Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 1528
BGBl. 2009 I S. 1528 · 31.142 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Änderung des Einlagensicherungs- und
Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze*)
Vom 25. Juni
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des Einlagensicherungs-
und Anlegerentschädigungsgesetzes
Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-
gungsgesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember
2007 (BGBl. I S. 3089) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Der Überschrift wird folgende Abkürzung angefügt:
„(EAEG)“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 1
Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4“ die Angabe „oder
Satz 3“ eingefügt.
bb) In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 1
Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4“ die Angabe „oder
Satz 3“ eingefügt.
cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Kapitalanlagegesellschaften im Sinne
des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes,
denen eine Erlaubnis nach § 7 Abs. 1
des Investmentgesetzes erteilt worden
ist und die zur Erbringung der in § 7
Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Investment-
gesetzes genannten Dienst- oder Ne-
bendienstleistungen befugt sind.“
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Kredit-
wesen“ die Wörter „oder Dienstleistungen und
Nebendienstleistungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 1, 3
und 4 des Investmentgesetzes“ eingefügt.
c) In Absatz 5 wird das Wort „(Bundesaufsichts-
amt)“ durch das Wort „(Bundesanstalt)“ ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
fasst:
„1. den Gegenwert von 50 000 Euro der Einla-
gen sowie“.
b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Der Entschädigungsanspruch mindert sich in-
soweit, als der durch den Entschädigungsfall
*) Die Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richt-
linie 2009/14/EG zur Änderung der Richtlinie 94/19/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagen-
sicherungssysteme im Hinblick auf Deckungssumme und Auszah-
lungsfrist (ABl. L 68 vom 13.3.2009, S. 3).
2009
eingetretene Vermögensverlust des Gläubigers
durch Leistungen Dritter ausgeglichen wird.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Bundesanstalt hat den Entschädigungs-
fall unverzüglich festzustellen, spätestens
jedoch innerhalb von fünf Arbeitstagen,
nachdem sie davon Kenntnis erlangt hat,
dass ein Institut nicht in der Lage ist,
Einlagen zurückzuzahlen, und spätestens
innerhalb von 21 Tagen, nachdem sie davon
Kenntnis erlangt hat, dass ein Institut nicht in
der Lage ist, Verbindlichkeiten aus Wert-
papiergeschäften zu erfüllen.“
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
die Feststellung haben keine aufschiebende
Wirkung.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter „von
drei Monaten nach Eintritt des Entschä-
digungsfalles“ durch die Wörter „der in
Absatz 4 genannten Frist“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „stellt“ durch das
Wort „hat“ ersetzt und werden nach dem
Wort „unverzüglich“ die Wörter „ , spätestens
jedoch innerhalb einer Woche,“ und nach
den Wörtern „zur Verfügung“ die Wörter „zu
stellen“ eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Entschädigungseinrichtung hat die
angemeldeten Ansprüche unverzüglich zu prü-
fen. Ordnungsgemäß geprüfte Ansprüche, die
auf die Entschädigung von Einlagen gerichtet
sind, hat die Entschädigungseinrichtung spätes-
tens 20 Arbeitstage nach der Feststellung des
Entschädigungsfalls durch die Bundesanstalt zu
erfüllen. Ansprüche, die später als zwei Wochen
nach der Feststellung des Entschädigungsfalls
angemeldet werden, hat die Entschädigungsein-
richtung spätestens innerhalb von 20 Arbeits-
tagen nach dem Eingang der Anmeldung zu er-
füllen. § 4 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. In
besonderen Fällen kann die Frist nach den
Sätzen 2 und 3 mit Zustimmung der Bundesan-
stalt auf bis zu 30 Arbeitstage verlängert werden.
Ansprüche, die auf die Entschädigung von Ver-
bindlichkeiten des Instituts aus Wertpapier-
geschäften gerichtet sind, hat die Entschä-
digungseinrichtung spätestens drei Monate,

nachdem sie die Berechtigung und die Höhe der
Ansprüche festgestellt hat, zu erfüllen. In beson-
deren Fällen kann diese Frist mit Zustimmung
der Bundesanstalt um bis zu drei Monate ver-
längert werden.“
d) In Absatz 6 wird die Angabe „91/308/EWG“
durch die Angabe „2005/60/EG“ ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Beiträge und Zahlungen, die ein Institut in sei-
ner bisherigen Entschädigungseinrichtung be-
zahlt hat, werden nicht auf die neue Entschädi-
gungseinrichtung übertragen; dies gilt auch für
den Wechsel der Einrichtung kraft Gesetzes we-
gen Änderung des Erlaubnisgegenstands.“
b) Nach Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz einge-
fügt:
„§ 7 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“
c) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:
„(6) Die Entschädigungseinrichtungen haben
in regelmäßigen Abständen ihre Systeme im Hin-
blick auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen.
