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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 1475

BGBl. 2011 I S. 1475 · 128.692 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 1475 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1475
                                                     Gesetz
                                      zur Anpassung der Rechtsgrundlagen
                                 für die Fortentwicklung des Emissionshandels
                                                                Vom 21. Juli 2011

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                              Artikel 1
                      Gesetz
        über den Handel mit Berechtigungen
         zur Emission von Treibhausgasen

                  (Treibhausgas-

         Emissionshandelsgesetz – TEHG)*)

                       Inhaltsübersicht
                              Abschnitt 1

                       Allgemeine Vorschriften

§ 1     Zweck des Gesetzes
§ 2     Anwendungsbereich
§ 3     Begriffsbestimmungen

                              Abschnitt 2

       Genehmigung und Überwachung von Emissionen

§ 4     Emissionsgenehmigung

§ 5     Ermittlung von Emissionen und Emissionsbericht
§ 6     Überwachungsplan

                              Abschnitt 3
                   Berechtigungen und Zuteilung
§ 7     Berechtigungen

§ 8     Versteigerung von Berechtigungen

§ 9     Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Anlagen-
        betreiber

§ 10    Rechtsverordnung über Zuteilungsregeln

§ 11    Regelzuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Luft-

        fahrzeugbetreiber

§ 12    Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen aus der Son-
        derreserve
§ 13    Antrag auf Zuteilung aus der Sonderreserve

§ 14    Ausgabe von Berechtigungen
§ 15    Durchsetzung von Rückgabeverpflichtungen
§ 16    Anerkennung von Berechtigungen und Emissionsgut-
        schriften
§ 17    Emissionshandelsregister
§ 18    Umtausch von Emissionsgutschriften in Berechtigungen

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über
   ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in

   der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Ra-
   tes (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie
   2009/29/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63) geändert worden ist,
   und der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und
   des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnen-
   markt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

                         Abschnitt 4
                  Gemeinsame Vorschriften
§ 19   Zuständigkeiten
§ 20   Überwachung
§ 21   Sachverständige Stellen
§ 22   Gebühren für Amtshandlungen von Bundesbehörden
§ 23   Elektronische Kommunikation
§ 24   Einheitliche Anlage

§ 25   Änderung der Identität oder Rechtsform des Betreibers

§ 26   Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
§ 27   Befreiung für Kleinemittenten
§ 28   Verordnungsermächtigungen

                         Abschnitt 5

                         Sanktionen

§ 29   Durchsetzung der Berichtspflicht
§ 30   Durchsetzung der Abgabepflicht
§ 31   Betriebsuntersagung gegen Luftfahrzeugbetreiber
§ 32   Bußgeldvorschriften

                         Abschnitt 6

                    Übergangsregelungen

§ 33   Allgemeine Übergangsregelung
§ 34   Übergangsregelung für Anlagenbetreiber
§ 35   Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber
Anhang 1 Einbezogene Tätigkeiten und Treibhausgase
Anhang 2 Anforderungen an die Vorlage und Genehmigung von
         Überwachungsplänen nach den §§ 6 und 13 sowie an

         die Ermittlung von Emissionen und die Berichterstat-
         tung nach § 5

Anhang 3 Anforderungen an die Verifizierung

Anhang 4 Anforderungen an sachverständige Stellen

Anhang 5 Berechnung der spezifischen Emissionsminderung

         sowie des Ausgleichsbetrages bei Nichterfüllung der
         Selbstverpflichtung nach § 27 Absatz 4

                      Abschnitt 1

            Allgemeine Vorschriften

                             §1

                  Zweck des Gesetzes
   Zweck dieses Gesetzes ist es, für die in Anhang 1
Teil 2 genannten Tätigkeiten, durch die in besonderem

Maße Treibhausgase emittiert werden, die Grundlagen
für den Handel mit Berechtigungen zur Emission von
Treibhausgasen in einem gemeinschaftsweiten Emis-
sionshandelssystem zu schaffen, um damit durch eine

kosteneffiziente Verringerung von Treibhausgasen zum
weltweiten Klimaschutz beizutragen.
BGBl. 2011, Seite 1476 — Originalseite als Abbildung
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                           §2
                 Anwendungsbereich

   (1) Dieses Gesetz gilt für die Emission der in Anhang 1
Teil 2 genannten Treibhausgase durch die dort genann-
ten Tätigkeiten. Für die in Anhang 1 Teil 2 genannten
Anlagen gilt dieses Gesetz auch dann, wenn sie Teile
oder Nebeneinrichtungen einer Anlage sind, die nicht in
Anhang 1 Teil 2 aufgeführt ist.

   (2) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes er-
streckt sich bei den in Anhang 1 Teil 2 Nummer 2 bis 31
genannten Anlagen auf alle
1. Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb
   notwendig sind, und
2. Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und
   Verfahrensschritten nach Nummer 1 in einem räum-
   lichen und betriebstechnischen Zusammenhang ste-
   hen und die für das Entstehen von den in Anhang 1
   Teil 2 genannten Treibhausgasen von Bedeutung
   sein können.
Satz 1 gilt für Verbrennungseinheiten nach Anhang 1
Teil 2 Nummer 1 entsprechend.
   (3) Die in Anhang 1 bestimmten Voraussetzungen
liegen auch vor, wenn mehrere Anlagen derselben Art
in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusam-
menhang stehen und zusammen die nach Anhang 1
maßgeblichen Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen
erreichen oder überschreiten werden. Ein enger räum-
licher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben,
wenn die Anlagen
1. auf demselben Betriebsgelände liegen,

2. mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden

   sind und

3. einem vergleichbaren technischen Zweck dienen.
   (4) Bedürfen Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Num-
mer 2 bis 30 einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1
Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, so sind
hinsichtlich der Abgrenzung der Anlagen nach den Ab-
sätzen 2 und 3 die Festlegungen in der immissions-
schutzrechtlichen Genehmigung für die Anlage maß-
geblich. Satz 1 gilt für Verbrennungseinheiten nach An-
hang 1 Teil 2 Nummer 1 entsprechend. In den Fällen
des Absatzes 1 Satz 2 gilt Satz 1 hinsichtlich der Fest-
legungen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmi-
gung zu den Anlagenteilen oder Nebeneinrichtungen
entsprechend.
  (5) Dieses Gesetz gilt nicht für:

1. Anlagen oder Anlagenteile, soweit sie der Forschung
   oder der Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatz-

   stoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im
   Labor- oder Technikumsmaßstab dienen; hierunter
   fallen auch solche Anlagen im Labor- oder Techni-
   kumsmaßstab, in denen neue Erzeugnisse in der für
   die Erprobung ihrer Eigenschaften durch Dritte erfor-
   derlichen Menge vor der Markteinführung hergestellt
   werden, soweit die neuen Erzeugnisse noch weiter
   erforscht oder entwickelt werden,
2. Anlagen, die nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-
   Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftig
   sind und bei denen nach ihrer immissionsschutz-
   rechtlichen Genehmigung außer für Zwecke der
   Zünd- und Stützfeuerung als Brennstoff nur Klärgas,
   Deponiegas, Biogas oder Biomasse im Sinne des

   Artikels 2 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a und e der
   Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments
   und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der
   Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und
   zur Änderung und anschließenden Aufhebung der
   Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140
   vom 5.6.2009, S. 16) in der jeweils geltenden Fas-
   sung eingesetzt werden darf und

3. Anlagen oder Verbrennungseinheiten nach Anhang 1
   Teil 2 Nummer 1 bis 6 zur Verbrennung von gefähr-
   lichen Abfällen oder Siedlungsabfällen, die nach
   Nummer 8.1 oder Nummer 8.2 des Anhangs zur Ver-
   ordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen ge-
   nehmigungsbedürftig sind.
   (6) Bei Luftverkehrstätigkeiten erstreckt sich der An-
wendungsbereich dieses Gesetzes auf alle Emissionen
eines Luftfahrzeugs, die durch den Verbrauch von
Treibstoffen entstehen. Zum Treibstoffverbrauch eines
Luftfahrzeugs zählt auch der Treibstoffverbrauch von
Hilfsmotoren. Dieses Gesetz gilt nur für Luftverkehrs-
tätigkeiten, die von Luftfahrzeugbetreibern durchge-
führt werden,
1. die eine gültige deutsche Betriebsgenehmigung
   im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG)
   Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und
   des Rates vom 24. September 2008 über gemein-
   same Vorschriften für die Durchführung von Luftver-
   kehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom
   31.10.2008, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung
   besitzen oder
2. die der Bundesrepublik Deutschland als zustän-
   digem Verwaltungsmitgliedstaat zugewiesen sind

   nach der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommis-

   sion vom 5. August 2009 über die Liste der Luftfahr-
   zeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006
   einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I
   der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit
   Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber
   zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats (ABl. L 219
   vom 22.8.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU)
   Nr. 82/2010 (ABl. L 25 vom 29.1.2010, S. 12) geän-
   dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
   und keine gültige Betriebsgenehmigung eines ande-
   ren Vertragsstaats des Abkommens über den Euro-
   päischen Wirtschaftsraum besitzen.
Alle Luftverkehrstätigkeiten, die der Luftfahrzeugbetrei-
ber ab Beginn des Kalenderjahres durchführt, in dem
die Voraussetzungen nach Satz 3 erstmals erfüllt sind,
fallen in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

                          §3

                Begriffsbestimmungen
   Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbe-
stimmungen:
 1. Anlage

    eine Betriebsstätte oder sonstige ortsfeste Einrich-
    tung;
 2. Anlagenbetreiber
    eine natürliche oder juristische Person oder Perso-
    nengesellschaft, die die unmittelbare Entschei-
    dungsgewalt über eine Anlage innehat, in der eine
    Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 32
    durchgeführt wird, und die dabei die wirtschaft-
BGBl. 2011, Seite 1477 — Originalseite als Abbildung
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    lichen Risiken trägt; wer im Sinne des Bundes-
    Immissionsschutzgesetzes eine genehmigungsbe-
    dürftige Anlage betreibt, in der eine Tätigkeit nach
    Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 30 durchgeführt wird,
    ist Anlagenbetreiber nach Halbsatz 1;
 3. Berechtigung
    die Befugnis zur Emission von einer Tonne Kohlen-
    dioxidäquivalent in einem bestimmten Zeitraum;
    eine Tonne Kohlendioxidäquivalent ist eine Tonne
    Kohlendioxid oder die Menge eines anderen Treib-

    hausgases, die in ihrem Potenzial zur Erwärmung
    der Atmosphäre einer Tonne Kohlendioxid ent-
    spricht;
 4. Betreiber
    ein Anlagenbetreiber oder Luftfahrzeugbetreiber;
 5. Emission
    die Freisetzung von Treibhausgasen durch eine

    Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2; die Weiterleitung
    von Treibhausgasen steht nach Maßgabe der
    Monitoring-Verordnung der Freisetzung gleich;
 6. Emissionsreduktionseinheit

    eine Einheit im Sinne des § 2 Nummer 20 des
    Projekt-Mechanismen-Gesetzes;
 7. Luftfahrzeugbetreiber
    eine natürliche oder juristische Person oder Perso-
    nengesellschaft, die die unmittelbare Entschei-
    dungsgewalt über ein Luftfahrzeug zu dem Zeit-
    punkt innehat, zu dem mit diesem eine Luftver-
    kehrstätigkeit durchgeführt wird, und die dabei die

    wirtschaftlichen Risiken der Luftverkehrstätigkeit

    trägt, oder, wenn die Identität dieser Person nicht

    bekannt ist oder vom Luftfahrzeugeigentümer nicht
    angegeben wird, der Eigentümer des Luftfahrzeugs;

 8. Luftverkehrsberechtigung

    eine Berechtigung, die ausschließlich Luftfahrzeug-
    betreibern die Befugnis zur Emission von einer
    Tonne Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmten
    Zeitraum verleiht;

 9. Luftverkehrstätigkeit

    eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 33;

10. Monitoring-Verordnung

    die Verordnung der Europäischen Kommission
    nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG
    des Europäischen Parlaments und des Rates vom
    13. Oktober 2003 über ein System für den Handel
    mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemein-
    schaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des
    Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die
    zuletzt durch die Richtlinie 2009/29/EG (ABl. L 140
    vom 5.6.2009, S. 63) geändert worden ist, in der
    jeweils geltenden Fassung;
11. Produktionsleistung

    die tatsächlich und rechtlich maximal mögliche Pro-
    duktionsmenge pro Jahr;
12. Tätigkeit

    eine in Anhang 1 Teil 2 genannte Tätigkeit;

13. Transportleistung
    das Produkt aus Flugstrecke und Nutzlast;

14. Treibhausgase
    Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid
    (N2O), teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW),
    perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) und Schwe-
    felhexafluorid (SF6);
15. Überwachungsplan
    eine Darstellung der Methode, die ein Betreiber an-
    wendet, um seine Emissionen zu ermitteln und da-
    rüber Bericht zu erstatten;

16. zertifizierte Emissionsreduktion

    eine Einheit im Sinne des § 2 Nummer 21 des
    Projekt-Mechanismen-Gesetzes.
                    Abschnitt 2
            Genehmigung und
       Überwachung von Emissionen

                          §4

               Emissionsgenehmigung
   (1) Der Anlagenbetreiber bedarf zur Freisetzung von
Treibhausgasen durch eine Tätigkeit nach Anhang 1
Teil 2 Nummer 1 bis 32 einer Genehmigung. Die Geneh-
migung ist auf Antrag des Anlagenbetreibers von der
zuständigen Behörde zu erteilen, wenn die zuständige
Behörde auf der Grundlage der vorgelegten Antragsun-
terlagen die Angaben nach Absatz 3 feststellen kann.
   (2) Der Antragsteller hat dem Genehmigungsantrag
insbesondere folgende Angaben beizufügen:
1. Name und Anschrift des Anlagenbetreibers,

2. eine Beschreibung der Tätigkeit, des Standorts und

   der Art und des Umfangs der dort durchgeführten

   Verrichtungen und der verwendeten Technologien,

3. in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 2 eine Beschrei-
   bung der räumlichen Abgrenzung der Anlagenteile,

   Verfahrensschritte und Nebeneinrichtungen nach
   § 2 Absatz 2,
4. die Quellen von Emissionen und

5. den Zeitpunkt, zu dem die Anlage in Betrieb genom-
   men worden ist oder werden soll.

  (3) Die Genehmigung enthält folgende Angaben:

1. Name und Anschrift des Anlagenbetreibers,

2. eine Beschreibung der Tätigkeit und des Standorts,
   an dem die Tätigkeit durchgeführt wird,
3. in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 2 eine Beschrei-
   bung der räumlichen Abgrenzung der einbezogenen
   Anlagenteile, Verfahrensschritte und Nebeneinrich-
   tungen nach § 2 Absatz 2 und

4. eine Auflistung der einbezogenen Quellen von Emis-
   sionen.
   (4) Bei Anlagen, die vor dem 1. Januar 2013 nach
den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgeset-
zes genehmigt worden sind, ist die immissionsschutz-
rechtliche Genehmigung die Genehmigung nach Ab-
satz 1. Der Anlagenbetreiber kann aber auch im Fall
des Satzes 1 eine gesonderte Genehmigung nach Ab-
satz 1 beantragen. In diesem Fall ist Satz 1 nur bis zur
Erteilung der gesonderten Genehmigung anwendbar.

   (5) Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, der zustän-
digen Behörde eine geplante Änderung der Tätigkeit in
Bezug auf die Angaben nach Absatz 3 mindestens
BGBl. 2011, Seite 1478 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1478
einen Monat vor ihrer Verwirklichung vollständig und
richtig anzuzeigen, soweit diese Änderung Auswirkun-
gen auf die Emissionen haben kann. Die zuständige
Behörde ändert die Genehmigung entsprechend. Die
zuständige Behörde überprüft unabhängig von Satz 2
mindestens alle fünf Jahre die Angaben nach Absatz 3
und ändert die Genehmigung im Bedarfsfall entspre-
chend. Für die genannten Änderungen der Genehmi-
gung gilt Absatz 4 Satz 3 entsprechend.
   (6) In den Verfahren zur Erteilung oder Änderung der
Emissionsgenehmigung nach den Absätzen 1 und 5 ist
der nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 zuständigen Be-

hörde Gelegenheit zur Stellungnahme in angemessener

Frist zu geben.

