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befindet, bei CO2
Mitgliedstaaten der Europäischen Union jedoch nur, soweit der Vertrag über die Europäische Union
in dem Gebiet Anwendung findet.
Nicht unter diese Tätigkeit fallen:
a) Flüge, die ausschließlich durchgeführt werden, um
aa) regierende Monarchinnen und Monarchen und ihre unmittelbaren Familienangehörigen,
bb) Staatschefinnen und Staatschefs, Regierungschefinnen und Regierungschefs und zur
Regierung gehörende Ministerinnen und Minister
eines Nichtmitgliedstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in offizieller
Mission zu befördern, soweit dies durch einen entsprechenden Statusindikator im Flugplan
vermerkt ist;
b) Militärflüge in Militärluftfahrzeugen sowie Zoll- und Polizeiflüge;
c) Flüge im Zusammenhang mit Such- und Rettungseinsätzen, Löschflüge, Flüge im humanitären
Einsatz sowie Ambulanzflüge in medizinischen Notfällen, soweit eine Genehmigung der jeweils
zuständigen Behörde vorliegt;
d) Flüge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln im Sinne der §§ 28 und 31 bis 34 der Luftver-
kehrs-Ordnung durchgeführt werden;
e) Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne Zwischenlandung wieder zum Ausgangsflugplatz zu-
rückkehrt;
f) Übungsflüge, die ausschließlich zum Erwerb eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung für
die Cockpit-Besatzung durchgeführt werden, sofern dies im Flugplan vermerkt ist; diese Flüge
dürfen nicht zur Beförderung von Fluggästen oder Fracht oder zur Positionierung oder Über-
führung von Luftfahrzeugen dienen;
g) Flüge, die ausschließlich der wissenschaftlichen Forschung oder der Kontrolle, Erprobung oder
Zulassung von Luftfahrzeugen oder Ausrüstung dienen, unabhängig davon, ob es sich um
Bord- oder Bodenausrüstung handelt;
h) Flüge von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 5 700 Kilo-
gramm;
i) Flüge im Rahmen von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach Maßgabe des Artikels 16
der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 auf Routen innerhalb von Gebieten in äußerster Randlage im
Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise in der Europäischen Union oder auf
Routen mit einer angebotenen Kapazität von höchstens 30 000 Sitzplätzen pro Jahr sowie
j) Flüge, die nicht bereits von den Buchstaben a bis i erfasst sind und von einem Luftfahrzeug-
betreiber durchgeführt werden, der gegen Entgelt Linien- oder Bedarfsflugverkehrsleistungen
für die Öffentlichkeit erbringt, bei denen er Fluggäste, Fracht oder Post befördert (gewerblicher
Luftfahrzeugbetreiber), sofern

Treib-
Nr. Tätigkeiten
hausgas
aa) dieser Luftfahrzeugbetreiber innerhalb eines Kalenderjahres jeweils weniger als 243 sol-
cher Flüge in den Zeiträumen Januar bis April, Mai bis August und September bis Dezem-
ber durchführt oder
bb) die jährlichen Gesamtemissionen solcher Flüge dieses Luftfahrzeugbetreibers weniger als
10 000 Tonnen betragen;
diese Ausnahme gilt nicht für Flüge, die ausschließlich zur Beförderung von regierenden
Monarchinnen und Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen sowie von Staats-
chefinnen und Staatschefs, Regierungschefinnen und Regierungschefs und zur Regierung ge-
hörenden Ministerinnen und Ministern eines Mitgliedstaats des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum in Ausübung ihres Amtes durchgeführt werden.

Anhang 2
(zu § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2,
§ 13 Absatz 4, § 30 Absatz 2 Satz 1 und § 32 Absatz 1 Nummer 1)
Anforderungen an die Vorlage und Genehmigung von Überwachungsplänen nach
den §§ 6 und 13 sowie an die Ermittlung von Emissionen und die Berichterstattung nach § 5
Teil 1
Fristen für die Vorlage eines Überwachungsplans
1. Für die Einreichung eines Überwachungsplans nach § 6 Absatz 1 Satz 1 gelten folgende Fristen:
a) Für Betreiber von Anlagen, die spätestens zehn Monate vor Beginn einer Handelsperiode in Betrieb genom-
men wurden, endet die Frist fünf Monate vor Beginn der Handelsperiode;
b) Betreiber von Anlagen, die später als zehn Monate vor Beginn einer Handelsperiode in Betrieb genommen
wurden, müssen den Überwachungsplan vor Inbetriebnahme der Anlage vorlegen;
c) Luftfahrzeugbetreiber, die ihre Tätigkeit bis zum 28. Juli 2011 aufgenommen haben, müssen unverzüglich
nach dem 28. Juli 2011 einen Überwachungsplan über die Emissionsberichterstattung für die Jahre 2010 bis
2012 vorlegen;
d) Luftfahrzeugbetreiber, die ihre Tätigkeit nach dem unter Buchstabe c genannten Zeitpunkt aufnehmen, müs-
sen unverzüglich nach diesem Zeitpunkt einen Überwachungsplan über die Emissionsberichterstattung für
die Jahre 2010 bis 2012, soweit diese noch nicht abgelaufen sind, vorlegen;
e) Luftfahrzeugbetreiber, die ihre Tätigkeit bis zum 31. August 2012 aufnehmen, müssen bis zum 30. September
2012 einen Überwachungsplan über die Emissionsberichterstattung für die Handelsperiode 2013 bis 2020
vorlegen;
f) Luftfahrzeugbetreiber, die ihre Tätigkeit nach den unter Buchstabe e genannten Zeitpunkten aufnehmen,
müssen unverzüglich nach diesem Zeitpunkt einen Überwachungsplan über die Emissionsberichterstattung
für die Handelsperiode 2013 bis 2020, soweit diese noch nicht abgelaufen ist, vorlegen.