Sie haben die Bundesanstalt über die Ergeb-
nisse der Prüfungen zu unterrichten.
(7) Sofern die Bundesanstalt Kenntnis über
Umstände bei einem Institut erlangt, welche
voraussichtlich den Eintritt eines Entschädi-
gungsfalls nach sich ziehen, hat sie die Entschä-
digungseinrichtung, der das Institut zugeordnet
ist, hiervon zu unterrichten.“
6. In § 7 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 5“
durch die Angabe „§ 6 Abs. 5 bis 7“ ersetzt.
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Institute sind verpflichtet, jeweils zum
Ende eines Abrechnungsjahres Jahresbei-
träge zu leisten.“
bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-
fügt:
„Das Abrechnungsjahr umfasst den Zeit-
raum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum
30. September des Folgejahres. In der
Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 ist
eine Obergrenze für die Erhebung von
Jahresbeiträgen festzulegen.“
cc) Der bisherige Satz 4 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 7
eingefügt:
„(3) Die Entschädigungseinrichtung hat nach
der Unterrichtung durch die Bundesanstalt über
einen Entschädigungsfall nach § 5 Abs. 1 Satz 5
unverzüglich den Mittelbedarf festzustellen und
hiernach vorbehaltlich Absatz 4 unverzüglich
Sonderbeiträge zu erheben, wenn dies zur
Durchführung des Entschädigungsverfahrens
erforderlich ist. Die Entschädigungseinrichtung
ist berechtigt, den Mittelbedarf für einen Ent-
schädigungsfall durch Sonderbeiträge zu de-
cken, die in Teilbeträgen zu erheben sind, soweit
damit die Verpflichtung nach § 5 Abs. 4 unter
Berücksichtigung der Dauer, Größe und der Um-
stände des Entschädigungsfalls erfüllt werden
kann. Im Fall der Erhebung von Teilbeträgen hat
die Entschädigungseinrichtung die betroffenen
Institute über die von ihr beabsichtigte weitere
Vorgehensweise zu informieren.
(3a) Sonderbeiträge sind Vorausleistungen
zur Deckung des in einem Entschädigungsfall
bestehenden Mittelbedarfs. Der Mittelbedarf er-
gibt sich aus der Gesamtentschädigung in dem
Entschädigungsfall zuzüglich der zur Durchfüh-
rung des Entschädigungsfalls entstehenden Ver-
waltungskosten und sonstigen Kosten abzüglich
der für diese Entschädigung im Zeitpunkt der
Feststellung zur Verfügung stehenden Mittel der
Einrichtung. Die Gesamtentschädigung ist von
der Entschädigungseinrichtung aus den durch
die Institute nach § 5 Abs. 2 Satz 2 zu übermit-
telnden Unterlagen zu bestimmen. Lässt sich die
Gesamtentschädigung anhand der Unterlagen
nicht hinreichend bestimmen, hat die Entschä-
digungseinrichtung den Betrag insbesondere
aufgrund der ihr vorliegenden Daten über den
Entschädigungsfall und der durchschnittlichen
Entschädigungsleistung und den Kosten aus
den bisherigen Entschädigungsfällen bei den
zugeordneten Instituten zu schätzen. Stellt die
Entschädigungseinrichtung fest, dass der tat-
sächliche Mittelbedarf für die Gesamtentschädi-
gung den nach Satz 3 oder 4 ermittelten Betrag
übersteigt, ist die Entschädigungseinrichtung
verpflichtet, unverzüglich nach dieser Feststel-
lung weitere Sonderbeiträge zur Deckung des
Mittelbedarfs zu erheben. Sonderbeiträge wer-
den mit der Bekanntgabe der Sonderbeitrags-
bescheide fällig.