                           §5
                  Ermittlung von
          Emissionen und Emissionsbericht
   (1) Der Betreiber hat die durch seine Tätigkeit in
einem Kalenderjahr verursachten Emissionen nach
Maßgabe des Anhangs 2 Teil 2 zu ermitteln und der
zuständigen Behörde bis zum 31. März des Folgejahres
über die Emissionen zu berichten.
  (2) Die Angaben im Emissionsbericht nach Absatz 1

müssen von einer sachverständigen Stelle, die nach

§ 21 durch die zuständige Behörde bekannt gegeben

worden ist, nach Anhang 3 verifiziert worden sein.

                           §6

                  Überwachungsplan

   (1) Der Betreiber ist verpflichtet, bei der zuständigen
Behörde für jede Handelsperiode einen Überwa-
chungsplan für die Emissionsermittlung und Berichter-

stattung nach § 5 Absatz 1 einzureichen. Dabei hat er

die in Anhang 2 Teil 1 Nummer 1 genannten Fristen

einzuhalten.

  (2) Der Überwachungsplan bedarf der Genehmi-
gung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Über-
wachungsplan den Vorgaben der Monitoring-Verord-
nung, der Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 2 Num-
mer 1 und, soweit diese keine Regelungen treffen, des
Anhangs 2 Teil 2 Satz 3 entspricht. Entspricht ein vor-
gelegter Überwachungsplan nicht diesen Vorgaben, ist
der Betreiber verpflichtet, die festgestellten Mängel in-
nerhalb einer von der zuständigen Behörde festzuset-
zenden Frist zu beseitigen und den geänderten Über-
wachungsplan vorzulegen. Im Verfahren zur Genehmi-
gung des Überwachungsplans ist in den Fällen des
§ 19 Absatz 1 Nummer 1 der danach zuständigen Be-
hörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die
zuständige Behörde kann die Genehmigung mit Aufla-
gen für die Überwachung von und Berichterstattung
über Emissionen verbinden.

   (3) Der Betreiber ist verpflichtet, den Überwa-
chungsplan innerhalb einer Handelsperiode unverzüg-
lich anzupassen, soweit sich folgende Änderungen be-
züglich der Anforderungen an die Emissionsermittlung
oder an ihre Berichterstattung ergeben:

1. Änderung der Vorgaben nach Absatz 2 Satz 2,

2. Änderung seiner Emissionsgenehmigung oder

3. sonstige Änderung seiner Tätigkeit.

Die zuständige Behörde kann nachträgliche Anordnun-
gen treffen, um die Erfüllung der Pflicht nach Satz 1
sicherzustellen. Für den angepassten Überwachungs-
plan nach Satz 1 gelten Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
entsprechend.

                    Abschnitt 3
      Berechtigungen und Zuteilung

                          §7
                   Berechtigungen

  (1) Der Betreiber hat jährlich bis zum 30. April an die

zuständige Behörde eine Anzahl von Berechtigungen

abzugeben, die den durch seine Tätigkeit im vorange-
gangenen Kalenderjahr verursachten Emissionen ent-
spricht. Anlagenbetreiber können ihre Verpflichtung
nach Satz 1 nicht durch die Abgabe von Luftverkehrs-
berechtigungen erfüllen.
  (2) Die Berechtigungen gelten jeweils für eine der
nachfolgend genannten Handelsperioden:
1. die Handelsperiode für Tätigkeiten nach Anhang 1
   des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom
   8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Ar-
   tikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I
   S. 1163) geändert worden ist, die am 1. Januar 2008

   begonnen hat, endet am 31. Dezember 2012 (Han-

   delsperiode 2008 bis 2012);

2. die erste Handelsperiode für Luftverkehrstätigkeiten,
   die am 1. Januar 2012 beginnt, endet am 31. Dezem-
   ber 2012 (Handelsperiode 2012);

3. die Handelsperiode für alle Tätigkeiten, die am 1. Ja-
   nuar 2013 beginnt, endet am 31. Dezember 2020
   (Handelsperiode 2013 bis 2020);

4. die sich an die Handelsperiode 2013 bis 2020 an-

   schließenden Handelsperioden umfassen einen Zeit-

   raum von jeweils acht Jahren.

Berechtigungen einer abgelaufenen Handelsperiode
werden vier Monate nach Ende dieser Handelsperiode
gelöscht und von der zuständigen Behörde durch Be-
rechtigungen der laufenden Handelsperiode ersetzt.
Der Inhaber von Berechtigungen kann jederzeit auf sie
verzichten und ihre Löschung verlangen.

   (3) Berechtigungen sind übertragbar. Die Übertra-
gung von Berechtigungen erfolgt durch Einigung und
Eintragung auf dem Konto des Erwerbers im Emis-
sionshandelsregister nach § 17. Die Eintragung erfolgt
auf Anweisung des Veräußerers an die kontoführende
Stelle, Berechtigungen von seinem Konto auf das
Konto des Erwerbers zu übertragen.
   (4) Soweit für jemanden eine Berechtigung in das
Emissionshandelsregister eingetragen ist, gilt der Inhalt
des Registers als richtig. Dies gilt nicht für den Emp-
fänger ausgegebener Berechtigungen, wenn ihm die
Unrichtigkeit bei Ausgabe bekannt ist.

   (5) Berechtigungen sind keine Finanzinstrumente im
Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes oder
des § 2 Absatz 2b des Wertpapierhandelsgesetzes.

                          §8

         Versteigerung von Berechtigungen

   (1) Alle der Bundesrepublik Deutschland durch die Eu-
ropäische Kommission nach der Richtlinie 2003/87/EG in
BGBl. 2011, Seite 1479 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1479
der jeweils geltenden Fassung zur Versteigerung zuge-
wiesenen Berechtigungen werden versteigert. Die Ver-
steigerung erfolgt nach den Regeln der Verordnung
(EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November
2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf
sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treib-
hausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie
2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes über ein System für den Handel mit Treibhausgas-
emissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302
vom 18.11.2010, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

   (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit beauftragt im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bun-
desministerium für Wirtschaft und Technologie eine ge-
eignete Stelle mit der Durchführung der Versteigerung.
   (3) Die Erlöse aus der Versteigerung der Berech-
tigungen nach Absatz 1 stehen dem Bund zu. Die Kos-
ten, die dem Bund durch die Wahrnehmung der ihm im
Rahmen des Emissionshandels zugewiesenen Auf-
gaben entstehen und nicht durch Gebühren nach § 22
gedeckt sind, werden aus den Erlösen nach Satz 1
gedeckt.

                         §9
           Zuteilung von kostenlosen
       Berechtigungen an Anlagenbetreiber
   (1) Anlagenbetreiber erhalten eine Zuteilung von
kostenlosen Berechtigungen nach Maßgabe der
Grundsätze des Artikels 10a Absatz 1 bis 5, 7 und 11
bis 20 der Richtlinie 2003/87/EG in der jeweils gelten-
den Fassung und des Beschlusses 2011/278/EU der
Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-
weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der
kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß
Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 130 vom
17.5.2011, S. 1).
   (2) Die Zuteilung setzt einen Antrag bei der zustän-
digen Behörde voraus. Der Antrag auf Zuteilung von
kostenlosen Berechtigungen ist innerhalb einer Frist,
die von der zuständigen Behörde mindestens drei Mo-
nate vor ihrem Ablauf im elektronischen Bundesanzei-
ger bekannt gegeben wird, zu stellen. Die Bekanntgabe
der Frist erfolgt frühestens nach Inkrafttreten der
Rechtsverordnung über Zuteilungsregeln gemäß § 10.
Bei verspätetem Antrag besteht kein Anspruch auf kos-
tenlose Zuteilung. Dem Antrag sind die zur Prüfung des
Anspruchs erforderlichen Unterlagen beizufügen. So-
weit in der Verordnung nach § 10 nichts anderes be-
stimmt ist, müssen die tatsächlichen Angaben im Zu-
teilungsantrag von einer sachverständigen Stelle, die
nach § 21 durch die zuständige Behörde bekannt ge-
geben worden ist, verifiziert worden sein.

   (3) Die zuständige Behörde berechnet die vorläufi-
gen Zuteilungsmengen, veröffentlicht eine Liste aller
unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen-
den Anlagen und der vorläufigen Zuteilungsmengen im
elektronischen Bundesanzeiger und meldet die Liste
der Europäischen Kommission. Bei der Berechnung
der vorläufigen Zuteilungsmengen werden nur solche
Angaben des Betreibers berücksichtigt, deren Richtig-
keit ausreichend gesichert ist. Rechtsbehelfe im Hin-
blick auf die Meldung der Zuteilungsmengen können
nur gleichzeitig mit den gegen die Zuteilungsentschei-

dung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht wer-
den.
   (4) Die zuständige Behörde entscheidet vor Beginn
der Handelsperiode über die Zuteilung von kostenlosen
Berechtigungen für eine Anlage an Anlagenbetreiber,
die innerhalb der nach Absatz 2 Satz 2 bekannt gege-
benen Frist einen Antrag gestellt haben. Im Übrigen
gelten für das Zuteilungsverfahren die Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes.

   (5) Bedeutete eine Zuteilung nach den Zuteilungs-
regeln nach § 10 eine unzumutbare Härte für den
Anlagenbetreiber und für ein mit diesem verbundenes
Unternehmen, das mit seinem Kapital aus handels-
oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für die wirt-
schaftlichen Risiken des Anlagenbetriebes einstehen
muss, teilt die zuständige Behörde auf Antrag des Be-
treibers zusätzliche Berechtigungen in der für einen
Ausgleich angemessenen Menge zu, soweit die Euro-
päische Kommission diese Zuteilung nicht nach
Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG ablehnt.
  (6) Die Zuteilungsentscheidung ist aufzuheben, so-
weit sie auf Grund eines Rechtsakts der Europäischen
Union nachträglich geändert werden muss. Die §§ 48
und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben im
Übrigen unberührt.

                         § 10
     Rechtsverordnung über Zuteilungsregeln
   Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Maß-
gabe der Richtlinie 2003/87/EG in der jeweils geltenden
Fassung und des Beschlusses 2011/278/EU der Kom-
mission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter
Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kosten-
losen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Arti-
kel 10a der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 130 vom
17.5.2011, S. 1) nach Anhörung der beteiligten Kreise
die Einzelheiten der Zuteilung von kostenlosen Berech-
tigungen an Anlagenbetreiber durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu
bestimmen. In dieser Rechtsverordnung kann die Bun-
desregierung insbesondere regeln:
 1. die Produkte, für die die Berechtigungen kostenlos
    zugeteilt werden,

 2. die Berechnung der Anzahl zuzuteilender Berech-
    tigungen,
 3. die Erhebung von Daten über die Emissionen und
    die Produktion von Anlagen und sonstiger für das
    Zuteilungsverfahren relevanter Daten,
 4. die Bestimmung der Produktionsmenge oder sons-
    tiger Größen, die zur Berechnung der Zuteilungs-
    menge erforderlich sind,

 5. Emissionswerte je erzeugter Produkteinheit,

 6. die Fälle, in denen von einer Zuteilung auf Grund-
    lage von Emissionswerten je erzeugter Produktein-
    heit ausnahmsweise abgesehen wird oder in denen
    gesonderte Zuteilungsregeln bestehen, sowie die
    Methoden, die in diesen Fällen zur Anwendung
    kommen,
 7. die Basisperiode, deren Daten für die Zuteilung von
    kostenlosen Berechtigungen maßgeblich sind, so-
    wie Fälle, in denen von dieser Basisperiode abge-
    wichen werden kann,
BGBl. 2011, Seite 1480 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1480
 8. die Zuteilung für Neuanlagen und Kapazitätserwei-
    terungen, einschließlich der Bestimmung der Kapa-
    zität und der Auslastung von Neuanlagen,
 9. die Bestimmung der jährlich auszugebenden Men-
    gen von kostenlosen Berechtigungen in der Zu-
    teilungsentscheidung,

10. Festlegungen zu den Anteilen der Wärmeproduk-
    tion an den Emissionswerten nach Nummer 5,

11. die im Antrag nach § 9 Absatz 2 Satz 1
   a) erforderlichen Angaben und
   b) erforderlichen Unterlagen sowie die Art der bei-
      zubringenden Nachweise,

12. Anforderungen an die Verifizierung von Zuteilungs-
    anträgen nach § 9 Absatz 2 Satz 5 sowie Ausnah-
    men von der Verifizierungspflicht und
13. die Voraussetzungen und das Verfahren der Be-
    kanntgabe der sachverständigen Stelle durch die
    zuständige Behörde.
Die Rechtsverordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf
der Zustimmung des Bundestages. Der Bundestag
kann diese Zustimmung davon abhängig machen, ob
Änderungswünsche übernommen werden. Übernimmt
die Bundesregierung die Änderungen, ist eine erneute
Beschlussfassung durch den Bundestag nicht erforder-
lich. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von sechs
Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung
nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der un-
veränderten Rechtsverordnung als erteilt.

                         § 11

           Regelzuteilung von kostenlosen
       Berechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber

   (1) Luftfahrzeugbetreiber erhalten für eine Handels-
periode eine Anzahl von kostenlosen Luftverkehrsbe-
rechtigungen zugeteilt, die dem Produkt aus ihrer

Transportleistung im Basisjahr in Tonnenkilometern

und dem Richtwert entspricht, der in der Entscheidung

der Europäischen Kommission nach Artikel 3e Absatz 3
Satz 1 Buchstabe e und Satz 2 der Richtlinie 2003/87/EG
bestimmt wird.

   (2) Das Basisjahr für die Transportleistung ist das

Kalenderjahr, das 24 Monate vor Beginn der Handels-

periode endet, auf die sich die Zuteilung bezieht. Für

die Handelsperiode 2012 und die Handelsperiode 2013
bis 2020 ist das Jahr 2010 das Basisjahr.
   (3) Die Zuteilung für eine Handelsperiode setzt einen
Antrag bei der zuständigen Behörde voraus, der spä-
testens 21 Monate vor Beginn der jeweiligen Handels-
periode gestellt werden muss. Bei einem verspäteten
Antrag besteht kein Anspruch auf Zuteilung kostenloser
Luftverkehrsberechtigungen mehr. Die Sätze 1 und 2
gelten nicht für die Handelsperiode 2012 und die Han-
delsperiode 2013 bis 2020.
   (4) In dem Antrag muss der Antragsteller die nach
den Anforderungen der Monitoring-Verordnung ermit-
telte Transportleistung angeben, die er im Basisjahr
durch seine Luftverkehrstätigkeit erbracht hat. Hat der
Luftfahrzeugbetreiber einen Bericht über Flugstrecke
und Nutzlast nach § 5 Absatz 1 Satz 1 der Datenerhe-
bungsverordnung 2020 abgegeben, so gilt dieser Be-
richt als Antrag auf Zuteilung für die Handelsperiode
2012 und die Handelsperiode 2013 bis 2020, sofern

der Luftfahrzeugbetreiber dem nicht innerhalb eines
Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wider-
spricht. Im Fall des Widerspruchs besteht kein An-
spruch auf kostenlose Zuteilung nach Absatz 1. Die An-
gaben zur Transportleistung sind entsprechend § 5 Ab-
satz 2 zu verifizieren. Dies gilt nicht, soweit ein Bericht
über Flugstrecke und Nutzlast bereits nach § 11 der
Datenerhebungsverordnung 2020 geprüft worden ist.

