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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 1528

BGBl. 2009 I S. 1528 · 31.142 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 1528 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1528
                                            Gesetz
                           zur Änderung des Einlagensicherungs- und
                      Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze*)
                                                            Vom 25. Juni

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                             Artikel 1

           Änderung des Einlagensicherungs-
          und Anlegerentschädigungsgesetzes
   Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-
gungsgesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember
2007 (BGBl. I S. 3089) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

 1. Der Überschrift wird folgende Abkürzung angefügt:

                               „(EAEG)“.

 2. § 1 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 1
            Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4“ die Angabe „oder
            Satz 3“ eingefügt.
        bb) In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 1
            Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4“ die Angabe „oder
            Satz 3“ eingefügt.

        cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

             „4. Kapitalanlagegesellschaften im Sinne
                 des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes,

                 denen eine Erlaubnis nach § 7 Abs. 1

                 des Investmentgesetzes erteilt worden

                 ist und die zur Erbringung der in § 7

                 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Investment-

                 gesetzes genannten Dienst- oder Ne-

                 bendienstleistungen befugt sind.“

    b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Kredit-
       wesen“ die Wörter „oder Dienstleistungen und
       Nebendienstleistungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 1, 3
       und 4 des Investmentgesetzes“ eingefügt.
    c) In Absatz 5 wird das Wort „(Bundesaufsichts-
       amt)“ durch das Wort „(Bundesanstalt)“ ersetzt.

 3. § 4 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
       fasst:
        „1. den Gegenwert von 50 000 Euro der Einla-
            gen sowie“.

    b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
        „Der Entschädigungsanspruch mindert sich in-
        soweit, als der durch den Entschädigungsfall

*) Die Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richt-
   linie 2009/14/EG zur Änderung der Richtlinie 94/19/EG des Europäi-
   schen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagen-
   sicherungssysteme im Hinblick auf Deckungssumme und Auszah-
   lungsfrist (ABl. L 68 vom 13.3.2009, S. 3).
2009

     eingetretene Vermögensverlust des Gläubigers
     durch Leistungen Dritter ausgeglichen wird.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
         „Die Bundesanstalt hat den Entschädigungs-
         fall unverzüglich festzustellen, spätestens
         jedoch innerhalb von fünf Arbeitstagen,
         nachdem sie davon Kenntnis erlangt hat,
         dass ein Institut nicht in der Lage ist,
         Einlagen zurückzuzahlen, und spätestens

         innerhalb von 21 Tagen, nachdem sie davon
         Kenntnis erlangt hat, dass ein Institut nicht in
         der Lage ist, Verbindlichkeiten aus Wert-
         papiergeschäften zu erfüllen.“
     bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
         „Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
         die Feststellung haben keine aufschiebende
         Wirkung.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter „von
         drei Monaten nach Eintritt des Entschä-

         digungsfalles“ durch die Wörter „der in
         Absatz 4 genannten Frist“ ersetzt.

     bb) In Satz 2 wird das Wort „stellt“ durch das

         Wort „hat“ ersetzt und werden nach dem

         Wort „unverzüglich“ die Wörter „ , spätestens

         jedoch innerhalb einer Woche,“ und nach

         den Wörtern „zur Verfügung“ die Wörter „zu

         stellen“ eingefügt.

  c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

        „(4) Die Entschädigungseinrichtung hat die
     angemeldeten Ansprüche unverzüglich zu prü-
     fen. Ordnungsgemäß geprüfte Ansprüche, die
     auf die Entschädigung von Einlagen gerichtet
     sind, hat die Entschädigungseinrichtung spätes-
     tens 20 Arbeitstage nach der Feststellung des
     Entschädigungsfalls durch die Bundesanstalt zu
     erfüllen. Ansprüche, die später als zwei Wochen
     nach der Feststellung des Entschädigungsfalls
     angemeldet werden, hat die Entschädigungsein-
     richtung spätestens innerhalb von 20 Arbeits-
     tagen nach dem Eingang der Anmeldung zu er-
     füllen. § 4 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. In
     besonderen Fällen kann die Frist nach den
     Sätzen 2 und 3 mit Zustimmung der Bundesan-
     stalt auf bis zu 30 Arbeitstage verlängert werden.
     Ansprüche, die auf die Entschädigung von Ver-
     bindlichkeiten des Instituts aus Wertpapier-

     geschäften gerichtet sind, hat die Entschä-
     digungseinrichtung spätestens drei Monate,
BGBl. 2009, Seite 1529 — Originalseite als Abbildung
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     nachdem sie die Berechtigung und die Höhe der
     Ansprüche festgestellt hat, zu erfüllen. In beson-
     deren Fällen kann diese Frist mit Zustimmung
     der Bundesanstalt um bis zu drei Monate ver-
     längert werden.“
  d) In Absatz 6 wird die Angabe „91/308/EWG“
     durch die Angabe „2005/60/EG“ ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz einge-

     fügt:

     „Beiträge und Zahlungen, die ein Institut in sei-
     ner bisherigen Entschädigungseinrichtung be-
     zahlt hat, werden nicht auf die neue Entschädi-
     gungseinrichtung übertragen; dies gilt auch für
     den Wechsel der Einrichtung kraft Gesetzes we-
     gen Änderung des Erlaubnisgegenstands.“
  b) Nach Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz einge-
     fügt:

     „§ 7 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“

  c) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:
        „(6) Die Entschädigungseinrichtungen haben
     in regelmäßigen Abständen ihre Systeme im Hin-
     blick auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen.
     Sie haben die Bundesanstalt über die Ergeb-
     nisse der Prüfungen zu unterrichten.

        (7) Sofern die Bundesanstalt Kenntnis über

     Umstände bei einem Institut erlangt, welche

     voraussichtlich den Eintritt eines Entschädi-

     gungsfalls nach sich ziehen, hat sie die Entschä-

     digungseinrichtung, der das Institut zugeordnet

     ist, hiervon zu unterrichten.“

6. In § 7 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 5“
   durch die Angabe „§ 6 Abs. 5 bis 7“ ersetzt.
7. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Die Institute sind verpflichtet, jeweils zum
         Ende eines Abrechnungsjahres Jahresbei-
         träge zu leisten.“
     bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-
         fügt:

         „Das Abrechnungsjahr umfasst den Zeit-

         raum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum

         30. September des Folgejahres. In der

         Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 ist

         eine Obergrenze für die Erhebung von

         Jahresbeiträgen festzulegen.“

     cc) Der bisherige Satz 4 wird aufgehoben.
  b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 7
     eingefügt:

        „(3) Die Entschädigungseinrichtung hat nach

     der Unterrichtung durch die Bundesanstalt über

     einen Entschädigungsfall nach § 5 Abs. 1 Satz 5

     unverzüglich den Mittelbedarf festzustellen und

     hiernach vorbehaltlich Absatz 4 unverzüglich
     Sonderbeiträge zu erheben, wenn dies zur
     Durchführung des Entschädigungsverfahrens
     erforderlich ist. Die Entschädigungseinrichtung
     ist berechtigt, den Mittelbedarf für einen Ent-
     schädigungsfall durch Sonderbeiträge zu de-

cken, die in Teilbeträgen zu erheben sind, soweit
damit die Verpflichtung nach § 5 Abs. 4 unter
Berücksichtigung der Dauer, Größe und der Um-
stände des Entschädigungsfalls erfüllt werden
kann. Im Fall der Erhebung von Teilbeträgen hat
die Entschädigungseinrichtung die betroffenen
Institute über die von ihr beabsichtigte weitere
Vorgehensweise zu informieren.

   (3a) Sonderbeiträge sind Vorausleistungen

zur Deckung des in einem Entschädigungsfall

bestehenden Mittelbedarfs. Der Mittelbedarf er-
gibt sich aus der Gesamtentschädigung in dem
Entschädigungsfall zuzüglich der zur Durchfüh-
rung des Entschädigungsfalls entstehenden Ver-
waltungskosten und sonstigen Kosten abzüglich
der für diese Entschädigung im Zeitpunkt der
Feststellung zur Verfügung stehenden Mittel der
Einrichtung. Die Gesamtentschädigung ist von
der Entschädigungseinrichtung aus den durch
die Institute nach § 5 Abs. 2 Satz 2 zu übermit-

telnden Unterlagen zu bestimmen. Lässt sich die
Gesamtentschädigung anhand der Unterlagen
nicht hinreichend bestimmen, hat die Entschä-
digungseinrichtung den Betrag insbesondere
aufgrund der ihr vorliegenden Daten über den
Entschädigungsfall und der durchschnittlichen
Entschädigungsleistung und den Kosten aus
den bisherigen Entschädigungsfällen bei den

zugeordneten Instituten zu schätzen. Stellt die

Entschädigungseinrichtung fest, dass der tat-

sächliche Mittelbedarf für die Gesamtentschädi-

gung den nach Satz 3 oder 4 ermittelten Betrag

übersteigt, ist die Entschädigungseinrichtung

verpflichtet, unverzüglich nach dieser Feststel-
lung weitere Sonderbeiträge zur Deckung des
Mittelbedarfs zu erheben. Sonderbeiträge wer-
den mit der Bekanntgabe der Sonderbeitrags-
bescheide fällig.