2. Luftfahrzeugbetreiber müssen den Überwachungsplan zur Ermittlung und Berichterstattung der Transportleis-
tung für das zweite Kalenderjahr der laufenden Handelsperiode nach § 13 Absatz 4 spätestens drei Monate vor
Beginn des zweiten Kalenderjahres der laufenden Handelsperiode vorlegen.
Teil 2
Anforderungen an die Ermittlung von Emissionen und die Emissionsberichterstattung
Ein Betreiber hat seine Emissionen nach seinem genehmigten Überwachungsplan zu ermitteln. Soweit dieser
Überwachungsplan keine Regelungen trifft, hat er die Emissionen nach der Monitoring-Verordnung und der
Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 zu ermitteln und darüber zu berichten. Soweit diese keine
Regelungen treffen, sind die folgenden Regelungen zu beachten:
1. Bei Oxidationsprozessen ist ein Oxidationsfaktor von 1 zugrunde zu legen; eine unvollständige Verbrennung
bleibt auch bei der Bestimmung des Emissionsfaktors unberücksichtigt.
2. Die CO2-Emissionen von Anlagen im Sinne des Anhangs 1 Teil 2 Nummer 8 bis 10 sind über die Bilanzierung
und Saldierung der Kohlenstoffgehalte der CO2-relevanten Inputs und Outputs zu erfassen, soweit diese An-
lagen nach § 24 als einheitliche Anlage gelten; Verbundkraftwerke am Standort von Anlagen zur Eisen- und
Stahlerzeugung dürfen nicht gemeinsam mit den übrigen Anlagen bilanziert werden.
Abweichend von Satz 2 haben Luftfahrzeugbetreiber die Emissionen des Jahres 2012 nach der Entscheidung
2007/589/EG der Kommission zu ermitteln.

Anhang 3
(zu § 5 Absatz 2)
Anforderungen an die Verifizierung
Teil 1
Emissionsberichterstattung
Die Angaben in Emissionsberichten müssen nach der Verordnung der Europäischen Kommission nach Artikel 15
Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG und der Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 verifiziert
werden. Soweit diese keine Regelungen treffen, gelten die folgenden Anforderungen:
A. Allgemeine Grundsätze
1. Die Emissionen aus allen in Anhang 1 Teil 2 aufgeführten Tätigkeiten unterliegen einer Verifizierung.
2. Im Rahmen des Verifizierungsverfahrens wird auf den Emissionsbericht nach § 5 Absatz 1 und auf die Emis-
sionsermittlung im Vorjahr eingegangen. Geprüft werden ferner die Zuverlässigkeit, Glaubhaftigkeit und Ge-
nauigkeit der Überwachungssysteme sowie die übermittelten Daten und Angaben zu den Emissionen, insbe-
sondere
a) die übermittelten Tätigkeitsdaten und damit verbundenen Messungen und Berechnungen,
b) Wahl und Anwendung der Emissionsfaktoren,
c) die Berechnungen für die Bestimmung der Gesamtemissionen und
d) bei Messungen die Angemessenheit der Wahl und Anwendung des Messverfahrens.
3. Die Validierung der Angaben zu den Emissionen setzt zuverlässige und glaubhafte Daten und Informationen
voraus, die eine Bestimmung der Emissionen mit einem hohen Zuverlässigkeitsgrad gestatten. Ein hoher Zu-
verlässigkeitsgrad verlangt vom Betreiber den Nachweis, dass
a) die übermittelten Daten zuverlässig sind,
b) die Erhebung der Daten in Übereinstimmung mit geltenden wissenschaftlichen Standards erfolgt ist und
c) die einschlägigen Angaben über die Anlage oder die Luftfahrzeuge, mit denen die Tätigkeit durchgeführt
wird, vollständig und schlüssig sind.