   (5) Die zuständige Behörde übermittelt die Anträge
spätestens 18 Monate vor Beginn der Handelsperiode
an die Europäische Kommission. Die zuständige Be-
hörde überprüft die Angaben des Antragstellers zur
Transportleistung und übermittelt nur solche Angaben
an die Europäische Kommission, deren Richtigkeit zum
Ablauf der Übermittlungsfrist ausreichend gesichert ist.
Sofern die zuständige Behörde zur Prüfung des An-
trags und der darin gemachten Angaben zusätzliche
Angaben oder Nachweise benötigt, ist der Luftfahr-
zeugbetreiber verpflichtet, diese auf Verlangen der zu-
ständigen Behörde innerhalb einer von dieser festzu-
setzenden Frist zu übermitteln.
   (6) Die zuständige Behörde teilt die kostenlosen Be-
rechtigungen innerhalb von drei Monaten zu, nachdem
die Europäische Kommission den Richtwert gemäß
Artikel 3e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG bekannt
gegeben hat. Die zuständige Behörde veröffentlicht
eine Liste mit den Namen der Luftfahrzeugbetreiber
und der Höhe der Zuteilungen im elektronischen Bun-
desanzeiger.

                           § 12

            Zuteilung von kostenlosen
       Berechtigungen aus der Sonderreserve

  (1) Luftfahrzeugbetreiber erhalten für eine Handels-
periode eine Zuteilung von kostenlosen Luftverkehrs-
berechtigungen aus der Sonderreserve, wenn

1. sie erstmals nach Ablauf des Basisjahres nach § 11

   Absatz 2 eine Luftverkehrstätigkeit neu aufgenom-

   men haben oder

2. die im Rahmen ihrer Luftverkehrstätigkeit erbrachte
   Transportleistung in Tonnenkilometern im Zeitraum
   zwischen dem Basisjahr und dem Ende des zwei-

   ten Kalenderjahres der laufenden Handelsperiode

   durchschnittlich um mehr als 18 Prozent jährlich an-

   gestiegen ist.

Weiterhin setzt eine Zuteilung nach Satz 1 voraus, dass
der Luftfahrzeugbetreiber durch die neu aufgenom-
mene Tätigkeit oder durch die angestiegene Transport-
leistung keine zuvor von einem anderen Unternehmen
durchgeführte Tätigkeit ganz oder teilweise fortführt.
Satz 1 gilt nicht für die Handelsperiode 2012.
   (2) Im Fall der Neuaufnahme einer Tätigkeit ent-
spricht die Anzahl der zuzuteilenden Luftverkehrsbe-
rechtigungen dem Produkt aus der im zweiten Kalen-
derjahr der Handelsperiode erbrachten Transportleis-
tung und dem Richtwert, der in der Entscheidung der
Europäischen Kommission nach Artikel 3f Absatz 5 der
Richtlinie 2003/87/EG bestimmt wird.
   (3) Im Fall der angestiegenen Transportleistung nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 entspricht die Anzahl der
zuzuteilenden Luftverkehrsberechtigungen dem Pro-
dukt aus dem Anstieg der Transportleistung in Tonnen-
kilometern, soweit der Anstieg den in Absatz 1 Satz 1
BGBl. 2011, Seite 1481 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1481
Nummer 2 genannten prozentualen Anstieg in Tonnen-
kilometern übersteigt, und dem Richtwert, der in der
Entscheidung der Europäischen Kommission nach Ar-
tikel 3f Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG bestimmt
wird. Die Zuteilung nach Satz 1 beträgt höchstens
1 Million Luftverkehrsberechtigungen pro Luftfahrzeug-
betreiber.

   (4) Die zuständige Behörde teilt die kostenlosen Be-
rechtigungen innerhalb von drei Monaten zu, nachdem
die Europäische Kommission den Richtwert gemäß
Artikel 3f Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG bekannt
gegeben hat. Sie weist dabei die Zuteilung für eine ge-
samte Handelsperiode und für die einzelnen verblei-
benden vollen Jahre dieser Handelsperiode aus. Die
zuständige Behörde veröffentlicht eine Liste mit den
Namen der Luftfahrzeugbetreiber und der Höhe der Zu-
teilungen im elektronischen Bundesanzeiger.

                         § 13

    Antrag auf Zuteilung aus der Sonderreserve

  (1) Die Zuteilung aus der Sonderreserve setzt einen
Antrag bei der zuständigen Behörde voraus, der
spätestens bis zum 30. Juni des dritten Jahres der je-
weils laufenden Handelsperiode gestellt werden muss.
Bei einem verspäteten Antrag besteht kein Anspruch
auf Zuteilung kostenloser Luftverkehrsberechtigungen
mehr.
   (2) Der Antragsteller hat in dem Antrag nach Absatz 1
das Vorliegen der in § 12 Absatz 1 aufgeführten Zutei-
lungsvoraussetzungen nachzuweisen. Ein Antrag nach
§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 muss insbesondere
jeweils bezogen auf den Zeitraum zwischen dem Basis-
jahr und dem zweiten Kalenderjahr der laufenden Han-
delsperiode folgende Angaben enthalten:

1. den prozentualen Anstieg der Transportleistung des

   Antragstellers seit dem Basisjahr,

2. den absoluten Anstieg der Transportleistung des An-
   tragstellers seit dem Basisjahr in Tonnenkilometern
   und

3. den Anteil des absoluten Anstiegs nach Nummer 2,
   der den in § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genann-
   ten prozentualen Anstieg in Tonnenkilometern über-
   schreitet.

Die zuständige Behörde übermittelt die Anträge spätes-

tens sechs Monate nach Ablauf der Frist nach Absatz 1

Satz 1 an die Europäische Kommission. § 5 Absatz 2

und § 11 Absatz 5 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

   (3) In dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist die nach
den Anforderungen der Monitoring-Verordnung ermit-
telte Transportleistung anzugeben, die der Antragsteller
im zweiten Kalenderjahr der laufenden Handelsperiode
durch seine Luftverkehrstätigkeit erbracht hat.

   (4) Zur Ermittlung und Angabe der Transportleistung

nach Absatz 3 hat der Luftfahrzeugbetreiber einen Ton-
nenkilometer-Überwachungsplan zu erstellen und bei
der zuständigen Behörde innerhalb der in Anhang 2
Teil 1 Nummer 2 genannten Frist zur Genehmigung ein-
zureichen.
   (5) Die Genehmigung nach Absatz 4 ist zu erteilen,
wenn der Überwachungsplan den Vorgaben der Moni-
toring-Verordnung entspricht. § 6 Absatz 2 Satz 3 und 5
gilt entsprechend.

                          § 14

            Ausgabe von Berechtigungen

   (1) Die zuständige Behörde gibt die nach § 9 Ab-
satz 4 zugeteilten Berechtigungen nach Maßgabe der
Zuteilungsentscheidung bis zum 28. Februar eines Jah-
res, für das Berechtigungen abzugeben sind, aus.

   (2) Abweichend von Absatz 1 werden für Anlagen,
die nach Beginn der Handelsperiode in Betrieb genom-
men wurden, für das erste Betriebsjahr zugeteilte Be-
rechtigungen unverzüglich nach der Zuteilungsent-
scheidung ausgegeben. Ergeht die Zuteilungsentschei-
dung vor dem 28. Februar eines Kalenderjahres, so
werden Berechtigungen nach Satz 1 erstmals zum
28. Februar desselben Jahres ausgegeben.

   (3) Bei der Regelzuteilung für Luftfahrzeugbetreiber
nach § 11 gibt die zuständige Behörde die für eine Han-
delsperiode insgesamt zugeteilte Menge an Luftver-

kehrsberechtigungen in den Jahren der Handelsperiode
jeweils bis zum 28. Februar in jährlich gleichen Teilmen-
gen aus. Bei der Zuteilung aus der Sonderreserve nach
§ 12 gibt die zuständige Behörde die für eine Handels-
periode insgesamt zugeteilte Menge an Luftverkehrs-
berechtigungen in den auf die Zuteilungsentscheidung
folgenden Kalenderjahren der Handelsperiode in jähr-
lich gleichen Teilmengen aus.

                          § 15

    Durchsetzung von Rückgabeverpflichtungen

   Soweit der Betreiber im Fall der Aufhebung der Zu-
teilungsentscheidung zur Rückgabe zu viel ausgegebe-
ner Berechtigungen verpflichtet ist, kann die zuständige

Behörde diese Verpflichtung nach den Vorschriften des

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen. Die
Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500 000 Euro.

                          § 16

                Anerkennung von
    Berechtigungen und Emissionsgutschriften

   (1) Berechtigungen, die von anderen Mitgliedstaaten

der Europäischen Union in Anwendung der Richtlinie

2003/87/EG für die laufende Handelsperiode ausgege-

ben worden sind, stehen Berechtigungen gleich, die in

der Bundesrepublik Deutschland ausgegeben worden
sind.

   (2) Die Vorschriften über Berechtigungen nach § 7
Absatz 3 bis 5 und § 17 gelten für Emissionsreduktions-
einheiten, zertifizierte Emissionsreduktionen und Emis-
sionsgutschriften, die in einer Rechtsverordnung nach

§ 28 Absatz 1 Nummer 3 anerkannt sind, entsprechend.

   (3) Berechtigungen, die von Drittländern ausgege-
ben werden, mit denen Abkommen über die gegensei-
tige Anerkennung von Berechtigungen gemäß Artikel 25
Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG geschlossen wur-
den, werden von der zuständigen Behörde nach Maß-
gabe der auf Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 der
Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Vorschriften in Be-
rechtigungen überführt.
BGBl. 2011, Seite 1482 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1482
                          § 17

              Emissionshandelsregister

   Berechtigungen werden in einem Emissionshandels-
register nach der Verordnung gemäß Artikel 19 Absatz 3
der Richtlinie 2003/87/EG gehalten und übertragen.

                          § 18

                   Umtausch von
       Emissionsgutschriften in Berechtigungen

   (1) Auf Antrag des Betreibers tauscht die zuständige
Behörde Emissionsreduktionseinheiten, zertifizierte
Emissionsreduktionen oder andere Gutschriften für
Emissionsminderungen nach Maßgabe der Absätze 2
und 3 in Berechtigungen für die Handelsperiode 2013
bis 2020 um.

  (2) Der Umtausch ist in der Handelsperiode 2013 bis
2020 vorbehaltlich einer Erhöhung durch eine Rechts-
verordnung nach § 28 Absatz 1 Nummer 3 auf folgende
Höchstmengen beschränkt:
1. für eine Anlage, für die der Anlagenbetreiber in der
   Handelsperiode 2008 bis 2012 eine Zuteilung nach
   den §§ 6 bis 9 oder § 12 des Zuteilungsgesetzes
   2012 erhalten hat, auf 22 Prozent dieser Zuteilungs-
   menge, soweit dieser Anteil nicht zur Erfüllung der
   Abgabepflicht für die Emissionen in der Handels-
   periode 2008 bis 2012 genutzt wurde;

2. für eine Anlage, die nicht von Nummer 1 erfasst ist,
   auf eine Menge, die 4,5 Prozent der nach § 7 Ab-
   satz 1 für die Emissionen in der Handelsperiode
   2013 bis 2020 insgesamt abzugebenden Menge an
   Berechtigungen entspricht;

3. für Luftfahrzeugbetreiber auf eine Menge, die 1,5 Pro-

   zent der vom jeweiligen Luftfahrzeugbetreiber nach
   § 7 Absatz 1 für die Emissionen in der Handels-
   periode 2013 bis 2020 insgesamt abzugebenden
   Menge an Berechtigungen entspricht; diese Menge
   erhöht sich um eine Menge, die 15 Prozent der
   Menge an Berechtigungen entspricht, die der jewei-
   lige Luftfahrzeugbetreiber für die Handelsperiode
   2012 abzugeben hatte, soweit der Luftfahrzeugbe-

   treiber diesen Anteil nicht zur Erfüllung dieser Abga-

   bepflicht genutzt hat.

    (3) Folgende Emissionsreduktionseinheiten oder zer-
tifizierte Emissionsreduktionen sind vorbehaltlich einer
Einschränkung durch eine Rechtsverordnung nach § 28
Absatz 1 Nummer 3 umtauschbar:

1. Emissionsreduktionseinheiten   oder    zertifizierte
   Emissionsreduktionen für Emissionsminderungen,
   die vor dem Jahr 2013 erbracht wurden;

2. zertifizierte Emissionsreduktionen aus Projekten, die
   vor dem Jahr 2013 von dem Exekutivrat im Sinne
   des § 2 Nummer 22 des Projekt-Mechanismen-Ge-
   setzes registriert wurden.

Satz 1 gilt nur für Emissionsreduktionseinheiten und
zertifizierte Emissionsreduktionen, die aus Projekttypen
stammen, deren Gutschriften auch in der Handels-
periode 2008 bis 2012 genutzt werden durften.

                    Abschnitt 4

         G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n

                           § 19
                   Zuständigkeiten

  (1) Zuständige Behörde ist
1. für den Vollzug des § 4 bei genehmigungsbedürf-

   tigen Anlagen nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bun-
   des-Immissionsschutzgesetzes die nach Landes-
   recht für den Vollzug des § 4 zuständige Behörde,
2. für den Vollzug des § 31 Absatz 2 im Fall eines ge-
   werblichen Luftfahrzeugbetreibers das Luftfahrt-
   Bundesamt,

3. im Übrigen das Umweltbundesamt.
   (2) Ist für Streitigkeiten nach diesem Gesetz der Ver-
waltungsrechtsweg gegeben, so ist bei Anfechtungs-
klagen gegen Verwaltungsakte des Umweltbundesam-
tes das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der
Verwaltungsakt erlassen wurde. Satz 1 gilt entspre-
chend für Verpflichtungsklagen sowie für Klagen auf
Feststellung der Nichtigkeit von Verwaltungsakten.

                           § 20
                     Überwachung
  (1) Die nach § 19 jeweils zuständige Behörde hat die
Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Ge-
setz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen.

   (2) Betreiber sowie Eigentümer und Besitzer von
Luftfahrzeugen oder von Grundstücken, auf denen sich
Luftfahrzeuge befinden oder auf denen Anlagen betrie-
ben werden, sind verpflichtet, den Angehörigen der zu-
ständigen Behörde und deren Beauftragten unverzüg-
lich
1. den Zutritt zu den Anlagen, Luftfahrzeugen oder

   Grundstücken zu den Geschäftszeiten zu gestatten,

2. die Vornahme von Prüfungen einschließlich der Er-
   mittlung von Emissionen zu den Geschäftszeiten zu
   gestatten sowie
3. auf Anforderung die Auskünfte zu erteilen und die
   Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufga-
   ben erforderlich sind.

Im Rahmen der Pflichten nach Satz 1 haben die Betrei-

ber Arbeitskräfte sowie Hilfsmittel bereitzustellen.

  (3) Für die zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55
der Strafprozessordnung entsprechend.

                           § 21

               Sachverständige Stellen
   (1) Die Bekanntgabe als sachverständige Stelle mit
Geltung für das gesamte Bundesgebiet erfolgt durch
die zuständige Behörde auf Antrag, sofern der Antrag-
steller die Anforderungen nach Anhang 4 sowie die An-
forderungen der Verordnung der Europäischen Kom-
mission nach Artikel 15 Absatz 3 und 4 der Richtlinie
2003/87/EG erfüllt.

   (2) Vorbehaltlich weitergehender Anforderungen an
die Akkreditierung und Bekanntgabe von sachverstän-
digen Stellen in der Verordnung der Europäischen Kom-
mission nach Artikel 15 Absatz 3 und 4 der Richtlinie
2003/87/EG werden folgende Personen oder Organisa-
BGBl. 2011, Seite 1483 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1483
tionen ohne weitere Prüfung auf Antrag bekannt gege-
ben:
1. unabhängige Umweltgutachter oder Umweltgutach-
   terorganisationen, die nach dem Umweltauditgesetz
   tätig werden dürfen und für ihren jeweiligen Zulas-
   sungsbereich zur Prüfung von Erklärungen der Be-
   treiber berechtigt sind, und

2. Personen, die nach § 36 Absatz 1 der Gewerbeord-
   nung zur Prüfung von Emissionsberichten öffentlich
   als Sachverständige bestellt worden sind.
   (3) Weiterhin werden Personen, die entsprechend
den vergleichbaren Vorgaben eines anderen Mitglied-
staats zur Prüfung von Emissionsberichten im gemein-
schaftsweiten Emissionshandelssystem bestellt wor-
den sind und die die erforderlichen Sprach- und
Rechtskenntnisse besitzen, als sachverständige Stelle
bekannt gegeben. Die Behörde kann verlangen, dass
Kopien von Nachweisen beglaubigt werden. Sie kann

darüber hinaus verlangen, dass für Nachweise in einer
fremden Sprache eine beglaubigte deutsche Überset-
zung vorgelegt wird.