(4) Soweit der Mittelbedarf der Entschä-
digungseinrichtung durch die Erhebung von
Sonderbeiträgen nicht rechtzeitig zur Erfüllung
ihrer Pflichten nach § 5 Abs. 4 gedeckt werden
kann, hat sie einen Kredit aufzunehmen. Kann
die Entschädigungseinrichtung den Kredit vo-
raussichtlich nicht aus dem verfügbaren Vermö-
gen bedienen, hat sie für Tilgung, Zins und Kos-
ten Sonderzahlungen zu erheben. Sonderzah-
lungen werden jeweils sechs Wochen vor Fällig-
keit der Kreditleistungen fällig, frühestens jedoch
zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Son-
derzahlungsbescheide. Anstelle der Beitragser-
hebung nach Absatz 3 Satz 1 kann die Entschä-
digungseinrichtung einen Kredit aufnehmen,
wenn zu erwarten ist, dass dieser Kredit ein-
schließlich der Zinsen und Kosten innerhalb
des laufenden und des darauf folgenden Ab-
rechnungsjahres aus dem verfügbaren Vermö-
gen vollständig zurückgeführt werden kann,
ohne dass eine Erhebung von Sonderzahlungen
erforderlich wird.
(5) Die Pflicht zur Leistung von Sonderbei-
trägen und Sonderzahlungen besteht für alle
Unternehmen, die der Entschädigungseinrich-
tung zu Beginn des Abrechnungsjahres, in dem
ein Sonderbeitrag oder eine Sonderzahlung

erhoben wird, zugeordnet waren. Dies gilt nicht
für Institute, die vor der Feststellung des Ent-
schädigungsfalls aus der Entschädigungsein-
richtung ausgeschieden sind.
(6) Die Höhe des jeweiligen Sonderbeitrags
und der jeweiligen Sonderzahlung bemisst sich
nach dem Verhältnis des zuletzt fälligen vollen
Jahresbeitrags des einzelnen Instituts zur Ge-
samtsumme der Jahresbeiträge, der einmaligen
Zahlungen und, in den Fällen des Satzes 3, der
fiktiven Jahresbeiträge aller nach Absatz 5 bei-
trags- oder zahlungspflichtigen Institute. Für In-
stitute, die noch keinen Jahresbeitrag zu zahlen
hatten, tritt an die Stelle des zuletzt fälligen
Jahresbeitrags die einmalige Zahlung nach
Absatz 2 Satz 4. Die Rechtsverordnung nach
Absatz 8 Satz 1 kann vorsehen, dass die Ent-
schädigungseinrichtungen in Fällen des Satzes 2
auf Antrag eines Instituts und nach Vorlage von
glaubhaft gemachten Planzahlen einen fiktiven
Jahresbeitrag berechnen, der an die Stelle des
zuletzt fälligen Jahresbeitrags tritt, sofern sich
hiernach eine erhebliche Abweichung zu der ein-
maligen Zahlung des Instituts ergibt. Die Ent-
schädigungseinrichtung ist berechtigt, in einem
Abrechnungsjahr mehrere Sonderbeiträge und
Sonderzahlungen zu erheben. Die in einem Ab-
rechnungsjahr erhobenen Sonderbeiträge und
Sonderzahlungen dürfen insgesamt das Fünf-
fache des für ein Institut zuletzt fälligen Jahres-
beitrags oder bei Instituten, die noch keinen
Jahresbeitrag zu zahlen hatten, das Fünffache
der einmaligen Zahlung oder des fiktiven Jahres-
beitrags nicht übersteigen. Hat ein Institut über
einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden
Abrechnungsjahren Sonderbeiträge oder Son-
derzahlungen geleistet, dürfen in unmittelbar
nachfolgenden Jahren erhobene Sonderbeiträge
und Sonderzahlungen in jedem Abrechnungsjahr
insgesamt das Zweifache des für ein Institut
zuletzt fälligen Jahresbeitrags oder bei Institu-
ten, die noch keinen Jahresbeitrag zu zahlen
hatten, das Zweifache der einmaligen Zahlung
oder des fiktiven Jahresbeitrags nicht überstei-
gen. Die Entschädigungseinrichtung kann ein In-
stitut mit Zustimmung der Bundesanstalt von
der Pflicht zur Leistung eines Sonderbeitrags
oder einer Sonderzahlung ganz oder teilweise
befreien, wenn durch die Gesamtheit der an die
Entschädigungseinrichtung zu leistenden Zah-
lungen Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtun-
gen dieses Instituts gegenüber seinen Gläubi-
gern bestehen würde.