   (4) Soweit der Mittelbedarf der Entschä-

digungseinrichtung durch die Erhebung von
Sonderbeiträgen nicht rechtzeitig zur Erfüllung
ihrer Pflichten nach § 5 Abs. 4 gedeckt werden
kann, hat sie einen Kredit aufzunehmen. Kann
die Entschädigungseinrichtung den Kredit vo-
raussichtlich nicht aus dem verfügbaren Vermö-
gen bedienen, hat sie für Tilgung, Zins und Kos-

ten Sonderzahlungen zu erheben. Sonderzah-

lungen werden jeweils sechs Wochen vor Fällig-

keit der Kreditleistungen fällig, frühestens jedoch

zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Son-

derzahlungsbescheide. Anstelle der Beitragser-

hebung nach Absatz 3 Satz 1 kann die Entschä-
digungseinrichtung einen Kredit aufnehmen,
wenn zu erwarten ist, dass dieser Kredit ein-
schließlich der Zinsen und Kosten innerhalb
des laufenden und des darauf folgenden Ab-

rechnungsjahres aus dem verfügbaren Vermö-

gen vollständig zurückgeführt werden kann,

ohne dass eine Erhebung von Sonderzahlungen

erforderlich wird.

   (5) Die Pflicht zur Leistung von Sonderbei-
trägen und Sonderzahlungen besteht für alle
Unternehmen, die der Entschädigungseinrich-
tung zu Beginn des Abrechnungsjahres, in dem
ein Sonderbeitrag oder eine Sonderzahlung
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       erhoben wird, zugeordnet waren. Dies gilt nicht
       für Institute, die vor der Feststellung des Ent-
       schädigungsfalls aus der Entschädigungsein-
       richtung ausgeschieden sind.

          (6) Die Höhe des jeweiligen Sonderbeitrags
       und der jeweiligen Sonderzahlung bemisst sich
       nach dem Verhältnis des zuletzt fälligen vollen
       Jahresbeitrags des einzelnen Instituts zur Ge-
       samtsumme der Jahresbeiträge, der einmaligen
       Zahlungen und, in den Fällen des Satzes 3, der
       fiktiven Jahresbeiträge aller nach Absatz 5 bei-
       trags- oder zahlungspflichtigen Institute. Für In-
       stitute, die noch keinen Jahresbeitrag zu zahlen
       hatten, tritt an die Stelle des zuletzt fälligen
       Jahresbeitrags die einmalige Zahlung nach
       Absatz 2 Satz 4. Die Rechtsverordnung nach
       Absatz 8 Satz 1 kann vorsehen, dass die Ent-
       schädigungseinrichtungen in Fällen des Satzes 2
       auf Antrag eines Instituts und nach Vorlage von
       glaubhaft gemachten Planzahlen einen fiktiven
       Jahresbeitrag berechnen, der an die Stelle des

       zuletzt fälligen Jahresbeitrags tritt, sofern sich
       hiernach eine erhebliche Abweichung zu der ein-
       maligen Zahlung des Instituts ergibt. Die Ent-
       schädigungseinrichtung ist berechtigt, in einem
       Abrechnungsjahr mehrere Sonderbeiträge und
       Sonderzahlungen zu erheben. Die in einem Ab-

       rechnungsjahr erhobenen Sonderbeiträge und
       Sonderzahlungen dürfen insgesamt das Fünf-
       fache des für ein Institut zuletzt fälligen Jahres-
       beitrags oder bei Instituten, die noch keinen