  (4) Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von drei

Monaten zu entscheiden. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4

des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

                         § 22

                  Gebühren für
       Amtshandlungen von Bundesbehörden
   (1) Für die Verwaltung eines Personen- oder Händ-
lerkontos in dem Emissionshandelsregister erhebt die
zuständige Behörde von dem Kontoinhaber eine Ge-
bühr von 400 Euro pro Handelsperiode.

  (2) Wird ein Widerspruch gegen Entscheidungen

nach diesem Gesetz vollständig oder teilweise zurück-

gewiesen, mit Ausnahme des Widerspruchs gegen

Entscheidungen nach § 4, beträgt die Gebühr ent-

sprechend dem entstandenen Verwaltungsaufwand

50 bis 2 000 Euro. Dies gilt nicht, wenn der Wider-

spruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verlet-

zung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45
des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist.
Wird der Widerspruch nach Beginn der sachlichen Be-
arbeitung jedoch vor deren Beendigung zurückgenom-
men, ermäßigt sich die Gebühr um mindestens 25 Pro-
zent.

   (3) Die Befugnis der Länder zur Erhebung von Ge-
bühren und Auslagen für Amtshandlungen nach § 4
bleibt unberührt.

                         § 23
           Elektronische Kommunikation
   Die zuständige Behörde kann für die in Satz 3 ge-
nannten Dokumente, für die Bekanntgabe von Ent-
scheidungen und für die sonstige Kommunikation die
Verwendung der Schriftform oder der elektronischen
Form vorschreiben. Wird die elektronische Form vorge-
schrieben, kann die zuständige Behörde eine be-
stimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zu-
gangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente
vorschreiben. Die zuständige Behörde kann auch vor-
schreiben, dass Betreiber zur Erstellung von Überwa-
chungsplänen oder Berichten oder zur Stellung von An-
trägen nur die auf ihrer Internetseite zur Verfügung ge-

stellten elektronischen Formularvorlagen zu benutzen
und die ausgefüllten Formularvorlagen in elektronischer
Form sowie unter Verwendung einer qualifizierten
Signatur nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001
(BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert wor-
den ist, zu übermitteln haben. Wenn die Benutzung
elektronischer Formatvorlagen vorgeschrieben ist, ist
die Übermittlung zusätzlicher Dokumente als Ergän-
zung der Formatvorlagen unter Beachtung der Form-
vorschriften des Satzes 3 möglich. Soweit das Umwelt-
bundesamt zuständige Behörde ist, werden Anordnun-
gen nach den Sätzen 1 bis 3 im elektronischen Bundes-
anzeiger bekannt gemacht; im Übrigen werden sie im
amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Be-
hörde bekannt gemacht.

                         § 24

                 Einheitliche Anlage

   Auf Antrag stellt die zuständige Behörde fest, dass
das Betreiben mehrerer Anlagen im Sinne von Anhang 1
Teil 2 Nummer 7 sowie Nummer 8 bis 11, die von dem-

selben Betreiber an demselben Standort in einem tech-

nischen Verbund betrieben werden, zur Anwendung der

§§ 5 bis 7 und 9 als Betrieb einer einheitlichen Anlage
gilt, wenn die erforderliche Genauigkeit bei der Ermitt-

lung der Emissionen gewährleistet ist.

                         § 25
              Änderung der Identität
          oder Rechtsform des Betreibers

   (1) Ändert sich die Identität oder die Rechtsform
eines Betreibers, so hat der neue Betreiber dies unver-

züglich nach der Änderung der Behörde anzuzeigen,

die für den Vollzug von § 6 Absatz 3 Satz 1 zuständig

ist, und bei immissionsschutzrechtlich genehmigten

Anlagen der Behörde, die für den Vollzug von § 4 Ab-

satz 5 Satz 1 zuständig ist. Der neue Betreiber über-

nimmt die noch nicht erfüllten Pflichten des ursprüng-

lichen Betreibers nach den §§ 5 und 7.

  (2) Ein Wechsel des Betreibers im Verlauf der Han-
delsperiode lässt die Zuteilungsentscheidung unbe-
rührt. Noch nicht ausgegebene Berechtigungen werden
ab dem Nachweis des Betreiberwechsels an den neuen
Betreiber ausgegeben, soweit er die Tätigkeit übernom-
men hat.

                         § 26
     Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
   Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Zu-
teilungsentscheidungen oder Entscheidungen nach
§ 29 Satz 1 oder § 31 Absatz 2 Satz 1 haben keine
aufschiebende Wirkung.

                         § 27
            Befreiung für Kleinemittenten

   (1) Die zuständige Behörde befreit den Betreiber
einer Anlage für die Handelsperiode 2013 bis 2020
von der Pflicht nach § 7 Absatz 1, sofern
1. die Anlage in den Jahren 2008 bis 2010 jeweils
   weniger als 25 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent
   emittiert hat und
BGBl. 2011, Seite 1484 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1484
2. die Europäische Kommission keine Einwände nach
   Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG gegen
   die Befreiung erhebt.
Bei Anlagen der in Anhang 1 Teil 2 Nummer 2 bis 6
genannten Tätigkeiten ist eine Befreiung nach Satz 1
ausgeschlossen, sofern die Feuerungswärmeleistung
der Anlage 35 Megawatt oder mehr beträgt; dies gilt
für die Gesamtfeuerungswärmeleistung von Verbren-
nungseinheiten nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 in einer
Anlage entsprechend. Für die Dauer der Befreiung be-
steht kein Anspruch auf eine Zuteilung von kostenlosen
Berechtigungen nach § 9 Absatz 1.
   (2) Die Befreiung nach Absatz 1 setzt einen Antrag
des Betreibers bei der zuständigen Behörde voraus,
der nur zusammen mit dem Antrag nach § 9 Absatz 2
gestellt werden kann. Er ist für die Handelsperiode
2013 bis 2020 mit der Auswahl einer der beiden Maß-
nahmen nach Satz 3 zu verbinden. Als Ausgleich für die
Pflichtenbefreiung nach Absatz 1 unterliegt der Betrei-
ber für die Handelsperiode 2013 bis 2020 einer der
nachfolgenden gleichwertigen Maßnahmen:

1. Zahlung eines Ausgleichsbetrages für ersparte Kos-
   ten des Erwerbs von Emissionsberechtigungen für
   die Berichtsjahre der Handelsperiode 2013 bis 2020
   nach Maßgabe des Absatzes 3;

2. Selbstverpflichtung zu spezifischen Emissionsmin-
   derungen der Anlage in der Handelsperiode 2013
   bis 2020 nach Maßgabe des Absatzes 4.
   (3) Der nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 letztendlich
zu zahlende Ausgleichsbetrag ergibt sich aus der be-
rechneten Zahlungsverpflichtung, vermindert um einen

Betrag, der sich aus der Anwendung eines Kürzungs-
faktors auf die Ausgleichszahlung ergibt. Der Kür-
zungsfaktor entspricht dem Verhältnis der erreichten
Reduzierung des spezifischen Emissionswertes in Pro-
zentpunkten zu 1,74 Prozentpunkten. Die Zahlungsver-
pflichtung ist das Produkt aus der anzusetzenden
Menge an Emissionsberechtigungen, die dem Zukauf-
bedarf für das jeweilige Berichtsjahr der Handels-
periode 2013 bis 2020 entspricht, und dem durch-
schnittlichen, volumengewichteten Zuschlagspreis der
Versteigerungen nach § 8 im Berichtsjahr oder dem
Kalenderjahr vor dem Berichtsjahr, je nachdem, welcher
der beiden Zuschlagspreise der geringere ist; für das
Berichtsjahr 2013 ist nur der Zuschlagspreis dieses Be-
richtsjahres maßgeblich. Der Zukaufbedarf einer Anlage
entspricht der Differenz zwischen der Emissionsmenge
des Vorjahres und der sich aus den Berechnungsvor-
schriften der Rechtsverordnung nach § 10 ergebenden
Menge an Berechtigungen. Die Einnahmen aus der
Ausgleichszahlung stehen dem Bund zu und fließen in
das Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“.
   (4) Gegenstand der Selbstverpflichtung zu spezifi-
schen Emissionsminderungen der Anlage nach Ab-
satz 2 Nummer 2 ist die Reduzierung des anlagen-
spezifischen Emissionswertes pro Produkteinheit ge-
genüber dem Emissionswert der Basisperiode um jähr-
lich 1,74 Prozent. Für die Berechnung der erforder-
lichen, spezifischen Emissionsminderung sind die Vor-
gaben des Anhangs 5 Teil 1 maßgeblich. Der Betreiber

ist verpflichtet, der zuständigen Behörde jeweils bis

zum 31. März eines Jahres die Produktionsmenge des
Vorjahres zu berichten. Erfüllt ein Betreiber die Ver-
pflichtung nach Satz 1 in drei aufeinanderfolgenden

Berichtsjahren der Handelsperiode 2013 bis 2020 nicht,
so unterliegt er für jedes dieser Berichtsjahre der Aus-
gleichszahlung nach Absatz 2 Nummer 1 bis zum Be-
ginn des Berichtsjahres, in dem die Verpflichtung wie-
der erfüllt wird. Der Betreiber unterliegt der Ausgleichs-
zahlung auch, wenn er seine Verpflichtung nach Satz 1
im Berichtsjahr 2020 oder in den beiden Berichtsjahren
2019 und 2020 nicht erfüllt. Für die Berechnung der
Ausgleichszahlung in den Fällen der Sätze 4 und 5 sind
die Vorgaben des Anhangs 5 Teil 2 maßgeblich.
   (5) Für Anlagen, die in den Jahren 2008 bis 2010
oder in den drei Kalenderjahren vor dem Berichtsjahr
jeweils weniger als 20 000 Tonnen Kohlendioxidäquiva-
lent emittiert haben, gilt die Pflicht zur Emissions-
ermittlung und Berichterstattung nach § 5 mit der Maß-
gabe, dass ein vereinfachter Emissionsbericht jeweils
einen Zeitraum von zwei Berichtsjahren umfasst. So-
fern sich bei diesen Anlagen aus dem Emissionsbericht
Gesamtemissionen in einem Berichtsjahr von mehr als
20 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent ergeben, kann
die zuständige Behörde die Vorlage jährlicher Emis-
sionsberichte anordnen.

  (6) Die Befreiung erlischt, wenn die Anlage in einem
Jahr der Handelsperiode 2013 bis 2020 25 000 Tonnen
Kohlendioxidäquivalent oder mehr emittiert. In diesem
Fall unterliegt der Betreiber ab dem Jahr der Über-
schreitung der Emissionsgrenze bis zum Jahr 2020
der Pflicht nach § 7 Absatz 1 und erhält eine Zuteilung
gemäß § 9.

                          § 28

            Verordnungsermächtigungen

  (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf,
1. die Kohlendioxidäquivalente im Sinne des § 3 Ab-
   satz 1 Nummer 3 für die einzelnen Treibhausgase
   nach Maßgabe internationaler Standards zu bestim-
   men;

2. Einzelheiten für die Versteigerung nach § 8 vorzuse-
   hen; dabei kann die Bundesregierung insbesondere
   Vorschriften erlassen über die Zulassung von Stel-
   len, die Versteigerungen durchführen, über die Auf-
   sicht über diese Stellen sowie über die Zulassung
   von weiteren Bietern;
3. Einzelheiten zum Umtausch von Emissionsreduk-
   tionseinheiten, zertifizierten Emissionsreduktionen
   oder anderen Emissionsgutschriften in Berechtigun-
   gen nach § 18 und weitere Formen der Nutzung die-
   ser Gutschriften zu regeln; dabei kann die Bundes-
   regierung insbesondere
   a) vorsehen, dass nach den Vorgaben von Maßnah-
      men der Europäischen Kommission nach Arti-
      kel 11a Absatz 8 Unterabsatz 4 bis 6 der Richt-
      linie 2003/87/EG zusätzliche Mengen von Gut-
      schriften in Berechtigungen umgetauscht werden
      können, die von den in § 18 Absatz 2 genannten
      Werten abweichen,

   b) Anforderungen an das Umtauschverfahren sowie

      Antragsfristen festlegen,

   c) Umtausch und Nutzung für weitere Arten von
      Gutschriften für Emissionsminderungen zur Um-
BGBl. 2011, Seite 1485 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1485
     setzung von Artikel 11a Absatz 4 bis 6 der Richt-
     linie 2003/87/EG zulassen und

  d) Projekttypen festlegen, deren Gutschriften durch

     Maßnahmen nach Artikel 11a Absatz 9 der Richt-
     linie 2003/87/EG in der Handelsperiode 2013
     bis 2020 einer Verwendungsbeschränkung unter-
     liegen, sowie den Zeitpunkt, ab dem die Verwen-
     dungsbeschränkung beginnt;

4. Einzelheiten zur Anwendung des § 24 für Anlagen,
   die von demselben Betreiber am gleichen Standort
   in einem technischen Verbund betrieben werden, zu
   regeln; dies umfasst insbesondere Regelungen,
   dass

  a) der Antrag nach § 24 auch zulässig ist für einheit-
     liche Anlagen aus Anlagen nach Anhang 1 Teil 2
     Nummer 1 bis 6 und anderen Anlagen nach An-
     hang 1 Teil 2,
  b) bei Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 8
     bis 11 die Produktionsmengen der in den einbe-
     zogenen Anlagen hergestellten Produkte anzuge-
     ben sind,

  c) Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 7 mit
     sonstigen in Anhang 1 Teil 2 aufgeführten Anla-
     gen als einheitliche Anlage gelten;

5. Einzelheiten zur Ausgestaltung der Pflichtenfreistel-
   lung nach § 27 zu regeln, insbesondere Bestimmun-
   gen zu erlassen über

  a) Angaben im Befreiungsantrag nach § 27 Ab-
     satz 2,
  b) Anforderungen an den vereinfachten Emissions-
     bericht nach § 27 Absatz 5 Satz 1 sowie zusätz-
     liche Erleichterungen bei der Berichterstattung
     nach § 5 für Anlagen, die in den Jahren 2008
     bis 2010 oder in den drei Kalenderjahren vor
     dem Berichtsjahr jeweils weniger als 5 000 Ton-
     nen Kohlendioxidäquivalent emittiert haben,
  c) Anforderungen an den Nachweis des anlagen-
     spezifischen Emissionswertes,
  d) die Berücksichtigung der gekoppelten Produktion
     von Strom und Wärme sowie die Berücksichti-
     gung mehrerer Einzelelemente der Zuteilung bei
     der Berechnung der spezifischen Emissionsmin-
     derung,
  e) Anforderungen an die gemeinsame Nachweis-
     führung nach Anhang 5 Teil 1 Nummer 1 Buch-
     stabe b und

  f) gesonderte Fristen für die Erfüllung der Pflichten
     nach den §§ 5 und 7 in Fällen des § 27 Absatz 6.
   (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesra-

tes bedarf,

1. Einzelheiten zur Ermittlung von und Berichterstat-
   tung über Emissionen nach § 5 Absatz 1 sowie zur
   Verifizierung nach § 5 Absatz 2 zu regeln, soweit
   diese Sachverhalte nicht den Vollzug des § 4 betref-
   fen und weder in der Monitoring-Verordnung noch
   der Verordnung der Europäischen Kommission nach
   Artikel 15 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG
   abschließend geregelt sind;

2. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
   Wirtschaft und Technologie Einzelheiten zur Über-
   führung von Berechtigungen, die von Drittländern

   ausgegeben werden, nach § 16 Absatz 3 zu regeln;

3. Einzelheiten zur Einrichtung und Führung eines
   Emissionshandelsregisters nach § 17 zu regeln, ins-
   besondere die in der Verordnung nach Artikel 19 Ab-
   satz 3 der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Sach-
   verhalte zur ergänzenden Regelung durch die Mit-
   gliedstaaten.