(7) Nach Abschluss eines Entschädigungs-
verfahrens hat die Entschädigungseinrichtung
den Instituten über die Verwendung der Sonder-
beiträge und Sonderzahlungen zu berichten. Sie
hat den Instituten gezahlte Sonderbeiträge und
Sonderzahlungen nach Abschluss des Entschä-
digungsverfahrens zu erstatten, soweit sie im
Fall von Sonderbeiträgen nicht zur Durchführung
des Entschädigungsfalls oder im Fall von Son-
derzahlungen nicht zur Bedienung eines Kredits
nach Absatz 4 Satz 1 und 2 verwendet worden
sind.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 8 und wie
folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Nähere über die Jahresbeiträge, die
einmaligen Zahlungen, die Sonderbeiträge
und die Sonderzahlungen regelt das
Bundesministerium der Finanzen durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates nach Anhörung der Entschädi-
gungseinrichtungen; hinsichtlich der Jahres-
und Sonderbeiträge sowie der Sonderzah-
lungen sind Art und Umfang der gesicherten
Geschäfte, das Geschäftsvolumen und die
Anzahl, Größe, Geschäftsstruktur und das
Risiko der der Entschädigungseinrichtung
zugeordneten Institute, einen Entschädi-
gungsfall herbeizuführen, zu berücksichti-
gen.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „zu den Sonder-
beiträgen,“ gestrichen.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 9.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 10 und wie
folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Satz 2“ durch die
Angabe „Satz 3“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
8. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift zu § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Prüfung der Institute“.
b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Die Entschädigungseinrichtung soll zur
Einschätzung der Gefahr des Eintritts eines Ent-
schädigungsfalls regelmäßig und bei gegebe-
nem Anlass Prüfungen der ihr zugeordneten In-
stitute vornehmen. Sie hat die Intensität und
Häufigkeit von Prüfungen nach Satz 1 an der
Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Entschädi-
gungsfalls bei einem Institut und an der Höhe
der in diesem Fall zu erwartenden Gesamt-
entschädigung auszurichten. Widerspruch und
Anfechtungsklage gegen Prüfungen nach den
Sätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wir-
kung.
(2) Die Institute sind verpflichtet, der Ent-
schädigungseinrichtung, der sie zugeordnet
sind, den festgestellten Jahresabschluss mit
dem dazugehörigen Prüfungsbericht unverzüg-
lich einzureichen sowie auf Verlangen alle Aus-
künfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen,
welche die Entschädigungseinrichtung zur
Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Ge-
setz benötigt. Während der üblichen Arbeitszeit
ist den bei der Entschädigungseinrichtung be-
schäftigten oder für sie tätigen Personen, soweit
dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Ent-
schädigungseinrichtung nach diesem Gesetz er-
forderlich ist, das Betreten der Grundstücke und
Geschäftsräume des Instituts zu gestatten. Der
zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann
die Auskunft auf solche Fragen verweigern, de-
ren Beantwortung ihn selbst oder einen der in

§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge-
richtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde. Der Verpflichtete ist über sein
Recht zur Verweigerung der Auskunft zu beleh-
ren.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Für die Entschädigungseinrichtungen bei
der Kreditanstalt für Wiederaufbau werden die
Prüfungen nach den Absätzen 1 und 3 durch
die Deutsche Bundesbank durchgeführt. Die
Bundesanstalt erteilt der Deutschen Bundes-
bank auf Vorschlag der Entschädigungseinrich-
tungen den Auftrag, die Prüfungen durchzufüh-
ren. Beliehene Entschädigungseinrichtungen
nach § 7 haben die Prüfungen nach den Absät-
zen 1 und 3 durch eigene sachkundige Prüfer
durchzuführen oder geeignete Dritte mit den
Prüfungen zu beauftragen. Geeignete Dritte sind
Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirt-
schaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaf-
ten sowie andere Dritte, die über die erforderli-
chen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, so-
fern keine Umstände vorliegen, die bei diesen
Personen im Hinblick auf die zu prüfenden Insti-
tute Interessenkonflikte begründen können. Die
beliehene Entschädigungseinrichtung hat die mit
den Aufgaben nach Satz 3 betrauten Personen
zu verpflichten, ihr das Vorliegen entsprechender
Umstände unverzüglich mitzuteilen. Die Prüfun-
gen dürfen nicht durch den Abschlussprüfer
oder den Prüfer der Meldepflichten und
Verhaltensregeln des Instituts durchgeführt wer-
den. Die für Prüfungen entstehenden Kosten ha-
ben die geprüften Unternehmen der jeweiligen
Entschädigungseinrichtung zu erstatten. Die
Entschädigungseinrichtungen haben der Deut-
schen Bundesbank oder, in den Fällen des Sat-
zes 3, den geeigneten Dritten den Personal- und
Sachaufwand zu ersetzen.“
d) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.
e) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Erhält die Entschädigungseinrichtung im
Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 oder in
sonstiger Weise Kenntnis von Umständen,
welche die Gefahr des Eintritts des Entschä-
digungsfalls bei einem Institut begründen, hat
sie diese unverzüglich der Bundesanstalt mitzu-
teilen.“
9. Dem § 10 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„§ 9 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend an-
zuwenden.“
10. In § 11 Absatz 2 werden die Wörter „oder stellen
Institute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 das Betreiben
der in § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Investmentgesetzes ge-
nannten Geschäfte ein“ und die Wörter „oder der
Einstellung“ gestrichen.
11. Dem § 13 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Entschädigungseinrichtungen arbeiten
in Abstimmung mit der Bundesanstalt mit den Ent-
schädigungseinrichtungen des Herkunftsstaates in
den Fällen der Absätze 1 bis 4 zusammen.“
12. In § 17 Absatz 1 wird jeweils die Angabe „§ 9 Abs. 1
Satz 1“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 2 Satz 1“ er-
setzt.
13. In § 17a Absatz 2 werden die Angabe „§ 9 Abs. 1
Satz 1“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 2 Satz 1“ und
die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe
„§ 9 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
14. § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19
Anwendungsbestimmung
und Übergangsregelung
(1) Bis zum 31. Dezember 2010 können die Ent-
schädigungseinrichtungen und Institute § 5 weiter
in der bis zum 29. Juni 2009 geltenden Fassung
anwenden.
(2) Institute, die vor dem 30. Juni 2009 aus einer
Entschädigungseinrichtung ausgeschieden sind,
können nicht mehr für die Abwicklung von Entschä-
digungsfällen bei dieser Entschädigungseinrichtung
herangezogen werden.
(3) Für Entschädigungsfälle, die vor dem 30. Juni
2009 festgestellt worden sind und bei denen das
Entschädigungsverfahren noch nicht abgeschlos-
sen ist, ist § 8 Abs. 3 bis 10 in der ab dem 30. Juni
2009 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben
anzuwenden:
1. An die Stelle der Unterrichtung durch die Bun-
desanstalt nach § 8 Abs. 3 Satz 1 tritt der 30. Juni
2009.
2. Hat die Entschädigungseinrichtung zur Deckung
des Mittelbedarfs bereits vor dem 30. Juni 2009
einen Kredit aufgenommen, entfällt die Verpflich-
tung zur Erhebung von Sonderbeiträgen nach
§ 8 Abs. 3 Satz 1, soweit der Mittelbedarf durch
den Kredit gedeckt wird.
(4) Kapitalanlagegesellschaften, die am 29. Juni
2009 eine Erlaubnis zum Erbringen der individuellen
Vermögensverwaltung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 des
Investmentgesetzes haben und von dieser Erlaub-
nis länger als ein Jahr keinen Gebrauch gemacht
haben, gelten bis zum 29. September 2009 nicht
als Institute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4.“
Artikel 2
Änderung des Einlagensicherungs-
und Anlegerentschädigungsgesetzes
zum 31. Dezember 2010
In § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einlagensiche-
rungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom
16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Arti-
kel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die
Angabe „50 000“ durch die Angabe „100 000“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch

Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I
S. 1506) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird am Ende das Wort „oder“ ge-
strichen.
b) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
aa) Folgender Buchstabe c wird eingefügt:
„c) die Bestellung eines Abwicklers nach
§ 17c des Investmentgesetzes in Verbin-
dung mit § 37 Abs. 1 Satz 2 des Kredit-
wesengesetzes,“.
bb) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.