4. Die sachverständige Stelle erhält Zugang zu allen Standorten und zu allen Informationen, die mit dem Gegen-
stand der Prüfung im Zusammenhang stehen.
5. Die sachverständige Stelle berücksichtigt, ob es sich bei der Anlage oder dem Luftfahrzeugbetreiber um einen
registrierten Standort nach Artikel 13 oder 14 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem
Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 342 vom
22.12.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung handelt.
6. Die sachverständige Stelle muss unabhängig von dem Betreiber sein, dessen Erklärung sie verifiziert.
B. Methodik
Strategische Analyse
7. Die Prüfung basiert auf einer strategischen Analyse aller Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden,
oder aller Luftverkehrstätigkeiten, die von dem Bericht umfasst sind. Dazu benötigt die sachverständige Stelle
einen Überblick über alle Tätigkeiten und ihre Bedeutung für die Emissionen.
Prozessanalyse
8. Die Prüfung der übermittelten Informationen erfolgt bei Bedarf am Standort der Anlage oder an den Stand-
orten, die der Luftfahrzeugbetreiber zur Durchführung der unter den Bericht fallenden Luftverkehrstätigkeiten
nutzt. Die sachverständige Stelle führt Stichproben durch, um die Zuverlässigkeit der übermittelten Daten und
Informationen zu ermitteln.
Risikoanalyse
9. Die sachverständige Stelle unterzieht alle Daten über Quellen von Emissionen in der Anlage oder über Luft-
fahrzeuge einer Bewertung in Bezug auf ihre Zuverlässigkeit.
10. Anhand dieser Analyse ermittelt die sachverständige Stelle ausdrücklich die Quellen oder Luftfahrzeuge, die
ein hohes Risiko aufweisen, fehlerhafte Daten zu liefern, und andere Aspekte des Überwachungs- und Bericht-
erstattungsverfahrens, die zu Fehlern bei der Bestimmung der Gesamtemissionen führen können. Hier sind
insbesondere die Wahl der Emissionsfaktoren und die Berechnungen zur Bestimmung der Emissionen einzel-
ner Emissionsquellen oder Luftfahrzeuge zu nennen. Besondere Aufmerksamkeit ist Quellen oder Luftfahrzeu-
gen, die ein hohes Risiko aufweisen, fehlerhafte Daten zu liefern, und den genannten anderen Aspekten des
Überwachungsverfahrens zu widmen.
11. Die sachverständige Stelle berücksichtigt etwaige effektive Verfahren zur Beherrschung der Risiken, die der
Betreiber anwendet, um Unsicherheiten so gering wie möglich zu halten.

C. Bericht
12. Die sachverständige Stelle erstellt einen Bericht über die Prüfung, in dem angegeben wird, ob der Emissions-
bericht nach § 5 Absatz 1 zufriedenstellend ist. In diesem Bericht sind alle für die durchgeführten Arbeiten
relevanten Aspekte aufzuführen. Der Emissionsbericht ist als zufriedenstellend zu bewerten, wenn die sach-
verständige Stelle zu der Ansicht gelangt, dass zu den Gesamtemissionen keine wesentlich falschen Angaben
gemacht wurden. Stellt die sachverständige Stelle falsche Angaben fest, hat sie in ihrem Bericht darauf hin-
zuweisen und den Fehler zu benennen sowie die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Gesamt-
emissionen der Anlage zu schätzen.
D . Z u s ä t z l i c h e Be s t i m m u n g e n f ü r d i e P r ü f u n g v o n E m i s s i o n s be r i c h t e n d e s L u f t v e r-
kehrs
13. Die sachverständige Stelle stellt insbesondere sicher, dass
a) alle Flüge berücksichtigt werden, die unter eine der Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang 1 Teil 2 Num-
mer 33 fallen. Die sachverständige Stelle verwendet hierzu Flugplandaten und sonstige Daten über den
Flugbetrieb des Betreibers, einschließlich Daten von Eurocontrol, die der Betreiber angefordert hat;
b) insgesamt Widerspruchsfreiheit besteht zwischen den Daten über den Gesamttreibstoffverbrauch und den
Daten über den Treibstoffkauf oder die anderweitige Treibstoffversorgung des für die Luftverkehrstätigkeit
eingesetzten Luftfahrzeugs.
Teil 2
Angaben zur Transportleistung
1. Die in diesem Anhang festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden für die Prüfung von Emissions-
berichten gemäß § 5 Absatz 2 finden auf die Prüfung von Tonnenkilometerdaten zum Zwecke der Zuteilung
gemäß § 11 oder § 12 entsprechende Anwendung.