   (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesra-
tes bedarf, eine juristische Person des Privatrechts mit
der Wahrnehmung aller oder eines Teils der Aufgaben
des Umweltbundesamtes nach diesem Gesetz und den
hierfür erforderlichen hoheitlichen Befugnissen zu be-
leihen, wenn diese Gewähr dafür bietet, dass die über-
tragenen Aufgaben ordnungsgemäß und zentral für das
Bundesgebiet erfüllt werden. Dies gilt nicht für Befug-
nisse nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und Ab-
schnitt 5 dieses Gesetzes sowie für Maßnahmen nach
dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. Eine juristi-
sche Person bietet Gewähr im Sinne des Satzes 1,
wenn

1. diejenigen, die die Geschäftsführung oder die Vertre-
   tung der juristischen Person wahrnehmen, zuverläs-
   sig und fachlich geeignet sind,

2. die juristische Person über die zur Erfüllung ihrer
   Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation
   verfügt und ein ausreichendes Anfangskapital hat
   und
3. eine wirtschaftliche oder organisatorische Nähe zu
   Personen ausgeschlossen ist, die dem Anwen-
   dungsbereich dieses Gesetzes unterfallen.
Die Beliehene untersteht der Aufsicht des Umweltbun-
desamtes.

                    Abschnitt 5
                    Sanktionen

                         § 29
          Durchsetzung der Berichtspflicht
   Kommt ein Betreiber seiner Berichtspflicht nach § 5
Absatz 1 nicht nach, so verfügt die zuständige Behörde
die Sperrung seines Kontos. Die Sperrung ist unverzüg-
lich aufzuheben, sobald der Betreiber der zuständigen
Behörde einen den Anforderungen nach § 5 entspre-
chenden Bericht vorlegt oder eine Schätzung der Emis-
sionen nach § 30 Absatz 2 Satz 1 erfolgt.

                         § 30
          Durchsetzung der Abgabepflicht

   (1) Kommt ein Betreiber seiner Pflicht nach § 7 Ab-

satz 1 nicht nach, so setzt die zuständige Behörde für
jede emittierte Tonne Kohlendioxidäquivalent, für die
der Betreiber keine Berechtigungen abgegeben hat,
eine Zahlungspflicht von 100 Euro fest. Die Zahlungs-
pflicht erhöht sich entsprechend dem Anstieg des
Europäischen Verbraucherpreisindex für das Berichts-
jahr gegenüber dem Bezugsjahr 2012; diese Jahresin-
dizes werden vom Statistischen Amt der Europäischen
Union (Eurostat) veröffentlicht. Die Festsetzung einer
BGBl. 2011, Seite 1486 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1486
Zahlungspflicht nach Satz 1 ist nur innerhalb eines Jah-
res ab dem Pflichtenverstoß zulässig. Von der Festset-
zung einer Zahlungspflicht kann abgesehen werden,
wenn der Betreiber seiner Pflicht nach § 7 Absatz 1

auf Grund höherer Gewalt nicht nachkommen konnte.
   (2) Soweit ein Betreiber nicht ordnungsgemäß über
die durch seine Tätigkeit verursachten Emissionen be-
richtet hat, schätzt die zuständige Behörde die durch
die Tätigkeit verursachten Emissionen entsprechend
den Vorgaben des Anhangs 2 Teil 2. Die Schätzung ist
Basis für die Verpflichtung nach § 7 Absatz 1. Die
Schätzung unterbleibt, wenn der Betreiber im Rahmen
der Anhörung zum Festsetzungsbescheid nach Ab-
satz 1 seiner Berichtspflicht ordnungsgemäß nach-
kommt.

   (3) Der Betreiber bleibt verpflichtet, die fehlenden
Berechtigungen bis zum 31. Januar des Folgejahres
abzugeben; sind die Emissionen nach Absatz 2 ge-
schätzt worden, so sind die Berechtigungen nach Maß-
gabe der erfolgten Schätzung abzugeben. Gibt der Be-
treiber die fehlenden Berechtigungen nicht bis zum
31. Januar des Folgejahres ab, so werden Berechtigun-
gen, auf deren Zuteilung oder Ausgabe der Betreiber
einen Anspruch hat, auf seine Verpflichtung nach Satz 1
angerechnet.

   (4) Die Namen der Betreiber, die gegen ihre Ver-
pflichtung nach § 7 Absatz 1 verstoßen, werden im
Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Veröffentlichung

setzt einen bestandskräftigen Zahlungsbescheid vo-

raus.

                         § 31

Betriebsuntersagung gegen Luftfahrzeugbetreiber
   (1) Erfüllt ein Luftfahrzeugbetreiber seine Pflichten
aus diesem Gesetz nicht und konnte die Einhaltung
der Vorschriften nicht durch andere Durchsetzungs-
maßnahmen gewährleistet werden, so kann die zustän-
dige Behörde die Europäische Kommission ersuchen,
eine Betriebsuntersagung für den betreffenden Luft-
fahrzeugbetreiber zu beschließen. Die zuständige Be-
hörde hat dabei eine Empfehlung für den Geltungsbe-
reich der Betriebsuntersagung und für Auflagen, die zu
erfüllen sind, abzugeben. Die zuständige Behörde hat
bei dem Ersuchen im Fall eines gewerblichen Luftfahr-
zeugbetreibers Einvernehmen mit dem Luftfahrt-Bun-
desamt herzustellen.

   (2) Hat die Europäische Kommission gemäß Arti-
kel 16 Absatz 10 der Richtlinie 2003/87/EG die Verhän-
gung einer Betriebsuntersagung gegen einen Luftfahr-
zeugbetreiber beschlossen, so ergreift im Fall eines ge-
werblichen Luftfahrzeugbetreibers das Luftfahrt-Bun-
desamt und im Fall eines nichtgewerblichen Luftfahr-
zeugbetreibers das Umweltbundesamt die zur Durch-
setzung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnah-
men. Dazu können sie insbesondere

1. ein Startverbot verhängen,

2. ein Einflugverbot verhängen und

3. die Erlaubnis nach § 2 Absatz 7 des Luftverkehrsge-
   setzes oder die Betriebsgenehmigung nach § 20 Ab-
   satz 4 oder § 21a des Luftverkehrsgesetzes, soweit
   vorhanden, widerrufen.

                           § 32

                 Bußgeldvorschriften

  (1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 2
   Teil 2 Satz 1 der Behörde nicht richtig berichtet,
2. einer Rechtsverordnung nach § 10 Satz 3 Num-
   mer 11 Buchstabe a oder einer vollziehbaren Anord-
   nung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zu-
   widerhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen
   bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
   verweist,

3. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 1 eine Angabe nicht
   richtig macht oder

4. entgegen § 11 Absatz 5 Satz 3, auch in Verbindung
   mit § 13 Absatz 2 Satz 4, eine Angabe oder einen
   Nachweis nicht richtig übermittelt.

   (2) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 be-
zeichnete Handlung fahrlässig begeht.

   (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig

1. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Treib-
   hausgase freisetzt,

2. entgegen § 4 Absatz 2 eine Angabe nicht richtig

   oder nicht vollständig beifügt,

3. entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1 oder § 25 Absatz 1
   Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-
   ständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

4. entgegen § 6 Absatz 1 einen Überwachungsplan
   nicht oder nicht rechtzeitig einreicht,
5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 3
   Satz 2 zuwiderhandelt,

6. einer Rechtsverordnung nach § 10 Satz 3 Nummer 3
   oder Nummer 11 Buchstabe b oder einer vollziehba-
   ren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsver-
   ordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverord-
   nung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
   Bußgeldvorschrift verweist, oder

7. entgegen § 20 Absatz 2 eine dort genannte Hand-
   lung nicht gestattet, eine Auskunft nicht, nicht rich-
   tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
   eine Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht recht-
   zeitig vorlegt oder eine Arbeitskraft oder ein Hilfsmit-
   tel nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt.

   (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttau-
send Euro und in den Fällen der Absätze 2 und 3 mit
einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet
werden.

   (5) Die zuständige Behörde soll in den Fällen des

Absatzes 1 Nummer 1 von einer Ahndung absehen,
wenn der Betreiber infolge des nicht richtigen Berichts
gegen die Abgabepflicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 ver-
stößt und wegen dieser Handlung eine Zahlungspflicht
nach § 30 Absatz 1 Satz 1 festgesetzt wird.
BGBl. 2011, Seite 1487 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1487
                     Abschnitt 6
             Übergangsregelungen

                           § 33
           Allgemeine Übergangsregelung

  (1) § 18 findet ab dem 1. Januar 2013 Anwendung.
   (2) § 13 Absatz 2, § 19 Absatz 1 Nummer 4 und
§ 27 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom
8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163)
geändert worden ist, gelten für Rechte und Pflichten,
die sich auf Emissionen aus der Handelsperiode 2008
bis 2012 beziehen, fort.
   (3) § 22 Absatz 1 gilt für die Erhebung von Gebühren
für die Verwaltung von Konten ab der Handelsperiode
2013 bis 2020. § 22 Absatz 1 des Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert wor-
den ist, gilt für Gebührentatbestände, die bis Ende des
Jahres 2012 erfüllt sind.

                           § 34

      Übergangsregelung für Anlagenbetreiber
   (1) Für die Freisetzung von Treibhausgasen durch
Tätigkeiten im Sinne des Anhangs 1 des Treibhaus-
gas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004
(BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Geset-
zes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert
worden ist, sind in Bezug auf die Handelsperiode 2008
bis 2012 die §§ 1 bis 25 des Treibhausgas-Emissions-
handelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August
2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, weiter an-
zuwenden. Dies gilt auch, wenn die Anlage, in der die
Tätigkeit ausgeübt wird, erst zwischen dem 28. Juli
2011 und dem 31. Dezember 2012 in Betrieb genom-
men wird.

   (2) Auf Anlagenbetreiber sind die Pflichten nach den
§§ 4, 5 sowie 7 erst ab dem 1. Januar 2013 anzuwen-
den; soweit sich diese Vorschriften auf Emissionen be-
ziehen, sind sie für Treibhausgase, die ab diesem Da-
tum freigesetzt werden, anzuwenden. Die §§ 9 und 14
sind erst auf die Zuteilung und die Ausgabe von Be-
rechtigungen, die für die Handelsperiode 2013 bis 2020
sowie für nachfolgende Handelsperioden gelten, anzu-
wenden. § 24 ist auf die Feststellung einheitlicher An-
lagen ab der Handelsperiode 2013 bis 2020 anzuwen-
den. Die zuständige Behörde kann Feststellungen nach
§ 25 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom
8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163)
geändert worden ist, mit Wirkung ab der Handels-

periode 2013 bis 2020 widerrufen, sofern diese Fest-
stellungen nach § 24 oder der Rechtsverordnung nach
§ 28 Absatz 1 Nummer 4 nicht getroffen werden durf-
ten.

                          § 35

   Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber
  (1) Für Luftfahrzeugbetreiber sind die Pflichten nach
den §§ 5 und 7 auf Emissionen anzuwenden, die ab
dem 1. Januar 2012 freigesetzt werden.

    (2) Die Pflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 gilt in der
Handelsperiode 2012 nicht für Luftfahrzeugbetreiber,
die bereits über einen genehmigten Überwachungsplan
für ihre Emissionsberichterstattung nach § 27 Ab-
satz 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I
S. 1163) geändert worden ist, verfügen. Reicht ein Luft-
fahrzeugbetreiber einen Überwachungsplan für die
Handelsperiode 2012 ein, so sind für die Genehmigung
abweichend von Absatz 2 Satz 2 nicht die Vorgaben der
Monitoring-Verordnung, sondern die Vorgaben der Ent-
scheidung 2007/589/EG der Kommission vom 18. Juli
2007 zur Festlegung von Leitlinien für die Überwachung
und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissio-
nen im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG des Europä-
ischen Parlaments und des Rates (Monitoring-Leit-
linien) (ABl. L 229 vom 31.8.2007, S. 1), die zuletzt
durch den Beschluss 2010/345/EU (ABl. L 155 vom
22.6.2010, S. 34) geändert worden ist, maßgeblich.

  (3) Luftfahrzeugbetreiber können die Abgabepflicht
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 in der Handelsperiode 2012
durch Abgabe von Emissionsreduktionseinheiten oder
zertifizierten Emissionsreduktionen bis zu einem Anteil
von höchstens 15 Prozent der Menge der abzugeben-
den Berechtigungen erfüllen. § 6 Absatz 1c des Treib-
hausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004
(BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Geset-
zes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert
worden ist, gilt entsprechend.

   (4) Ist ein Luftfahrzeugbetreiber nach § 2 Absatz 6
Satz 2 Nummer 2 der Bundesrepublik Deutschland als
zuständigem Verwaltungsmitgliedstaat zugewiesen
nach der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 (ABl. L 219
vom 22.8.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU)
Nr. 82/2010 (ABl. L 25 vom 29.1.2010, S. 12) geändert
worden ist, und wird dieser Luftfahrzeugbetreiber durch
eine neue Fassung der Verordnung einem anderen Ver-
waltungsmitgliedstaat zugewiesen, so bleibt dieses
Gesetz auf ihn hinsichtlich des Zuteilungsverfahrens
nach § 11 mit Ausnahme der Zuteilungsentscheidung
nach § 11 Absatz 6 anwendbar.
BGBl. 2011, Seite 1488 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1488


Anhang 1
(zu § 1, § 2 Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1,
Absatz 5 Nummer 3, § 3 Absatz 1 Nummer 2, 5, 9 und 12,
§ 4 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,
§ 24, § 27 Absatz 1 Satz 2 und § 28 Absatz 1 Nummer 4)

                                Einbezogene Tätigkeiten und Treibhausgase

                                                      Teil 1
                                                   Grundsätze
1. Zur Berechnung der Gesamtfeuerungswärmeleistung einer in Teil 2 Nummer 2 bis 6, 11, 13, 19 und 22 genann-
   ten Anlage oder der Gesamtfeuerungswärmeleistung der Verbrennungseinheiten einer Anlage nach Teil 2 Num-
   mer 1 werden die Feuerungswärmeleistungen aller technischen Einheiten addiert, die Bestandteil der Anlage
   sind und in denen Brennstoffe verbrannt werden. Bei diesen Einheiten handelt es sich insbesondere um alle
   Arten von Heizkesseln, Turbinen, Erhitzern, Industrieöfen, Verbrennungsöfen, Kalzinierungsöfen, Brennöfen,
   sonstigen Öfen, Trocknern, Motoren, Brennstoffzellen, Fackeln und thermischen oder katalytischen Nachbren-
   nern. Einheiten mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 3 Megawatt (MW), Notfackeln zur Anlagen-
   entlastung bei Betriebsstörungen, Notstromaggregate und Einheiten, die ausschließlich Biomasse nutzen, wer-
   den bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Ist der Schwellenwert für die Gesamtfeuerungswärmeleistung
   überschritten, sind alle Einheiten erfasst, in denen Brennstoffe verbrannt werden.
2. Für die Zuordnung einer Anlage, die sowohl einer Tätigkeit mit einem als Produktionsleistung angegebenen
   Schwellenwert als auch einer Tätigkeit mit einem als Gesamtfeuerungswärmeleistung angegebenen Schwellen-
   wert zugeordnet werden kann, gilt Folgendes:
  a) Wenn die Anlage sowohl den Schwellenwert der Produktionsleistung als auch den Schwellenwert der Ge-
     samtfeuerungswärmeleistung erreicht oder überschreitet, so ist die Anlage derjenigen Tätigkeit zuzuordnen,
     für die der Schwellenwert als Produktionsleistung angegeben ist.
  b) Wenn die Anlage entweder nur den Schwellenwert der Gesamtfeuerungswärmeleistung oder nur den
     Schwellenwert der Produktionsleistung erreicht oder überschreitet, ist sie derjenigen Tätigkeit zuzuordnen,
     deren Schwellenwert sie erreicht.

