Gesetze / Wertpapierhandelsgesetz

WpHG

§ 37 Mitteilung durch Mutterunternehmen; Verordnungsermächtigung

Stand: 10.06.2019

Bank- und KapitalmarktrechtBund22 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/37#abs-1 (1) Ein Meldepflichtiger ist von den Meldepflichten nach § 33 Absatz 1 und 2, § 38 Absatz 1 und § 39 Absatz 1 befreit, wenn die Mitteilung von seinem Mutterunternehmen erfolgt oder, falls das Mutterunternehmen selbst ein Tochterunternehmen ist, durch dessen Mutterunternehmen erfolgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/37#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1.

§ 36 § 38