2. Die sachverständige Stelle stellt insbesondere sicher, dass im Antrag des Betreibers gemäß § 11 Absatz 3
Satz 1 oder § 13 Absatz 1 Satz 1 nur Flüge berücksichtigt werden, die tatsächlich durchgeführt wurden und die
unter eine der Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang 1 Teil 2 Nummer 33 fallen, für die der Betreiber verant-
wortlich ist. Die sachverständige Stelle verwendet hierzu Daten über den Flugbetrieb des Betreibers, ein-
schließlich Daten von Eurocontrol, die der Betreiber angefordert hat. Die sachverständige Stelle stellt ferner
sicher, dass die vom Betreiber mitgeteilte Nutzlast den Nutzlastdaten entspricht, die der Betreiber aus Sicher-
heitsgründen verwahrt.

Anhang 4
(zu § 21 Absatz 1)
Anforderungen an sachverständige Stellen
Die sachverständige Stelle muss
1. die Voraussetzungen dafür bieten, ihre Aufgaben professionell und objektiv
auszuführen und
2. vertraut sein mit
a) den Anforderungen dieses Gesetzes sowie den Normen und Leitlinien, die
von der Europäischen Kommission zur Konkretisierung der Anforderun-
gen des § 5 verabschiedet werden,
b) den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für die zu prüfenden Tätig-
keiten von Belang sind, und
c) der Gewinnung aller Informationen über die einzelnen Emissionsquellen in
der Anlage oder den Luftfahrzeugen, insbesondere im Hinblick auf Samm-
lung, messtechnische Erhebung, Berechnung und Übermittlung von
Daten.

Anhang 5
(zu § 27 Absatz 4 und § 28 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe e)
Berechnung der spezifischen Emissionsminderung sowie
des Ausgleichsbetrages bei Nichterfüllung der Selbstverpflichtung nach § 27 Absatz 4
Teil 1
Berechnung der spezifischen Emissionsminderung nach § 27 Absatz 4
1. A n l a g e n s p e z i f i s c h e r E m i s s i o n s w e r t f ü r d i e B e r e c h n u n g d e r s p e z i f i s c h e n E m i s -
sionsminderung
a) Der anlagenspezifische Emissionswert für den Ausgangswert der Berechnung der spezifischen Emissions-
minderung ist der Quotient aus der Emissionsmenge und der Produktionsmenge der betreffenden Anlage in
der für die Zuteilung nach § 9 maßgeblichen Basisperiode; für die Berechnung des Emissionswertes sind die
im Zuteilungsverfahren verwendeten Daten maßgeblich. Die jährliche erforderliche Minderung des spezifi-
schen Emissionswertes der Anlage um 1,74 Prozent beginnt erstmals 2010.
b) Der Nachweis der erforderlichen Minderung des anlagenspezifischen Emissionswertes kann auch gemein-
sam für mehrere Anlagen geführt werden, die der Verpflichtung nach § 27 Absatz 2 Nummer 2 unterliegen,
sofern in den Befreiungsanträgen alle Anlagen benannt sind, für die ein gemeinsamer Nachweis geführt wird.
In diesen Fällen werden die nach Buchstabe a ermittelten Minderungsbeiträge der einzelnen Anlagen nach
Formel 7 entsprechend dem Anteil der Emissionsmenge jeder einzelnen Anlage an den Gesamtemissionen
aller in den gemeinsamen Nachweis einbezogenen Anlagen in der für die Zuteilung nach § 9 maßgeblichen
Basisperiode gewichtet.
2. B e r e c h n u n g s f o r m e l n
a) Berechnungsformeln für Einzelanlagen-Nachweis
Formel 1 (Erfüllung der Minderungspflicht): E-Mind-Ist(n) ≥ E-Mind-Soll(n)
Formel 2 (Notwendiger Minderungsprozentsatz): E-Mind-Soll(n) = 1,74 x (n – 2009)
Formel 3 (Erreichter Minderungsprozentsatz): E-Mind-Ist(n) = 100 – (E(n) x 100) / EBas)
b) Berechnungsformeln für gemeinsamen Nachweis
Formel 4 (Erfüllung der Minderungspflicht): EPool-Ist(n) ≥ EPool-Soll(n)
Formel 5 (Notwendiger Minderungsprozentsatz): EPool-Soll(n) = 1,74 x (n – 2009)
Formel 6 (Erreichter Minderungsprozentsatz der Einzel-
anlage): EPool-Ist-Sg(a, n) = 100 – (E(a, n) x 100) / (EBas(a))
Formel 7 (Gewichtung der Minderungsbeiträge bei ge-
meinsamem Nachweis): EPool-Ist(n) = 兺α EPool-Ist-Sg(a, n) x W(a)
Erläuterung der Abkürzungen:
Formeln 1 bis 3:
n Index des Berichtsjahres in der Handelsperiode 2013 – 2020
EMind-Ist(n) Erreichte Minderung des anlagenspezifischen Emissionswertes für das Berichtsjahr n in Prozent
EMind-Soll(n) Erforderliche Minderung des anlagenspezifischen Emissionswertes für das Berichtsjahr n in Prozent
E(n) Im Berichtsjahr n erreichter anlagenspezifischer Emissionswert in t CO2Äq pro Produkteinheit