                                                      Teil 2
                                                   Tätigkeiten

                                                                                                            Treib-
Nr.                                              Tätigkeiten
                                                                                                           hausgas

 1 Verbrennungseinheiten zur Verbrennung von Brennstoffen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleis-
   tung von insgesamt 20 MW oder mehr in einer Anlage, soweit nicht von einer der nachfolgenden             CO2
   Nummern erfasst

 2 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas
   durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraft-
                                                                                                            CO2
   werk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), ein-
   schließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr

 3 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas
   durch den Einsatz von Kohle, Koks, einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf,
   naturbelassenem Holz, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, gasförmigen Brennstoffen (insbeson-
   dere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiär-
   förderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzen-        CO2
   ölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder
   Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MW in einer
   Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbren-
   nungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel

 4 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas
   durch den Einsatz anderer als in Nummer 3 genannter fester oder flüssiger Brennstoffe in einer
   Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbren-             CO2
   nungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer
   Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MW

 5 Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Die-
   selkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gas-
   förmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthese-
                                                                                                            CO2
   gas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüs-
   siggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärmeleistung von
   20 MW oder mehr

BGBl. 2011, Seite 1489 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1489

                                                                                                        Treib-
Nr.                                            Tätigkeiten
                                                                                                       hausgas

 6 Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraft-
   stoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen
   Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erd-
                                                                                                        CO2
   ölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas,
   Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr
   als 20 MW
 7 Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdöl-
                                                                                                        CO2
   erzeugnissen in Mineralöl- oder Schmierstoffraffinerien
 8 Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle (Kokereien)                           CO2
 9 Anlagen zum Rösten, Schmelzen, Sintern oder Pelletieren von Metallerzen                              CO2
10 Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen oder Stahl einschließlich Strang-
   gießen, auch soweit Konzentrate oder sekundäre Rohstoffe eingesetzt werden, mit einer Schmelz-       CO2
   leistung von 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde, auch soweit in integrierten Hüttenwerken betrieben
11 Anlagen zur Herstellung oder Verarbeitung von Eisenmetallen (einschließlich Eisenlegierung) bei
   Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW oder
   mehr, soweit nicht von Nummer 10 erfasst; die Verarbeitung umfasst insbesondere Walzwerke,           CO2
   Öfen zum Wiederaufheizen, Glühöfen, Schmiedewerke, Gießereien, Beschichtungs- und Beiz-
   anlagen
12 Anlagen zur Herstellung von Primäraluminium                                                          CO2,
                                                                                                        PFC
13 Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen bei Betrieb von
   Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung (einschließlich der als Reduk-          CO2
   tionsmittel verwendeten Brennstoffe) von 20 MW oder mehr
14 Anlagen zur Herstellung von Zementklinker mit einer Produktionsleistung von mehr als 500 Tonnen
                                                                                                        CO2
   je Tag in Drehrohröfen oder mehr als 50 Tonnen je Tag in anderen Öfen
15 Anlagen zum Brennen von Kalkstein, Magnesit oder Dolomit mit einer Produktionsleistung von
                                                                                                        CO2
   mehr als 50 Tonnen Branntkalk, gebranntem Magnesit oder gebranntem Dolomit je Tag
16 Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich An-
                                                                                                        CO2
   lagen zur Herstellung von Glasfasern, mit einer Schmelzleistung von mehr als 20 Tonnen je Tag
17 Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse mit einer Produktionsleistung von mehr als 75 Ton-
                                                                                                        CO2
   nen je Tag
18 Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineral-
                                                                                                        CO2
   fasern, mit einer Schmelzleistung von mehr als 20 Tonnen je Tag
19 Anlagen zum Trocknen oder Brennen von Gips oder zur Herstellung von Gipskartonplatten und
   sonstigen Gipserzeugnissen bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungs-          CO2
   wärmeleistung von 20 MW oder mehr
20 Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen                      CO2
21 Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionsleistung von mehr als
                                                                                                        CO2
   20 Tonnen je Tag
22 Anlagen zur Herstellung von Industrieruß bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamt-
                                                                                                        CO2
   feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr
23 Anlagen zur Herstellung von Salpetersäure                                                            CO2,
                                                                                                        N2O
24 Anlagen zur Herstellung von Adipinsäure                                                              CO2,
                                                                                                        N2O
25 Anlagen zur Herstellung von Glyoxal oder Glyoxylsäure                                                CO2,
                                                                                                        N2O
26 Anlagen zur Herstellung von Ammoniak                                                                 CO2
27 Anlagen zur Herstellung organischer Grundchemikalien (Alkene und chlorierte Alkene; Alkine;
   Aromaten und alkylierte Aromaten; Phenole, Alkohole; Aldehyde, Ketone; Carbonsäuren, Dicarbon-
                                                                                                        CO2
   säuren, Carbonsäureanhydride und Dimethylterephthalat; Epoxide; Vinylacetat, Acrylnitril; Capro-
   lactam und Melamin) mit einer Produktionsleistung von über 100 Tonnen je Tag

BGBl. 2011, Seite 1490 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1490


                                                                                                                Treib-
Nr.                                                 Tätigkeiten
                                                                                                               hausgas

28 Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff oder Synthesegas durch Reformieren, partielle Oxidation,
   Wassergas-Shiftreaktion oder ähnliche Verfahren mit einer Produktionsleistung von mehr als 25 Ton-           CO2
   nen je Tag

29 Anlagen zur Herstellung von Natriumkarbonat und Natriumhydrogenkarbonat                                      CO2

30 Anlagen zur Abscheidung von Treibhausgasen aus Anlagen nach den Nummern 1 bis 29 zum
   Zwecke der Beförderung und geologischen Speicherung in einer in Übereinstimmung mit der Richt-
   linie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geo-
   logische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates                   CO2
   sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140
   vom 5.6.2009, S. 114) zugelassenen Speicherstätte

31 Rohrleitungsanlagen zur Beförderung von Treibhausgasen zum Zwecke der geologischen Speiche-
                                                                                                                CO2
   rung in einer in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2009/31/EG zugelassenen Speicherstätte

32 Speicherstätte zur geologischen Speicherung von Treibhausgasen, die in Übereinstimmung mit der
                                                                                                                CO2
   Richtlinie 2009/31/EG zugelassen ist

33 Flüge, die von einem Flugplatz abgehen oder auf einem Flugplatz enden, der sich in einem Hoheits-
   gebiet eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befindet, bei                CO2
   Mitgliedstaaten der Europäischen Union jedoch nur, soweit der Vertrag über die Europäische Union
   in dem Gebiet Anwendung findet.
      Nicht unter diese Tätigkeit fallen:

      a) Flüge, die ausschließlich durchgeführt werden, um

           aa) regierende Monarchinnen und Monarchen und ihre unmittelbaren Familienangehörigen,

           bb) Staatschefinnen und Staatschefs, Regierungschefinnen und Regierungschefs und zur
               Regierung gehörende Ministerinnen und Minister

           eines Nichtmitgliedstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in offizieller
           Mission zu befördern, soweit dies durch einen entsprechenden Statusindikator im Flugplan
           vermerkt ist;

      b) Militärflüge in Militärluftfahrzeugen sowie Zoll- und Polizeiflüge;

      c) Flüge im Zusammenhang mit Such- und Rettungseinsätzen, Löschflüge, Flüge im humanitären
         Einsatz sowie Ambulanzflüge in medizinischen Notfällen, soweit eine Genehmigung der jeweils
         zuständigen Behörde vorliegt;

      d) Flüge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln im Sinne der §§ 28 und 31 bis 34 der Luftver-
         kehrs-Ordnung durchgeführt werden;

      e) Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne Zwischenlandung wieder zum Ausgangsflugplatz zu-
         rückkehrt;

      f)   Übungsflüge, die ausschließlich zum Erwerb eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung für
           die Cockpit-Besatzung durchgeführt werden, sofern dies im Flugplan vermerkt ist; diese Flüge
           dürfen nicht zur Beförderung von Fluggästen oder Fracht oder zur Positionierung oder Über-
           führung von Luftfahrzeugen dienen;

      g) Flüge, die ausschließlich der wissenschaftlichen Forschung oder der Kontrolle, Erprobung oder
         Zulassung von Luftfahrzeugen oder Ausrüstung dienen, unabhängig davon, ob es sich um
         Bord- oder Bodenausrüstung handelt;

      h) Flüge von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 5 700 Kilo-
         gramm;

      i)   Flüge im Rahmen von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach Maßgabe des Artikels 16
           der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 auf Routen innerhalb von Gebieten in äußerster Randlage im
           Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise in der Europäischen Union oder auf
           Routen mit einer angebotenen Kapazität von höchstens 30 000 Sitzplätzen pro Jahr sowie

      j)   Flüge, die nicht bereits von den Buchstaben a bis i erfasst sind und von einem Luftfahrzeug-
           betreiber durchgeführt werden, der gegen Entgelt Linien- oder Bedarfsflugverkehrsleistungen
           für die Öffentlichkeit erbringt, bei denen er Fluggäste, Fracht oder Post befördert (gewerblicher
           Luftfahrzeugbetreiber), sofern

BGBl. 2011, Seite 1491 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1491

                                                                                                      Treib-
Nr.                                          Tätigkeiten
                                                                                                     hausgas

      aa) dieser Luftfahrzeugbetreiber innerhalb eines Kalenderjahres jeweils weniger als 243 sol-
          cher Flüge in den Zeiträumen Januar bis April, Mai bis August und September bis Dezem-
          ber durchführt oder
      bb) die jährlichen Gesamtemissionen solcher Flüge dieses Luftfahrzeugbetreibers weniger als
          10 000 Tonnen betragen;
      diese Ausnahme gilt nicht für Flüge, die ausschließlich zur Beförderung von regierenden
      Monarchinnen und Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen sowie von Staats-
      chefinnen und Staatschefs, Regierungschefinnen und Regierungschefs und zur Regierung ge-
      hörenden Ministerinnen und Ministern eines Mitgliedstaats des Abkommens über den Euro-
      päischen Wirtschaftsraum in Ausübung ihres Amtes durchgeführt werden.

BGBl. 2011, Seite 1492 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1492

Anhang 2
(zu § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2,
§ 13 Absatz 4, § 30 Absatz 2 Satz 1 und § 32 Absatz 1 Nummer 1)

            Anforderungen an die Vorlage und Genehmigung von Überwachungsplänen nach
       den §§ 6 und 13 sowie an die Ermittlung von Emissionen und die Berichterstattung nach § 5

                                                     Teil 1
                              Fristen für die Vorlage eines Überwachungsplans
1. Für die Einreichung eines Überwachungsplans nach § 6 Absatz 1 Satz 1 gelten folgende Fristen:
  a) Für Betreiber von Anlagen, die spätestens zehn Monate vor Beginn einer Handelsperiode in Betrieb genom-
     men wurden, endet die Frist fünf Monate vor Beginn der Handelsperiode;
  b) Betreiber von Anlagen, die später als zehn Monate vor Beginn einer Handelsperiode in Betrieb genommen
     wurden, müssen den Überwachungsplan vor Inbetriebnahme der Anlage vorlegen;
  c) Luftfahrzeugbetreiber, die ihre Tätigkeit bis zum 28. Juli 2011 aufgenommen haben, müssen unverzüglich
     nach dem 28. Juli 2011 einen Überwachungsplan über die Emissionsberichterstattung für die Jahre 2010 bis
     2012 vorlegen;
  d) Luftfahrzeugbetreiber, die ihre Tätigkeit nach dem unter Buchstabe c genannten Zeitpunkt aufnehmen, müs-
     sen unverzüglich nach diesem Zeitpunkt einen Überwachungsplan über die Emissionsberichterstattung für
     die Jahre 2010 bis 2012, soweit diese noch nicht abgelaufen sind, vorlegen;
  e) Luftfahrzeugbetreiber, die ihre Tätigkeit bis zum 31. August 2012 aufnehmen, müssen bis zum 30. September
     2012 einen Überwachungsplan über die Emissionsberichterstattung für die Handelsperiode 2013 bis 2020
     vorlegen;
  f) Luftfahrzeugbetreiber, die ihre Tätigkeit nach den unter Buchstabe e genannten Zeitpunkten aufnehmen,
     müssen unverzüglich nach diesem Zeitpunkt einen Überwachungsplan über die Emissionsberichterstattung
     für die Handelsperiode 2013 bis 2020, soweit diese noch nicht abgelaufen ist, vorlegen.
2. Luftfahrzeugbetreiber müssen den Überwachungsplan zur Ermittlung und Berichterstattung der Transportleis-
   tung für das zweite Kalenderjahr der laufenden Handelsperiode nach § 13 Absatz 4 spätestens drei Monate vor
   Beginn des zweiten Kalenderjahres der laufenden Handelsperiode vorlegen.

                                                  Teil 2
            Anforderungen an die Ermittlung von Emissionen und die Emissionsberichterstattung
Ein Betreiber hat seine Emissionen nach seinem genehmigten Überwachungsplan zu ermitteln. Soweit dieser
Überwachungsplan keine Regelungen trifft, hat er die Emissionen nach der Monitoring-Verordnung und der
Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 zu ermitteln und darüber zu berichten. Soweit diese keine
Regelungen treffen, sind die folgenden Regelungen zu beachten:
1. Bei Oxidationsprozessen ist ein Oxidationsfaktor von 1 zugrunde zu legen; eine unvollständige Verbrennung
   bleibt auch bei der Bestimmung des Emissionsfaktors unberücksichtigt.
2. Die CO2-Emissionen von Anlagen im Sinne des Anhangs 1 Teil 2 Nummer 8 bis 10 sind über die Bilanzierung
   und Saldierung der Kohlenstoffgehalte der CO2-relevanten Inputs und Outputs zu erfassen, soweit diese An-
   lagen nach § 24 als einheitliche Anlage gelten; Verbundkraftwerke am Standort von Anlagen zur Eisen- und
   Stahlerzeugung dürfen nicht gemeinsam mit den übrigen Anlagen bilanziert werden.
Abweichend von Satz 2 haben Luftfahrzeugbetreiber die Emissionen des Jahres 2012 nach der Entscheidung
2007/589/EG der Kommission zu ermitteln.

BGBl. 2011, Seite 1493 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1493

                                                                                                        Anhang 3
                                                                                                 (zu § 5 Absatz 2)

                                       Anforderungen an die Verifizierung

                                                     Teil 1
                                           Emissionsberichterstattung
Die Angaben in Emissionsberichten müssen nach der Verordnung der Europäischen Kommission nach Artikel 15
Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG und der Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 verifiziert
werden. Soweit diese keine Regelungen treffen, gelten die folgenden Anforderungen:

A. Allgemeine Grundsätze
 1. Die Emissionen aus allen in Anhang 1 Teil 2 aufgeführten Tätigkeiten unterliegen einer Verifizierung.
 2. Im Rahmen des Verifizierungsverfahrens wird auf den Emissionsbericht nach § 5 Absatz 1 und auf die Emis-
    sionsermittlung im Vorjahr eingegangen. Geprüft werden ferner die Zuverlässigkeit, Glaubhaftigkeit und Ge-
    nauigkeit der Überwachungssysteme sowie die übermittelten Daten und Angaben zu den Emissionen, insbe-
    sondere
   a) die übermittelten Tätigkeitsdaten und damit verbundenen Messungen und Berechnungen,
   b) Wahl und Anwendung der Emissionsfaktoren,
   c) die Berechnungen für die Bestimmung der Gesamtemissionen und
   d) bei Messungen die Angemessenheit der Wahl und Anwendung des Messverfahrens.
 3. Die Validierung der Angaben zu den Emissionen setzt zuverlässige und glaubhafte Daten und Informationen
    voraus, die eine Bestimmung der Emissionen mit einem hohen Zuverlässigkeitsgrad gestatten. Ein hoher Zu-
    verlässigkeitsgrad verlangt vom Betreiber den Nachweis, dass
   a) die übermittelten Daten zuverlässig sind,
   b) die Erhebung der Daten in Übereinstimmung mit geltenden wissenschaftlichen Standards erfolgt ist und
   c) die einschlägigen Angaben über die Anlage oder die Luftfahrzeuge, mit denen die Tätigkeit durchgeführt
      wird, vollständig und schlüssig sind.
 4. Die sachverständige Stelle erhält Zugang zu allen Standorten und zu allen Informationen, die mit dem Gegen-
    stand der Prüfung im Zusammenhang stehen.
 5. Die sachverständige Stelle berücksichtigt, ob es sich bei der Anlage oder dem Luftfahrzeugbetreiber um einen
    registrierten Standort nach Artikel 13 oder 14 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parla-
    ments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem
    Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 342 vom
    22.12.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung handelt.
 6. Die sachverständige Stelle muss unabhängig von dem Betreiber sein, dessen Erklärung sie verifiziert.