       Jahresbeitrag zu zahlen hatten, das Fünffache
       der einmaligen Zahlung oder des fiktiven Jahres-
       beitrags nicht übersteigen. Hat ein Institut über
       einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden
       Abrechnungsjahren Sonderbeiträge oder Son-
       derzahlungen geleistet, dürfen in unmittelbar
       nachfolgenden Jahren erhobene Sonderbeiträge
       und Sonderzahlungen in jedem Abrechnungsjahr
       insgesamt das Zweifache des für ein Institut
       zuletzt fälligen Jahresbeitrags oder bei Institu-
       ten, die noch keinen Jahresbeitrag zu zahlen
       hatten, das Zweifache der einmaligen Zahlung
       oder des fiktiven Jahresbeitrags nicht überstei-
       gen. Die Entschädigungseinrichtung kann ein In-
       stitut mit Zustimmung der Bundesanstalt von
       der Pflicht zur Leistung eines Sonderbeitrags
       oder einer Sonderzahlung ganz oder teilweise
       befreien, wenn durch die Gesamtheit der an die
       Entschädigungseinrichtung zu leistenden Zah-
       lungen Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtun-
       gen dieses Instituts gegenüber seinen Gläubi-
       gern bestehen würde.

          (7) Nach Abschluss eines Entschädigungs-
       verfahrens hat die Entschädigungseinrichtung
       den Instituten über die Verwendung der Sonder-
       beiträge und Sonderzahlungen zu berichten. Sie
       hat den Instituten gezahlte Sonderbeiträge und
       Sonderzahlungen nach Abschluss des Entschä-
       digungsverfahrens zu erstatten, soweit sie im
       Fall von Sonderbeiträgen nicht zur Durchführung
       des Entschädigungsfalls oder im Fall von Son-
       derzahlungen nicht zur Bedienung eines Kredits
       nach Absatz 4 Satz 1 und 2 verwendet worden
       sind.“

  c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 8 und wie
     folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Das Nähere über die Jahresbeiträge, die
         einmaligen Zahlungen, die Sonderbeiträge
         und die Sonderzahlungen regelt das
         Bundesministerium der Finanzen durch
         Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
         Bundesrates nach Anhörung der Entschädi-
         gungseinrichtungen; hinsichtlich der Jahres-
         und Sonderbeiträge sowie der Sonderzah-
         lungen sind Art und Umfang der gesicherten
         Geschäfte, das Geschäftsvolumen und die
         Anzahl, Größe, Geschäftsstruktur und das
         Risiko der der Entschädigungseinrichtung
         zugeordneten Institute, einen Entschädi-
         gungsfall herbeizuführen, zu berücksichti-
         gen.“
     bb) In Satz 2 werden die Wörter „zu den Sonder-
         beiträgen,“ gestrichen.

  d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 9.

  e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 10 und wie
     folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird die Angabe „Satz 2“ durch die
         Angabe „Satz 3“ ersetzt.

     bb) Satz 2 wird aufgehoben.

8. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift zu § 9 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 9

                   Prüfung der Institute“.
  b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
        „(1) Die Entschädigungseinrichtung soll zur
     Einschätzung der Gefahr des Eintritts eines Ent-
     schädigungsfalls regelmäßig und bei gegebe-
     nem Anlass Prüfungen der ihr zugeordneten In-
     stitute vornehmen. Sie hat die Intensität und
     Häufigkeit von Prüfungen nach Satz 1 an der
     Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Entschädi-
     gungsfalls bei einem Institut und an der Höhe
     der in diesem Fall zu erwartenden Gesamt-
     entschädigung auszurichten. Widerspruch und
     Anfechtungsklage gegen Prüfungen nach den
     Sätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wir-
     kung.

        (2) Die Institute sind verpflichtet, der Ent-
     schädigungseinrichtung, der sie zugeordnet
     sind, den festgestellten Jahresabschluss mit
     dem dazugehörigen Prüfungsbericht unverzüg-
     lich einzureichen sowie auf Verlangen alle Aus-
     künfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen,
     welche die Entschädigungseinrichtung zur
     Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Ge-
     setz benötigt. Während der üblichen Arbeitszeit
     ist den bei der Entschädigungseinrichtung be-
     schäftigten oder für sie tätigen Personen, soweit
     dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Ent-
     schädigungseinrichtung nach diesem Gesetz er-
     forderlich ist, das Betreten der Grundstücke und
     Geschäftsräume des Instituts zu gestatten. Der
     zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann
     die Auskunft auf solche Fragen verweigern, de-
     ren Beantwortung ihn selbst oder einen der in
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      § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung
      bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge-
      richtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
      nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