EBas In der für die Zuteilungsentscheidung nach § 9 maßgeblichen Basisperiode erreichter anlagenspezifischer
Emissionswert in t CO2Äq
Formeln 4 bis 7:
a Index der Anlagen bei gemeinsamem Nachweis
n Index des Berichtsjahres in der Handelsperiode 2013 – 2020
EPool-Ist(n) Erreichte Minderung des Emissionswertes aller in den gemeinsamen Nachweis einbezogenen Anlagen für das
Berichtsjahr n in Prozent
EPool-Soll(n) Erforderliche Minderung des Emissionswertes für das Berichtsjahr n in Prozent
EPool-Ist-Sg(a, n) Erreichte Minderung des spezifischen Emissionswertes der Anlage a für das Berichtsjahr n in Prozent
E(a, n) Im Berichtsjahr n erreichter anlagenspezifischer Emissionswert in t CO2Äq pro Produkteinheit
EBas(a) In der für die Zuteilungsentscheidung nach § 9 maßgeblichen Basisperiode erreichter anlagenspezifischer
Emissionswert in t CO2Äq
W(a) Gewichtungsfaktor des Minderungsbeitrags einer Anlage a entsprechend Nummer 1 Buchstabe b in Prozent

Teil 2
Berechnung des Ausgleichsbetrages bei Nichterfüllung
der Selbstverpflichtung nach § 27 Absatz 4 Satz 4 und 5
Sofern im Fall des § 27 Absatz 4 Satz 4 in einem Zeitraum von jeweils drei aufeinanderfolgenden Berichtsjahren
die Pflicht nach § 27 Absatz 4 Satz 1 nicht erfüllt wurde, ergibt sich der Ausgleichsbetrag aus der berechneten
Zahlungsverpflichtung vermindert um einen Betrag, der sich aus der Anwendung eines Kürzungsfaktors auf die
berechnete Zahlungsverpflichtung ergibt. Der Kürzungsfaktor entspricht dem Verhältnis der im Dreijahreszeitraum
erreichten Reduzierung des spezifischen Emissionswertes in Prozentpunkten zu 5,22 Prozentpunkten. Der Betrag
der Zahlungsverpflichtung berechnet sich nach § 27 Absatz 3. Für die in § 27 Absatz 4 Satz 5 geregelten Fälle
gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend, wobei die maßgeblichen Werte an die verkürzten Zeiträume anzupassen
sind.

Artikel 2
Änderung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
§ 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2011 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, wird durch folgenden
Satz ersetzt:
„Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwen-
dungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsge-
setzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung
von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um
zur Erfüllung der Pflichten nach Satz 1 Nummer 1 si-
cherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage
keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies
gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätig-
keit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshan-
delsgesetzes umfasst sind.“
Artikel 3
Änderung der
Datenerhebungsverordnung 2020
Die Datenerhebungsverordnung 2020 vom 22. Juli
2009 (BGBl. I S. 2118), die durch Artikel 6 der Verord-
nung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 und 2 Nummer 1 werden jeweils nach
dem Wort „Treibhausgas-Emissionshandelsge-
setzes“ die Wörter „vom 8. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert
worden ist,“ eingefügt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ist ein Luftfahrzeugbetreiber nach Satz 1 Num-
mer 1 der Bundesrepublik Deutschland als zu-
ständigem Verwaltungsmitgliedstaat zugewiesen
nach der Liste der Kommission nach Artikel 18a
Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG in der Fas-
sung der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 (ABl.
L 219 vom 22.8.2009, S. 1), die durch die Verord-
nung (EU) Nr. 82/2010 (ABl. L 25 vom 29.1.2010,
S. 12) geändert worden ist, und wird dieser Luft-
fahrzeugbetreiber durch eine neue Fassung der
Verordnung (EG) Nr. 748/2009 einem anderen Ver-
waltungsmitgliedstaat zugewiesen, so bleibt die
vorliegende Verordnung auf ihn anwendbar, bis
er seine Pflichten nach § 4 hinsichtlich der Emis-
sionen des Jahres 2010 und seine Pflichten nach
§ 5 erfüllt hat.“
2. In § 2 Absatz 1 Nummer 10, § 7 Absatz 3 Satz 4,
§ 11 Absatz 3 und § 12 werden jeweils nach dem
Wort „Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes“ die
Wörter „vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zu-
letzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August
2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist,“ einge-
fügt.
