Gesetze / Wertpapierhandelsgesetz
WpHG§ 37 Mitteilung durch Mutterunternehmen; Verordnungsermächtigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/37#abs-1 (1) Ein Meldepflichtiger ist von den Meldepflichten nach § 33 Absatz 1 und 2, § 38 Absatz 1 und § 39 Absatz 1 befreit, wenn die Mitteilung von seinem Mutterunternehmen erfolgt oder, falls das Mutterunternehmen selbst ein Tochterunternehmen ist, durch dessen Mutterunternehmen erfolgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/37#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 37 WpHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 24.04.2002 – 6 C 2.02Zitiert von 11
- LG Köln, 26.09.2024 – 2 O 10/24
- OLG Frankfurt am Main, 22.05.2023 – 1 U 310/22Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 30.03.2023 – 1 U 183/22Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 06.02.2023 – 1 U 173/22Zitiert von 2
- LG Düsseldorf, 20.12.2017 – 13 O 481/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Cottbus, 01.11.2017 – 3 O 69/16
- LG Braunschweig, 05.08.2016 – 5 OH 62/16Zitiert von 10
- OLG Frankfurt am Main, 18.07.2013 – 16 U 191/12Zitiert von 11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 WpHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
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16.07.2007 Ausfertigung
§ 37 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1330)
BGBl. 2007 I S. 1330
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28.10.2004 Ausfertigung
§ 37 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I 2630)
BGBl. 2004 I S. 2630
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21.06.2002 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I 2010, 2316)
BGBl. 2002 I S. 2010
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.