      aussetzen würde. Der Verpflichtete ist über sein

      Recht zur Verweigerung der Auskunft zu beleh-

      ren.“

   c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) Für die Entschädigungseinrichtungen bei
      der Kreditanstalt für Wiederaufbau werden die
      Prüfungen nach den Absätzen 1 und 3 durch
      die Deutsche Bundesbank durchgeführt. Die
      Bundesanstalt erteilt der Deutschen Bundes-
      bank auf Vorschlag der Entschädigungseinrich-
      tungen den Auftrag, die Prüfungen durchzufüh-
      ren. Beliehene Entschädigungseinrichtungen
      nach § 7 haben die Prüfungen nach den Absät-
      zen 1 und 3 durch eigene sachkundige Prüfer
      durchzuführen oder geeignete Dritte mit den
      Prüfungen zu beauftragen. Geeignete Dritte sind
      Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirt-
      schaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaf-
      ten sowie andere Dritte, die über die erforderli-
      chen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, so-
      fern keine Umstände vorliegen, die bei diesen
      Personen im Hinblick auf die zu prüfenden Insti-
      tute Interessenkonflikte begründen können. Die
      beliehene Entschädigungseinrichtung hat die mit
      den Aufgaben nach Satz 3 betrauten Personen
      zu verpflichten, ihr das Vorliegen entsprechender
      Umstände unverzüglich mitzuteilen. Die Prüfun-
      gen dürfen nicht durch den Abschlussprüfer
      oder den Prüfer der Meldepflichten und
      Verhaltensregeln des Instituts durchgeführt wer-
      den. Die für Prüfungen entstehenden Kosten ha-
      ben die geprüften Unternehmen der jeweiligen
      Entschädigungseinrichtung zu erstatten. Die
      Entschädigungseinrichtungen haben der Deut-
      schen Bundesbank oder, in den Fällen des Sat-
      zes 3, den geeigneten Dritten den Personal- und
      Sachaufwand zu ersetzen.“
   d) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.

   e) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
         „(8) Erhält die Entschädigungseinrichtung im
      Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 oder in
      sonstiger Weise Kenntnis von Umständen,
      welche die Gefahr des Eintritts des Entschä-
      digungsfalls bei einem Institut begründen, hat
      sie diese unverzüglich der Bundesanstalt mitzu-
      teilen.“

 9. Dem § 10 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
   „§ 9 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend an-
   zuwenden.“

10. In § 11 Absatz 2 werden die Wörter „oder stellen
    Institute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 das Betreiben
    der in § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Investmentgesetzes ge-
    nannten Geschäfte ein“ und die Wörter „oder der
    Einstellung“ gestrichen.

11. Dem § 13 wird folgender Absatz 5 angefügt:

      „(5) Die Entschädigungseinrichtungen arbeiten

   in Abstimmung mit der Bundesanstalt mit den Ent-
   schädigungseinrichtungen des Herkunftsstaates in
   den Fällen der Absätze 1 bis 4 zusammen.“

12. In § 17 Absatz 1 wird jeweils die Angabe „§ 9 Abs. 1
    Satz 1“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 2 Satz 1“ er-
    setzt.

13. In § 17a Absatz 2 werden die Angabe „§ 9 Abs. 1

    Satz 1“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 2 Satz 1“ und

    die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe

    „§ 9 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.

14. § 19 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 19

                 Anwendungsbestimmung
                 und Übergangsregelung
      (1) Bis zum 31. Dezember 2010 können die Ent-
   schädigungseinrichtungen und Institute § 5 weiter
   in der bis zum 29. Juni 2009 geltenden Fassung
   anwenden.

      (2) Institute, die vor dem 30. Juni 2009 aus einer
   Entschädigungseinrichtung ausgeschieden sind,
   können nicht mehr für die Abwicklung von Entschä-
   digungsfällen bei dieser Entschädigungseinrichtung
   herangezogen werden.
     (3) Für Entschädigungsfälle, die vor dem 30. Juni
   2009 festgestellt worden sind und bei denen das
   Entschädigungsverfahren noch nicht abgeschlos-
   sen ist, ist § 8 Abs. 3 bis 10 in der ab dem 30. Juni
   2009 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben
   anzuwenden:

   1. An die Stelle der Unterrichtung durch die Bun-
      desanstalt nach § 8 Abs. 3 Satz 1 tritt der 30. Juni
      2009.
   2. Hat die Entschädigungseinrichtung zur Deckung
      des Mittelbedarfs bereits vor dem 30. Juni 2009
      einen Kredit aufgenommen, entfällt die Verpflich-
      tung zur Erhebung von Sonderbeiträgen nach
      § 8 Abs. 3 Satz 1, soweit der Mittelbedarf durch
      den Kredit gedeckt wird.