Artikel 4
Änderung des
Zuteilungsgesetzes 2012
Das Zuteilungsgesetz 2012 vom 7. August 2007
(BGBl. I S. 1788) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Satz 1, § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3
Satz 1, § 10 Absatz 3 Satz 2, § 15 Satz 1, § 16
Satz 2, § 17 Absatz 1, den §§ 18, 22 Absatz 1 Num-
mer 2, § 23 und Anhang 4 Nummer I werden jeweils
nach dem Wort „Treibhausgas-Emissionshandels-
gesetzes“ die Wörter „vom 8. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert
worden ist,“ eingefügt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Satz 1 gilt auch für nicht anderweitig gedeckte
Kosten, die dem Bund vor der Zuteilungsperiode
2008 bis 2012 für die Wahrnehmung der in Satz 1
genannten Aufgaben entstanden sind.“
b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Treib-
hausgas-Emissionshandelsgesetzes“ die Wörter
„vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August
2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist,“ ein-
gefügt.
c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Zum Ausgleich erhält die beauftragte Stelle die
Beschaffungskosten sowie den mit der Beschaf-
fung verbundenen Aufwand erstattet.“
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 werden
jeweils nach dem Wort „Treibhausgas-Emissions-
handelsgesetzes“ die Wörter „vom 8. Juli 2004
(BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163)
geändert worden ist“ eingefügt.
b) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 sowie
Absatz 10 Satz 1 werden jeweils nach dem
Wort „Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes“
die Wörter „vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578),
das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert wor-
den ist,“ eingefügt.
4. In § 7 Absatz 1 Satz 1 und § 20 werden jeweils nach
dem Wort „Treibhausgas-Emissionshandelsgeset-
zes“ die Wörter „vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578),
das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Au-
gust 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist“
eingefügt.
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Treib-
hausgas-Emissionshandelsgesetzes“ die Wörter
„vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August
2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist“ ein-
gefügt.

b) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 werden
jeweils nach dem Wort „Treibhausgas-Emissions-
handelsgesetzes“ die Wörter „vom 8. Juli 2004
(BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163)
geändert worden ist,“ eingefügt.
6. § 19 Satz 3 wird aufgehoben.
7. Anhang 1 wird wie folgt geändert:
a) In den Formeln 1 und 3 werden jeweils nach dem
Wort „Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes“
die Wörter „vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578),
das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert wor-
den ist“ eingefügt.
b) In den Formeln 2 und 5 werden jeweils nach dem
Wort „Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes“
die Wörter „vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578),
das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert
worden ist,“ eingefügt.
c) In der Erläuterung der Abkürzung EF wird die An-
gabe „TEHG“ durch die Wörter „TEHG vom 8. Juli
2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I
S. 1163) geändert worden ist“ ersetzt.
8. In Anhang 2 Kategorie 1 bis 17 werden jeweils nach
dem Wort „Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz“
die Wörter „vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August
2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist,“ einge-
fügt.
Artikel 5
Änderung der
Emissionshandels-
Versteigerungsverordnung 2012
Die Emissionshandels-Versteigerungsverordnung
2012 vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2048) wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 werden nach dem Wort „Treibhausgas-Emis-
sionshandelsgesetzes“ die Wörter „vom 8. Juli 2004
(BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Ge-
setzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geän-
dert worden ist,“ eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Zur Versteigerung der Gesamtmenge nach
Absatz 1 findet ab Jahresbeginn jeweils einmal
wöchentlich eine Versteigerung statt, bis die Ge-
samtmenge versteigert ist. In den Jahren 2010
und 2011 betragen die wöchentlichen Versteige-
rungsmengen 870 000 Berechtigungen und im
Jahr 2012 sind es 945 000 Berechtigungen. Zur
Aufteilung der Versteigerungsmengen nach Satz 2
werden bei den wöchentlichen Versteigerungster-
minen in den Jahren 2010 und 2011 jeweils
570 000 Berechtigungen pro Termin und im Jahr
2012 jeweils 645 000 Berechtigungen pro Termin
in den Monaten Januar bis Oktober im Termin-
handel zur Lieferung im Dezember des laufenden
Jahres angeboten; im Übrigen werden die Be-
rechtigungen im Spothandel angeboten. Sinkt
die verbliebene Versteigerungsmenge unter die
in Satz 2 genannte Menge, wird im folgenden Ver-
steigerungstermin die verbleibende Menge ange-
boten.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Kapi-
tel 1605 „Umweltbundesamt““ das Komma
und die Wörter „Titelgruppe 03 „Deutsche
Emissionshandelsstelle““ gestrichen.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Im Jahr 2012 erhöht sich die Menge an
Berechtigungen nach Absatz 1 Nummer 2
insgesamt um eine Anzahl an Berechtigun-
gen, deren Nettoerlöse aus der Versteigerung
die Gesamtausgaben des Umweltbundesam-
tes im Zusammenhang mit der Rückerstat-
tung der Allgemeinen Emissionshandelsge-
bühr nach der Emissionshandels-Kostenver-
ordnung 2007 decken.“
cc) In dem bisherigen Satz 3 wird die Angabe
„Satz 1“ durch die Wörter „den Sätzen 1
und 3“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober
2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 27 Absatz 4 Nummer 3 werden nach dem Wort
„wird“ das Komma und die Wörter „um jeweils
3,0 Cent pro Kilowattstunde“ gestrichen.