B. Methodik
Strategische Analyse
 7. Die Prüfung basiert auf einer strategischen Analyse aller Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden,
    oder aller Luftverkehrstätigkeiten, die von dem Bericht umfasst sind. Dazu benötigt die sachverständige Stelle
    einen Überblick über alle Tätigkeiten und ihre Bedeutung für die Emissionen.
Prozessanalyse
 8. Die Prüfung der übermittelten Informationen erfolgt bei Bedarf am Standort der Anlage oder an den Stand-
    orten, die der Luftfahrzeugbetreiber zur Durchführung der unter den Bericht fallenden Luftverkehrstätigkeiten
    nutzt. Die sachverständige Stelle führt Stichproben durch, um die Zuverlässigkeit der übermittelten Daten und
    Informationen zu ermitteln.
Risikoanalyse
 9. Die sachverständige Stelle unterzieht alle Daten über Quellen von Emissionen in der Anlage oder über Luft-
    fahrzeuge einer Bewertung in Bezug auf ihre Zuverlässigkeit.
10. Anhand dieser Analyse ermittelt die sachverständige Stelle ausdrücklich die Quellen oder Luftfahrzeuge, die
    ein hohes Risiko aufweisen, fehlerhafte Daten zu liefern, und andere Aspekte des Überwachungs- und Bericht-
    erstattungsverfahrens, die zu Fehlern bei der Bestimmung der Gesamtemissionen führen können. Hier sind
    insbesondere die Wahl der Emissionsfaktoren und die Berechnungen zur Bestimmung der Emissionen einzel-
    ner Emissionsquellen oder Luftfahrzeuge zu nennen. Besondere Aufmerksamkeit ist Quellen oder Luftfahrzeu-
    gen, die ein hohes Risiko aufweisen, fehlerhafte Daten zu liefern, und den genannten anderen Aspekten des
    Überwachungsverfahrens zu widmen.
11. Die sachverständige Stelle berücksichtigt etwaige effektive Verfahren zur Beherrschung der Risiken, die der
    Betreiber anwendet, um Unsicherheiten so gering wie möglich zu halten.

BGBl. 2011, Seite 1494 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1494

C. Bericht
12. Die sachverständige Stelle erstellt einen Bericht über die Prüfung, in dem angegeben wird, ob der Emissions-
    bericht nach § 5 Absatz 1 zufriedenstellend ist. In diesem Bericht sind alle für die durchgeführten Arbeiten
    relevanten Aspekte aufzuführen. Der Emissionsbericht ist als zufriedenstellend zu bewerten, wenn die sach-
    verständige Stelle zu der Ansicht gelangt, dass zu den Gesamtemissionen keine wesentlich falschen Angaben
    gemacht wurden. Stellt die sachverständige Stelle falsche Angaben fest, hat sie in ihrem Bericht darauf hin-
    zuweisen und den Fehler zu benennen sowie die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Gesamt-
    emissionen der Anlage zu schätzen.

D . Z u s ä t z l i c h e Be s t i m m u n g e n f ü r d i e P r ü f u n g v o n E m i s s i o n s be r i c h t e n d e s L u f t v e r-
    kehrs
13. Die sachverständige Stelle stellt insbesondere sicher, dass
    a) alle Flüge berücksichtigt werden, die unter eine der Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang 1 Teil 2 Num-
       mer 33 fallen. Die sachverständige Stelle verwendet hierzu Flugplandaten und sonstige Daten über den
       Flugbetrieb des Betreibers, einschließlich Daten von Eurocontrol, die der Betreiber angefordert hat;
    b) insgesamt Widerspruchsfreiheit besteht zwischen den Daten über den Gesamttreibstoffverbrauch und den
       Daten über den Treibstoffkauf oder die anderweitige Treibstoffversorgung des für die Luftverkehrstätigkeit
       eingesetzten Luftfahrzeugs.

                                                           Teil 2
                                                Angaben zur Transportleistung
 1. Die in diesem Anhang festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden für die Prüfung von Emissions-
    berichten gemäß § 5 Absatz 2 finden auf die Prüfung von Tonnenkilometerdaten zum Zwecke der Zuteilung
    gemäß § 11 oder § 12 entsprechende Anwendung.
 2. Die sachverständige Stelle stellt insbesondere sicher, dass im Antrag des Betreibers gemäß § 11 Absatz 3
    Satz 1 oder § 13 Absatz 1 Satz 1 nur Flüge berücksichtigt werden, die tatsächlich durchgeführt wurden und die
    unter eine der Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang 1 Teil 2 Nummer 33 fallen, für die der Betreiber verant-
    wortlich ist. Die sachverständige Stelle verwendet hierzu Daten über den Flugbetrieb des Betreibers, ein-
    schließlich Daten von Eurocontrol, die der Betreiber angefordert hat. Die sachverständige Stelle stellt ferner
    sicher, dass die vom Betreiber mitgeteilte Nutzlast den Nutzlastdaten entspricht, die der Betreiber aus Sicher-
    heitsgründen verwahrt.

BGBl. 2011, Seite 1495 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1495

                                                                                       Anhang 4
                                                                               (zu § 21 Absatz 1)

                 Anforderungen an sachverständige Stellen

 Die sachverständige Stelle muss
 1. die Voraussetzungen dafür bieten, ihre Aufgaben professionell und objektiv
    auszuführen und
 2. vertraut sein mit
    a) den Anforderungen dieses Gesetzes sowie den Normen und Leitlinien, die
       von der Europäischen Kommission zur Konkretisierung der Anforderun-
       gen des § 5 verabschiedet werden,
    b) den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für die zu prüfenden Tätig-
       keiten von Belang sind, und
    c) der Gewinnung aller Informationen über die einzelnen Emissionsquellen in
       der Anlage oder den Luftfahrzeugen, insbesondere im Hinblick auf Samm-
       lung, messtechnische Erhebung, Berechnung und Übermittlung von
       Daten.

BGBl. 2011, Seite 1496 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1496

Anhang 5
(zu § 27 Absatz 4 und § 28 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe e)

                           Berechnung der spezifischen Emissionsminderung sowie
             des Ausgleichsbetrages bei Nichterfüllung der Selbstverpflichtung nach § 27 Absatz 4

                                                       Teil 1
                         Berechnung der spezifischen Emissionsminderung nach § 27 Absatz 4
1. A n l a g e n s p e z i f i s c h e r E m i s s i o n s w e r t f ü r d i e B e r e c h n u n g d e r s p e z i f i s c h e n E m i s -
   sionsminderung
   a) Der anlagenspezifische Emissionswert für den Ausgangswert der Berechnung der spezifischen Emissions-
      minderung ist der Quotient aus der Emissionsmenge und der Produktionsmenge der betreffenden Anlage in
      der für die Zuteilung nach § 9 maßgeblichen Basisperiode; für die Berechnung des Emissionswertes sind die
      im Zuteilungsverfahren verwendeten Daten maßgeblich. Die jährliche erforderliche Minderung des spezifi-
      schen Emissionswertes der Anlage um 1,74 Prozent beginnt erstmals 2010.
   b) Der Nachweis der erforderlichen Minderung des anlagenspezifischen Emissionswertes kann auch gemein-
      sam für mehrere Anlagen geführt werden, die der Verpflichtung nach § 27 Absatz 2 Nummer 2 unterliegen,
      sofern in den Befreiungsanträgen alle Anlagen benannt sind, für die ein gemeinsamer Nachweis geführt wird.
      In diesen Fällen werden die nach Buchstabe a ermittelten Minderungsbeiträge der einzelnen Anlagen nach
      Formel 7 entsprechend dem Anteil der Emissionsmenge jeder einzelnen Anlage an den Gesamtemissionen
      aller in den gemeinsamen Nachweis einbezogenen Anlagen in der für die Zuteilung nach § 9 maßgeblichen
      Basisperiode gewichtet.
2. B e r e c h n u n g s f o r m e l n
   a) Berechnungsformeln für Einzelanlagen-Nachweis
       Formel 1       (Erfüllung der Minderungspflicht):                      E-Mind-Ist(n) ≥ E-Mind-Soll(n)
       Formel 2       (Notwendiger Minderungsprozentsatz):                    E-Mind-Soll(n) = 1,74 x (n – 2009)
      Formel 3  (Erreichter Minderungsprozentsatz):                           E-Mind-Ist(n) = 100 – (E(n) x 100) / EBas)
   b) Berechnungsformeln für gemeinsamen Nachweis
       Formel 4         (Erfüllung der Minderungspflicht):                    EPool-Ist(n) ≥ EPool-Soll(n)
       Formel 5         (Notwendiger Minderungsprozentsatz):                  EPool-Soll(n) = 1,74 x (n – 2009)
       Formel 6         (Erreichter Minderungsprozentsatz der Einzel-
                        anlage):                                      EPool-Ist-Sg(a, n) = 100 – (E(a, n) x 100) / (EBas(a))
       Formel 7         (Gewichtung der Minderungsbeiträge bei ge-
                        meinsamem Nachweis):                                  EPool-Ist(n) =   兺α EPool-Ist-Sg(a, n) x W(a)
   Erläuterung der Abkürzungen:

   Formeln 1 bis 3:
   n                      Index des Berichtsjahres in der Handelsperiode 2013 – 2020
   EMind-Ist(n)           Erreichte Minderung des anlagenspezifischen Emissionswertes für das Berichtsjahr n in Prozent
   EMind-Soll(n)          Erforderliche Minderung des anlagenspezifischen Emissionswertes für das Berichtsjahr n in Prozent
   E(n)                   Im Berichtsjahr n erreichter anlagenspezifischer Emissionswert in t CO2Äq pro Produkteinheit
   EBas                   In der für die Zuteilungsentscheidung nach § 9 maßgeblichen Basisperiode erreichter anlagenspezifischer
                          Emissionswert in t CO2Äq
   Formeln 4 bis 7:
   a                      Index der Anlagen bei gemeinsamem Nachweis
   n                      Index des Berichtsjahres in der Handelsperiode 2013 – 2020
   EPool-Ist(n)           Erreichte Minderung des Emissionswertes aller in den gemeinsamen Nachweis einbezogenen Anlagen für das
                          Berichtsjahr n in Prozent
   EPool-Soll(n)          Erforderliche Minderung des Emissionswertes für das Berichtsjahr n in Prozent
   EPool-Ist-Sg(a, n)     Erreichte Minderung des spezifischen Emissionswertes der Anlage a für das Berichtsjahr n in Prozent
   E(a, n)                Im Berichtsjahr n erreichter anlagenspezifischer Emissionswert in t CO2Äq pro Produkteinheit
   EBas(a)                In der für die Zuteilungsentscheidung nach § 9 maßgeblichen Basisperiode erreichter anlagenspezifischer
                          Emissionswert in t CO2Äq
   W(a)                   Gewichtungsfaktor des Minderungsbeitrags einer Anlage a entsprechend Nummer 1 Buchstabe b in Prozent

BGBl. 2011, Seite 1497 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1497

                                                   Teil 2
                          Berechnung des Ausgleichsbetrages bei Nichterfüllung
                          der Selbstverpflichtung nach § 27 Absatz 4 Satz 4 und 5

Sofern im Fall des § 27 Absatz 4 Satz 4 in einem Zeitraum von jeweils drei aufeinanderfolgenden Berichtsjahren
die Pflicht nach § 27 Absatz 4 Satz 1 nicht erfüllt wurde, ergibt sich der Ausgleichsbetrag aus der berechneten
Zahlungsverpflichtung vermindert um einen Betrag, der sich aus der Anwendung eines Kürzungsfaktors auf die
berechnete Zahlungsverpflichtung ergibt. Der Kürzungsfaktor entspricht dem Verhältnis der im Dreijahreszeitraum
erreichten Reduzierung des spezifischen Emissionswertes in Prozentpunkten zu 5,22 Prozentpunkten. Der Betrag
der Zahlungsverpflichtung berechnet sich nach § 27 Absatz 3. Für die in § 27 Absatz 4 Satz 5 geregelten Fälle
gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend, wobei die maßgeblichen Werte an die verkürzten Zeiträume anzupassen
sind.

BGBl. 2011, Seite 1498 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1498
                        Artikel 2
                 Änderung des
        Bundes-Immissionsschutzgesetzes
  § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2011 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, wird durch folgenden
Satz ersetzt:
„Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwen-
dungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsge-
setzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung
von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um
zur Erfüllung der Pflichten nach Satz 1 Nummer 1 si-
cherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage
keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies
gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätig-
keit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshan-
delsgesetzes umfasst sind.“

                        Artikel 3

                 Änderung der
         Datenerhebungsverordnung 2020

  Die Datenerhebungsverordnung 2020 vom 22. Juli
2009 (BGBl. I S. 2118), die durch Artikel 6 der Verord-
nung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 und 2 Nummer 1 werden jeweils nach
      dem Wort „Treibhausgas-Emissionshandelsge-
      setzes“ die Wörter „vom 8. Juli 2004 (BGBl. I
      S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
      vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert
      worden ist,“ eingefügt.

   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

       „Ist ein Luftfahrzeugbetreiber nach Satz 1 Num-

       mer 1 der Bundesrepublik Deutschland als zu-
       ständigem Verwaltungsmitgliedstaat zugewiesen
       nach der Liste der Kommission nach Artikel 18a
       Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG in der Fas-
       sung der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 (ABl.
       L 219 vom 22.8.2009, S. 1), die durch die Verord-
       nung (EU) Nr. 82/2010 (ABl. L 25 vom 29.1.2010,
       S. 12) geändert worden ist, und wird dieser Luft-
       fahrzeugbetreiber durch eine neue Fassung der

       Verordnung (EG) Nr. 748/2009 einem anderen Ver-
       waltungsmitgliedstaat zugewiesen, so bleibt die

       vorliegende Verordnung auf ihn anwendbar, bis

       er seine Pflichten nach § 4 hinsichtlich der Emis-

       sionen des Jahres 2010 und seine Pflichten nach

       § 5 erfüllt hat.“

2. In § 2 Absatz 1 Nummer 10, § 7 Absatz 3 Satz 4,
   § 11 Absatz 3 und § 12 werden jeweils nach dem
   Wort „Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes“ die
   Wörter „vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zu-
   letzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August
   2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist,“ einge-
   fügt.