      (4) Kapitalanlagegesellschaften, die am 29. Juni
   2009 eine Erlaubnis zum Erbringen der individuellen
   Vermögensverwaltung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 des
   Investmentgesetzes haben und von dieser Erlaub-
   nis länger als ein Jahr keinen Gebrauch gemacht
   haben, gelten bis zum 29. September 2009 nicht
   als Institute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4.“

                       Artikel 2

         Änderung des Einlagensicherungs-
        und Anlegerentschädigungsgesetzes
             zum 31. Dezember 2010

   In § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einlagensiche-
rungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom
16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Arti-
kel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die
Angabe „50 000“ durch die Angabe „100 000“ ersetzt.

                       Artikel 3

                  Änderung des

      Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

  Das     Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch
BGBl. 2009, Seite 1532 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1532
Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I
S. 1506) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 6 wird am Ende das Wort „oder“ ge-
     strichen.

  b) Nummer 7 wird wie folgt geändert:

       aa) Folgender Buchstabe c wird eingefügt:

          „c) die Bestellung eines Abwicklers nach
              § 17c des Investmentgesetzes in Verbin-
              dung mit § 37 Abs. 1 Satz 2 des Kredit-
              wesengesetzes,“.
       bb) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.

  c) Nach Nummer 7 werden folgende Nummern 8
     und 9 eingefügt:

       „8. durch eine auf Grund des § 7 Abs. 3 Satz 4

           des Einlagensicherungs- und Anlegerent-

           schädigungsgesetzes in Verbindung mit § 44

           Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, auch in Ver-
           bindung mit § 6 Abs. 4 Satz 3 oder § 12 Abs. 2
           Satz 1 des Einlagensicherungs- und Anleger-
           entschädigungsgesetzes        vorgenommene
           Prüfung, oder
       9. durch eine auf Grund des § 12 Abs. 2 Satz 2
          des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes vor-
          genommene Prüfung,“.
  d) In dem Satzteil nach der neuen Nummer 9 wer-
     den die Angabe „Nummern 1, 2, 4 und 7“ durch
     die Angabe „Nummern 1, 2, 4, 7 und 9“ und nach
     den Wörtern „registerführenden Unternehmen“
     das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt sowie
     nach den Wörtern „genannten Unternehmen“ die
     Wörter „und in den Fällen der Nummer 8 von den
     betroffenen Einrichtungen“ eingefügt.
2. In § 19 Absatz 2 wird das Wort „Pensionsrücklage“
   durch das Wort „Pensionsrücklagen“ ersetzt.

                        Artikel 4
            Änderung der Verordnung
        über die Erhebung von Gebühren
       und die Umlegung von Kosten nach
     dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

   In § 3 Absatz 4 Satz 3 Nummer 4 der Verordnung

über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung

von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichts-
gesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2009
(BGBl. I S. 1506) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 8 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 9“ ersetzt.

                        Artikel 5

                     Änderung
           des Wertpapierhandelsgesetzes
   Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 3 des Ge-
setzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 2 werden nach den Wörtern „die
   Handelsüberwachungsstellen“ ein Komma und die
   Wörter „die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer

   Tätigkeit nach Maßgabe des Energiewirtschafts-
   gesetzes“ eingefügt.
2. In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „an
   denen Finanzinstrumente“ die Wörter „oder Waren“
   eingefügt.

3. § 20a Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

     „(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

   1. Waren im Sinne des § 2 Abs. 2c,
   2. Emissionsberechtigungen im Sinne des § 3 Abs. 4
      Satz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsge-
      setzes und
   3. ausländische Zahlungsmittel im Sinne des § 51
      des Börsengesetzes,

   die an einer inländischen Börse oder einem ver-
   gleichbaren Markt in einem anderen Mitgliedstaat