2. In § 46 Nummer 2 werden das Wort „sowie“ durch
ein Komma ersetzt und nach der Angabe „§ 27
Abs. 4 Nr. 1 und 3“ die Wörter „sowie die Anzahl
der für die Wärmeproduktion der Anlage im Vorjahr
zugeteilten kostenlosen Berechtigungen“ eingefügt.
3. § 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 3 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Erhöhung der Vergütung nach den
Sätzen 1 und 3 gilt Anlage 3 Nummer VI entspre-
chend.“
b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
bb) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 ein-
gefügt:
„Für die Vergütung nach Satz 2 gilt Anlage 3
Nummer VI entsprechend.“
4. Der Anlage 3 werden folgende Nummern V und VI
angefügt:
„V. Bonushöhe
Der KWK-Bonus beträgt 3,0 Cent pro Kilowatt-
stunde.
VI. Anrechnung der Zuteilung von kostenlosen Be-
rechtigungen nach § 9 des Treibhausgas-Emis-
sionshandelsgesetzes
Der KWK-Bonus nach Nummer V verringert sich
für Strom im Sinne von Nummer I.1 aus Anlagen,

die nach § 9 des Treibhausgas-Emissionshan-
delsgesetzes eine Zuteilung von kostenlosen Be-
rechtigungen für die Wärmeproduktion erhalten,
um das Wertäquivalent der für die gekoppelte
Wärmeproduktion dieser Anlage im Vorjahr zu-
geteilten kostenlosen Berechtigungen. Die nach
§ 19 Absatz 1 Nummer 3 des Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetzes zuständige Behörde
weist die Anzahl der Berechtigungen, die der ge-
koppelten Wärmeproduktion der Anlage zuzu-
rechnen sind, im Zuteilungsbescheid aus. Der
Abzug des Wertäquivalents der zugeteilten kos-
tenlosen Berechtigungen erfolgt im Rahmen der
Endabrechnung des Vorjahres durch den Netz-
betreiber. Als Wertäquivalent einer kostenlosen
Berechtigung nach Satz 1 ist der durchschnitt-
liche, volumengewichtete Zuschlagspreis aus
den Versteigerungen nach § 8 des Treibhaus-
gas-Emissionshandelsgesetzes im zweiten Quar-
tal des Abrechnungsjahres anzusetzen. Das Bun-
desministerium für Umwelt, Naturschutz und Re-
aktorsicherheit veröffentlicht das anzusetzende
Wertäquivalent für das jeweilige Kalenderjahr bis
zum 30. September im elektronischen Bundes-
anzeiger.“
Artikel 7
Änderung der
Emissionshandelskostenverordnung 2007
Die Emissionshandelskostenverordnung 2007 vom
31. August 2004 (BGBl. I S. 2273) wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 1 Absatz 1 und § 2 werden jeweils nach den
Wörtern „§ 20 Abs. 1 Satz 2 des Treibhausgas-Emis-
sionshandelsgesetzes“ die Wörter „vom 8. Juli 2004
(BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Ge-
setzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geän-
dert worden ist,“ eingefügt.
2. Der Anhang wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „TEHG“ durch die
Wörter „TEHG vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578),
das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert wor-
den ist,“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „TEHG“ durch die
Wörter „TEHG vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578),
das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert wor-
den ist“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung der
Datenerhebungsverordnung 2012
Die Datenerhebungsverordnung 2012 vom 11. Juli
2006 (BGBl. I S. 1572) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden nach dem Wort „Treibhaus-
gas-Emissionshandelsgesetzes“ die Wörter „vom
8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Ar-
tikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I
S. 1163) geändert worden ist“ eingefügt.
2. In § 10 Absatz 1 werden nach dem Wort „Treibhaus-
gas-Emissionshandelsgesetzes“ die Wörter „vom
8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Ar-
tikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I
S. 1163) geändert worden ist,“ eingefügt.
Artikel 9
Änderung des
Zuteilungsgesetzes 2007
Das Zuteilungsgesetz 2007 vom 26. August 2004
(BGBl. I S. 2211), das durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In den §§ 1, 4 Absatz 3 Satz 2, § 7 Absatz 8 und 9
Satz 2, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 3 Satz 2, § 10 Ab-
satz 5 Satz 1, § 11 Absatz 4 Satz 1, § 12 Absatz 6
Satz 1, § 13 Absatz 3 Satz 1, § 14 Absatz 3 Satz 1
und 3, § 15 Absatz 1 Satz 1, § 17 Satz 3, § 18 Satz 2,
§ 19 Absatz 1, § 20 Satz 1 und § 21 Absatz 1 Num-
mer 3 werden jeweils nach dem Wort „Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetzes“ die Wörter „vom 8. Juli
2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163)
geändert worden ist,“ eingefügt.