                       Artikel 4
                   Änderung des
             Zuteilungsgesetzes 2012
  Das Zuteilungsgesetz 2012 vom 7. August 2007
(BGBl. I S. 1788) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Satz 1, § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3
   Satz 1, § 10 Absatz 3 Satz 2, § 15 Satz 1, § 16
   Satz 2, § 17 Absatz 1, den §§ 18, 22 Absatz 1 Num-
   mer 2, § 23 und Anhang 4 Nummer I werden jeweils
   nach dem Wort „Treibhausgas-Emissionshandels-
   gesetzes“ die Wörter „vom 8. Juli 2004 (BGBl. I
   S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
   vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert
   worden ist,“ eingefügt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz einge-
     fügt:
     „Satz 1 gilt auch für nicht anderweitig gedeckte
     Kosten, die dem Bund vor der Zuteilungsperiode
     2008 bis 2012 für die Wahrnehmung der in Satz 1
     genannten Aufgaben entstanden sind.“

  b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Treib-
     hausgas-Emissionshandelsgesetzes“ die Wörter
     „vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt
     durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August
     2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist,“ ein-
     gefügt.

  c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Zum Ausgleich erhält die beauftragte Stelle die
     Beschaffungskosten sowie den mit der Beschaf-
     fung verbundenen Aufwand erstattet.“
3. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 werden
     jeweils nach dem Wort „Treibhausgas-Emissions-
     handelsgesetzes“ die Wörter „vom 8. Juli 2004
     (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des
     Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163)

     geändert worden ist“ eingefügt.

  b) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 sowie
     Absatz 10 Satz 1 werden jeweils nach dem
     Wort „Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes“
     die Wörter „vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578),
     das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
     11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert wor-
     den ist,“ eingefügt.

4. In § 7 Absatz 1 Satz 1 und § 20 werden jeweils nach

   dem Wort „Treibhausgas-Emissionshandelsgeset-
   zes“ die Wörter „vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578),

   das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Au-

   gust 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist“

   eingefügt.

5. § 11 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Treib-
     hausgas-Emissionshandelsgesetzes“ die Wörter
     „vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt
     durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August
     2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist“ ein-
     gefügt.
BGBl. 2011, Seite 1499 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1499
   b) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 werden
      jeweils nach dem Wort „Treibhausgas-Emissions-
      handelsgesetzes“ die Wörter „vom 8. Juli 2004
      (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des
      Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163)
      geändert worden ist,“ eingefügt.

6. § 19 Satz 3 wird aufgehoben.
7. Anhang 1 wird wie folgt geändert:
   a) In den Formeln 1 und 3 werden jeweils nach dem
      Wort „Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes“
      die Wörter „vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578),
      das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
      11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert wor-
      den ist“ eingefügt.
   b) In den Formeln 2 und 5 werden jeweils nach dem
      Wort „Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes“
      die Wörter „vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578),
      das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
      11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert
      worden ist,“ eingefügt.
   c) In der Erläuterung der Abkürzung EF wird die An-
      gabe „TEHG“ durch die Wörter „TEHG vom 8. Juli
      2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9
      des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I
      S. 1163) geändert worden ist“ ersetzt.

8. In Anhang 2 Kategorie 1 bis 17 werden jeweils nach

   dem Wort „Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz“
   die Wörter „vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das
   zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August
   2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist,“ einge-
   fügt.

                       Artikel 5
                  Änderung der
               Emissionshandels-
         Versteigerungsverordnung 2012

  Die     Emissionshandels-Versteigerungsverordnung
2012 vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2048) wird wie folgt
geändert:

1. In § 1 werden nach dem Wort „Treibhausgas-Emis-
   sionshandelsgesetzes“ die Wörter „vom 8. Juli 2004
   (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Ge-
   setzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geän-
   dert worden ist,“ eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Zur Versteigerung der Gesamtmenge nach
      Absatz 1 findet ab Jahresbeginn jeweils einmal
      wöchentlich eine Versteigerung statt, bis die Ge-
      samtmenge versteigert ist. In den Jahren 2010
      und 2011 betragen die wöchentlichen Versteige-
      rungsmengen 870 000 Berechtigungen und im
      Jahr 2012 sind es 945 000 Berechtigungen. Zur
      Aufteilung der Versteigerungsmengen nach Satz 2
      werden bei den wöchentlichen Versteigerungster-
      minen in den Jahren 2010 und 2011 jeweils
      570 000 Berechtigungen pro Termin und im Jahr
      2012 jeweils 645 000 Berechtigungen pro Termin
      in den Monaten Januar bis Oktober im Termin-
      handel zur Lieferung im Dezember des laufenden
      Jahres angeboten; im Übrigen werden die Be-
      rechtigungen im Spothandel angeboten. Sinkt

     die verbliebene Versteigerungsmenge unter die
     in Satz 2 genannte Menge, wird im folgenden Ver-
     steigerungstermin die verbleibende Menge ange-
     boten.“
  b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Kapi-
         tel 1605 „Umweltbundesamt““ das Komma
         und die Wörter „Titelgruppe 03 „Deutsche
         Emissionshandelsstelle““ gestrichen.
     bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
         „Im Jahr 2012 erhöht sich die Menge an
         Berechtigungen nach Absatz 1 Nummer 2
         insgesamt um eine Anzahl an Berechtigun-
         gen, deren Nettoerlöse aus der Versteigerung
         die Gesamtausgaben des Umweltbundesam-
         tes im Zusammenhang mit der Rückerstat-
         tung der Allgemeinen Emissionshandelsge-
         bühr nach der Emissionshandels-Kostenver-
         ordnung 2007 decken.“
     cc) In dem bisherigen Satz 3 wird die Angabe
         „Satz 1“ durch die Wörter „den Sätzen 1
         und 3“ ersetzt.

                      Artikel 6

                Änderung des

        Erneuerbare-Energien-Gesetzes

  Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober
2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 27 Absatz 4 Nummer 3 werden nach dem Wort
   „wird“ das Komma und die Wörter „um jeweils
   3,0 Cent pro Kilowattstunde“ gestrichen.
2. In § 46 Nummer 2 werden das Wort „sowie“ durch
   ein Komma ersetzt und nach der Angabe „§ 27
   Abs. 4 Nr. 1 und 3“ die Wörter „sowie die Anzahl
   der für die Wärmeproduktion der Anlage im Vorjahr
   zugeteilten kostenlosen Berechtigungen“ eingefügt.

3. § 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Der Nummer 3 wird folgender Satz angefügt:
     „Für die Erhöhung der Vergütung nach den
     Sätzen 1 und 3 gilt Anlage 3 Nummer VI entspre-
     chend.“
  b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
     aa) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
     bb) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 ein-
         gefügt:
         „Für die Vergütung nach Satz 2 gilt Anlage 3
         Nummer VI entsprechend.“

4. Der Anlage 3 werden folgende Nummern V und VI
   angefügt:
  „V. Bonushöhe
      Der KWK-Bonus beträgt 3,0 Cent pro Kilowatt-
      stunde.

  VI. Anrechnung der Zuteilung von kostenlosen Be-
      rechtigungen nach § 9 des Treibhausgas-Emis-
      sionshandelsgesetzes
      Der KWK-Bonus nach Nummer V verringert sich
      für Strom im Sinne von Nummer I.1 aus Anlagen,
BGBl. 2011, Seite 1500 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1500
       die nach § 9 des Treibhausgas-Emissionshan-
       delsgesetzes eine Zuteilung von kostenlosen Be-
       rechtigungen für die Wärmeproduktion erhalten,
       um das Wertäquivalent der für die gekoppelte
       Wärmeproduktion dieser Anlage im Vorjahr zu-
       geteilten kostenlosen Berechtigungen. Die nach

       § 19 Absatz 1 Nummer 3 des Treibhausgas-
       Emissionshandelsgesetzes zuständige Behörde
       weist die Anzahl der Berechtigungen, die der ge-
       koppelten Wärmeproduktion der Anlage zuzu-
       rechnen sind, im Zuteilungsbescheid aus. Der
       Abzug des Wertäquivalents der zugeteilten kos-
       tenlosen Berechtigungen erfolgt im Rahmen der
       Endabrechnung des Vorjahres durch den Netz-
       betreiber. Als Wertäquivalent einer kostenlosen
       Berechtigung nach Satz 1 ist der durchschnitt-
       liche, volumengewichtete Zuschlagspreis aus
       den Versteigerungen nach § 8 des Treibhaus-
       gas-Emissionshandelsgesetzes im zweiten Quar-
       tal des Abrechnungsjahres anzusetzen. Das Bun-
       desministerium für Umwelt, Naturschutz und Re-
       aktorsicherheit veröffentlicht das anzusetzende
       Wertäquivalent für das jeweilige Kalenderjahr bis
       zum 30. September im elektronischen Bundes-

       anzeiger.“

                       Artikel 7
               Änderung der
   Emissionshandelskostenverordnung 2007
  Die Emissionshandelskostenverordnung 2007 vom
31. August 2004 (BGBl. I S. 2273) wird wie folgt geän-
dert:

1. In § 1 Absatz 1 und § 2 werden jeweils nach den
   Wörtern „§ 20 Abs. 1 Satz 2 des Treibhausgas-Emis-
   sionshandelsgesetzes“ die Wörter „vom 8. Juli 2004
   (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Ge-
   setzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geän-
   dert worden ist,“ eingefügt.

2. Der Anhang wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 wird die Angabe „TEHG“ durch die
      Wörter „TEHG vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578),
      das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom

      11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert wor-
      den ist,“ ersetzt.
   b) In Nummer 3 wird die Angabe „TEHG“ durch die
      Wörter „TEHG vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578),
      das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
      11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert wor-
      den ist“ ersetzt.

                       Artikel 8
                Änderung der
        Datenerhebungsverordnung 2012

  Die Datenerhebungsverordnung 2012 vom 11. Juli
2006 (BGBl. I S. 1572) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden nach dem Wort „Treibhaus-
   gas-Emissionshandelsgesetzes“ die Wörter „vom
   8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Ar-
   tikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I
   S. 1163) geändert worden ist“ eingefügt.
2. In § 10 Absatz 1 werden nach dem Wort „Treibhaus-
   gas-Emissionshandelsgesetzes“ die Wörter „vom

   8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Ar-
   tikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I
   S. 1163) geändert worden ist,“ eingefügt.

                       Artikel 9

                   Änderung des

             Zuteilungsgesetzes 2007
  Das Zuteilungsgesetz 2007 vom 26. August 2004
(BGBl. I S. 2211), das durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In den §§ 1, 4 Absatz 3 Satz 2, § 7 Absatz 8 und 9
   Satz 2, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 3 Satz 2, § 10 Ab-
   satz 5 Satz 1, § 11 Absatz 4 Satz 1, § 12 Absatz 6
   Satz 1, § 13 Absatz 3 Satz 1, § 14 Absatz 3 Satz 1
   und 3, § 15 Absatz 1 Satz 1, § 17 Satz 3, § 18 Satz 2,
   § 19 Absatz 1, § 20 Satz 1 und § 21 Absatz 1 Num-
   mer 3 werden jeweils nach dem Wort „Treibhausgas-
   Emissionshandelsgesetzes“ die Wörter „vom 8. Juli
   2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9
   des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163)
   geändert worden ist,“ eingefügt.

2. In § 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „des Treib-

   hausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli
   2004 (BGBl. I S. 1578)“ ein Komma und die Wörter
   „das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
   11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden
   ist,“ eingefügt.
3. In § 22 Absatz 1 werden nach dem Wort „Treibhaus-
   gas-Emissionshandelsgesetzes“ die Wörter „vom
   8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Ar-
   tikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I
   S. 1163) geändert worden ist“ eingefügt.

4. In Anhang 2 Kategorie 1 bis 13 werden jeweils nach
   dem Wort „Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz“
   die Wörter „vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das
   zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August
   2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist,“ einge-
   fügt.

                       Artikel 10

                   Änderung der

            Zuteilungsverordnung 2007
  Die Zuteilungsverordnung 2007 vom 31. August
2004 (BGBl. I S. 2255) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Treibhausgas-
      Emissionshandelsgesetzes“ die Wörter „vom
      8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch
      Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010
      (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist“ eingefügt.
   b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Treibhausgas-
      Emissionshandelsgesetzes“ die Wörter „vom
      8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch
      Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010
      (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist,“ eingefügt.
2. In § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3
   Satz 2, § 8 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 3 , § 14 Absatz 1
   Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 werden
   jeweils nach dem Wort „Treibhausgas-Emissions-
   handelsgesetzes“ die Wörter „vom 8. Juli 2004
   (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Ge-
BGBl. 2011, Seite 1501 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1501
   setzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geän-
   dert worden ist,“ eingefügt.
3. § 15 wird aufgehoben.

                      Artikel 11

                   Änderung der
            Zuteilungsverordnung 2012

  Die Zuteilungsverordnung 2012 vom 13. August
2007 (BGBl. I S. 1941) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 und 2, § 3 Absatz 1 Satz 1, § 5 Absatz 3
   Satz 2, § 6 Absatz 1 Satz 2, § 8 Absatz 1 Satz 3, § 10
   Absatz 4, § 11 Absatz 5, § 17 Absatz 1, § 19 Absatz 1
   und 4, § 20 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1
   sowie § 21 werden jeweils nach dem Wort „Treib-
   hausgas-Emissionshandelsgesetzes“ die Wörter
   „vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch
   Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I
   S. 1163) geändert worden ist,“ eingefügt.
2. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 Satz 1 und Ab-
      satz 3 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort
      „Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes“      die
      Wörter „vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das
      zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Au-
      gust 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist,“

      eingefügt.

   b) In Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort
      „Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes“      die
      Wörter „vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das
      zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Au-
      gust 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist“
      eingefügt.
3. § 15 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 werden je-
      weils nach dem Wort „Treibhausgas-Emissions-
      handelsgesetzes“ die Wörter „vom 8. Juli 2004
      (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des
      Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163)
      geändert worden ist,“ eingefügt.

   b) In Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort

      „Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes“      die

      Wörter „vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das

      zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Au-
      gust 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist“
      eingefügt.
4. Anhang 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Formel 1, 2 und 3 und Definition EF und
      PBP(KGKW) werden jeweils nach dem Wort „Treib-
      hausgas-Emissionshandelsgesetzes“ die Wörter
      „vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt
      durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August
      2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist“ ein-
      gefügt.
   b) In Definition EMWL werden nach dem Wort „Treib-
      hausgas-Emissionshandelsgesetzes“ die Wörter

      „vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt
      durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August
      2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist,“ ein-
      gefügt.

                      Artikel 12

                 Änderung des
           Wertpapierhandelsgesetzes

  In § 20a Absatz 4 Nummer 2 und § 38 Absatz 2 Num-
mer 1 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert wor-
den ist, wird jeweils die Angabe „§ 3 Abs. 4 Satz 1“
durch die Wörter „§ 3 Nummer 3“ ersetzt.

                      Artikel 13
                 Änderung des
              Umsatzsteuergesetzes
   § 13b Absatz 2 Nummer 6 des Umsatzsteuergeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Feb-
ruar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 16. Juni 2011 (BGBl. I S. 1090)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„6. Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Num-

    mer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgeset-
    zes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Num-
    mer 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes und
    zertifizierten Emissionsreduktionen nach § 2 Num-
    mer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes;“.

                      Artikel 14

               Änderung des
    Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes

  In § 4 Nummer 10 des Erneuerbare-Energien-Wär-
megesetzes vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April
2011 (BGBl. I S. 619) geändert worden ist, werden die
Wörter „vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), zuletzt ge-

ändert durch Artikel 19a Nr. 3 des Gesetzes vom 21. De-

zember 2007 (BGBl. I S. 3089),“ durch die Wörter „vom

21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475)“ ersetzt.

                      Artikel 15
          Inkrafttreten, Außerkrafttreten
   (1) Artikel 6 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a und Num-
mer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb treten am
1. Januar 2013 in Kraft.
  (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert wor-
den ist, außer Kraft.
BGBl. 2011, Seite 1502 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1502

                       Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                    sind gewahrt.
                       Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                    ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                       Berlin, den 21. Juli 2011

                                  Der Bundespräsident
                                     Christian Wulff

                                  Die Bundeskanzlerin
                                    Dr. A n g e l a M e r k e l

                             Der Bundesminister
                für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                               Norbert Röttgen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 1475. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes fe4d4618239429bf….