   der Europäischen Union oder in einem anderen Ver-

   tragsstaat des Abkommens über den Europäischen

   Wirtschaftsraum gehandelt werden.“

4. § 38 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 39 Abs. 1
   Nr. 1 oder Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 11 bezeichnete vor-
   sätzliche Handlung begeht und dadurch
   1. auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis
      eines Finanzinstruments, einer Ware im Sinne
      des § 2 Abs. 2c, einer Emissionsberechtigung
      im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 des Treibhaus-
      gas-Emissionshandelsgesetzes oder eines aus-
      ländischen Zahlungsmittels im Sinne des § 51
      des Börsengesetzes,
   2. auf den Preis eines Finanzinstruments an einem
      organisierten Markt in einem anderen Mitglied-
      staat der Europäischen Union oder in einem an-
      deren Vertragsstaat des Abkommens über den
      Europäischen Wirtschaftsraum oder
   3. auf den Preis einer Ware im Sinne des § 2
      Abs. 2c, einer Emissionsberechtigung im Sinne
      des § 3 Abs. 4 Satz 1 des Treibhausgas-Emis-
      sionshandelsgesetzes oder eines ausländischen
      Zahlungsmittels im Sinne des § 51 des Börsen-
      gesetzes an einem mit einer inländischen Börse
      vergleichbaren Markt in einem anderen Mitglied-
      staat der Europäischen Union oder in einem an-

      deren Vertragsstaat des Abkommens über den

      Europäischen Wirtschaftsraum

   einwirkt.“

                       Artikel 6
                       Änderung
                des Investmentgesetzes

  Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 10
des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

   „§ 147 Übergangsvorschrift zur Verwahrung und
          Verwaltung von Anteilscheinen“.

2. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „mit Ent-
      scheidungsspielraum“ die Wörter „einschließlich
BGBl. 2009, Seite 1533 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1533
     der Portfolioverwaltung fremder Investmentver-
     mögen“ eingefügt.
  b) In Nummer 4 werden den Wörtern „die Verwah-
     rung“ die Wörter „soweit die Erlaubnis die Dienst-

     leistung nach Nummer 1 umfasst,“ vorangestellt.

3. § 19b Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Sofern die Kapitalanlagegesellschaft die Erlaubnis
  zur Erbringung der individuellen Vermögensverwal-
  tung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 hat, hat sie die
  betroffenen Anleger, die nicht Institute sind, über die
  Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der
  Ansprüche der Anleger (Sicherungseinrichtung) in
  geeigneter Weise zu informieren;“.
4. Nach § 146 wird folgender § 147 angefügt:

                          „§ 147
          Übergangsvorschrift zur Verwahrung
          und Verwaltung von Anteilscheinen
     Für Kapitalanlagegesellschaften, die am 29. Juni
  2009 die Erlaubnis zur Verwaltung von Investment-
  vermögen nach § 7 Abs. 1 haben und Anteile gemäß
  § 7 Abs. 2 Nr. 4 verwahren und verwalten, gilt die
  Erlaubnis zum Erbringen der individuellen Vermö-
  gensverwaltung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 als zu diesem
  Zeitpunkt erteilt, wenn sie bis zum 29. Juni 2009 der
  Bundesanstalt anzeigen, dass sie weiterhin die Ne-
  bendienstleistungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 erbringen
  wollen.“

                       Artikel 6a
                     Änderung
      des Zahlungsdiensteumsetzungsgesetzes

   Artikel 3 Nummer 1 des Zahlungsdiensteumset-

zungsgesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506)
wird wie folgt geändert:
1. In Buchstabe a wird die Angabe „Nummer 6“ durch
   die Angabe „Nummer 8“ ersetzt.

2. In Buchstabe b wird die Angabe „Nummer 7 Buch-
   stabe c“ durch die Angabe „Nummer 9“ ersetzt.
3. In Buchstabe c werden die Wörter „Nach Nummer 7
   wird folgende Nummer 8 angefügt: „8. durch“ “
   durch die Wörter „Nach Nummer 9 wird folgende
   Nummer 10 angefügt: „10. durch“ “ ersetzt.

4. Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
   „d) In dem Satzteil nach der neuen Nummer 10 wird
       die Angabe „Nummern 1, 2, 4, 7 und 9“ durch
       die Angabe „Nummern 1, 2, 4, 7, 9 und 10“ er-
       setzt.“

                        Artikel 7
                     Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
   (2) Artikel 2 tritt am 31. Dezember 2010 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 25. Juni 2009
                                           Der Bundespräsident
                                               Horst Köhler
                                              Die Bundeskanzlerin
                                                Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                   Der Bundesminister der Finanzen
                                           Peer Steinbrück

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 1528. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 504cfb3c4565d4b6….