2. In § 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „des Treib-
hausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli
2004 (BGBl. I S. 1578)“ ein Komma und die Wörter
„das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden
ist,“ eingefügt.
3. In § 22 Absatz 1 werden nach dem Wort „Treibhaus-
gas-Emissionshandelsgesetzes“ die Wörter „vom
8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Ar-
tikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I
S. 1163) geändert worden ist“ eingefügt.
4. In Anhang 2 Kategorie 1 bis 13 werden jeweils nach
dem Wort „Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz“
die Wörter „vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August
2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist,“ einge-
fügt.
Artikel 10
Änderung der
Zuteilungsverordnung 2007
Die Zuteilungsverordnung 2007 vom 31. August
2004 (BGBl. I S. 2255) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetzes“ die Wörter „vom
8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010
(BGBl. I S. 1163) geändert worden ist“ eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetzes“ die Wörter „vom
8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010
(BGBl. I S. 1163) geändert worden ist,“ eingefügt.
2. In § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3
Satz 2, § 8 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 3 , § 14 Absatz 1
Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 werden
jeweils nach dem Wort „Treibhausgas-Emissions-
handelsgesetzes“ die Wörter „vom 8. Juli 2004
(BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Ge-

setzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geän-
dert worden ist,“ eingefügt.
3. § 15 wird aufgehoben.
Artikel 11
Änderung der
Zuteilungsverordnung 2012
Die Zuteilungsverordnung 2012 vom 13. August
2007 (BGBl. I S. 1941) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 und 2, § 3 Absatz 1 Satz 1, § 5 Absatz 3
Satz 2, § 6 Absatz 1 Satz 2, § 8 Absatz 1 Satz 3, § 10
Absatz 4, § 11 Absatz 5, § 17 Absatz 1, § 19 Absatz 1
und 4, § 20 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1
sowie § 21 werden jeweils nach dem Wort „Treib-
hausgas-Emissionshandelsgesetzes“ die Wörter
„vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I
S. 1163) geändert worden ist,“ eingefügt.
2. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 Satz 1 und Ab-
satz 3 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort
„Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes“ die
Wörter „vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Au-
gust 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist,“
eingefügt.
b) In Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort
„Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes“ die
Wörter „vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Au-
gust 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist“
eingefügt.
3. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 werden je-
weils nach dem Wort „Treibhausgas-Emissions-
handelsgesetzes“ die Wörter „vom 8. Juli 2004
(BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163)
geändert worden ist,“ eingefügt.
b) In Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort
„Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes“ die
Wörter „vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Au-
gust 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist“
eingefügt.
4. Anhang 4 wird wie folgt geändert:
a) In Formel 1, 2 und 3 und Definition EF und
PBP(KGKW) werden jeweils nach dem Wort „Treib-
hausgas-Emissionshandelsgesetzes“ die Wörter
„vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August
2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist“ ein-
gefügt.
b) In Definition EMWL werden nach dem Wort „Treib-
hausgas-Emissionshandelsgesetzes“ die Wörter
„vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August
2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist,“ ein-
gefügt.
Artikel 12
Änderung des
Wertpapierhandelsgesetzes
In § 20a Absatz 4 Nummer 2 und § 38 Absatz 2 Num-
mer 1 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert wor-
den ist, wird jeweils die Angabe „§ 3 Abs. 4 Satz 1“
durch die Wörter „§ 3 Nummer 3“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung des
Umsatzsteuergesetzes
§ 13b Absatz 2 Nummer 6 des Umsatzsteuergeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Feb-
ruar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 16. Juni 2011 (BGBl. I S. 1090)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„6. Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Num-
mer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgeset-
zes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Num-
mer 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes und
zertifizierten Emissionsreduktionen nach § 2 Num-
mer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes;“.
Artikel 14
Änderung des
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
In § 4 Nummer 10 des Erneuerbare-Energien-Wär-
megesetzes vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April
2011 (BGBl. I S. 619) geändert worden ist, werden die
Wörter „vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 19a Nr. 3 des Gesetzes vom 21. De-
zember 2007 (BGBl. I S. 3089),“ durch die Wörter „vom
21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475)“ ersetzt.
Artikel 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Artikel 6 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a und Num-
mer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb treten am
1. Januar 2013 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert wor-
den ist, außer Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Juli 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 1475. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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