c) Nach Nummer 7 werden folgende Nummern 8
und 9 eingefügt:
„8. durch eine auf Grund des § 7 Abs. 3 Satz 4
des Einlagensicherungs- und Anlegerent-
schädigungsgesetzes in Verbindung mit § 44
Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, auch in Ver-
bindung mit § 6 Abs. 4 Satz 3 oder § 12 Abs. 2
Satz 1 des Einlagensicherungs- und Anleger-
entschädigungsgesetzes vorgenommene
Prüfung, oder
9. durch eine auf Grund des § 12 Abs. 2 Satz 2
des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes vor-
genommene Prüfung,“.
d) In dem Satzteil nach der neuen Nummer 9 wer-
den die Angabe „Nummern 1, 2, 4 und 7“ durch
die Angabe „Nummern 1, 2, 4, 7 und 9“ und nach
den Wörtern „registerführenden Unternehmen“
das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt sowie
nach den Wörtern „genannten Unternehmen“ die
Wörter „und in den Fällen der Nummer 8 von den
betroffenen Einrichtungen“ eingefügt.
2. In § 19 Absatz 2 wird das Wort „Pensionsrücklage“
durch das Wort „Pensionsrücklagen“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Verordnung
über die Erhebung von Gebühren
und die Umlegung von Kosten nach
dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
In § 3 Absatz 4 Satz 3 Nummer 4 der Verordnung
über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung
von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichts-
gesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2009
(BGBl. I S. 1506) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 8 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 9“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung
des Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 3 des Ge-
setzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 2 werden nach den Wörtern „die
Handelsüberwachungsstellen“ ein Komma und die
Wörter „die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer
Tätigkeit nach Maßgabe des Energiewirtschafts-
gesetzes“ eingefügt.
2. In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „an
denen Finanzinstrumente“ die Wörter „oder Waren“
eingefügt.
3. § 20a Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
1. Waren im Sinne des § 2 Abs. 2c,
2. Emissionsberechtigungen im Sinne des § 3 Abs. 4
Satz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsge-
setzes und
3. ausländische Zahlungsmittel im Sinne des § 51
des Börsengesetzes,
die an einer inländischen Börse oder einem ver-
gleichbaren Markt in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum gehandelt werden.“
4. § 38 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 39 Abs. 1
Nr. 1 oder Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 11 bezeichnete vor-
sätzliche Handlung begeht und dadurch
1. auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis
eines Finanzinstruments, einer Ware im Sinne
des § 2 Abs. 2c, einer Emissionsberechtigung
im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 des Treibhaus-
gas-Emissionshandelsgesetzes oder eines aus-
ländischen Zahlungsmittels im Sinne des § 51
des Börsengesetzes,
2. auf den Preis eines Finanzinstruments an einem
organisierten Markt in einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Union oder in einem an-
deren Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder
3. auf den Preis einer Ware im Sinne des § 2
Abs. 2c, einer Emissionsberechtigung im Sinne
des § 3 Abs. 4 Satz 1 des Treibhausgas-Emis-
sionshandelsgesetzes oder eines ausländischen
Zahlungsmittels im Sinne des § 51 des Börsen-
gesetzes an einem mit einer inländischen Börse
vergleichbaren Markt in einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Union oder in einem an-
deren Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum
einwirkt.“
Artikel 6
Änderung
des Investmentgesetzes
Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 10
des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
„§ 147 Übergangsvorschrift zur Verwahrung und
Verwaltung von Anteilscheinen“.
2. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „mit Ent-
scheidungsspielraum“ die Wörter „einschließlich

der Portfolioverwaltung fremder Investmentver-
mögen“ eingefügt.
b) In Nummer 4 werden den Wörtern „die Verwah-
rung“ die Wörter „soweit die Erlaubnis die Dienst-
leistung nach Nummer 1 umfasst,“ vorangestellt.
3. § 19b Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Sofern die Kapitalanlagegesellschaft die Erlaubnis
zur Erbringung der individuellen Vermögensverwal-
tung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 hat, hat sie die
betroffenen Anleger, die nicht Institute sind, über die
Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der
Ansprüche der Anleger (Sicherungseinrichtung) in
geeigneter Weise zu informieren;“.
4. Nach § 146 wird folgender § 147 angefügt:
„§ 147
Übergangsvorschrift zur Verwahrung
und Verwaltung von Anteilscheinen
Für Kapitalanlagegesellschaften, die am 29. Juni
2009 die Erlaubnis zur Verwaltung von Investment-
vermögen nach § 7 Abs. 1 haben und Anteile gemäß
§ 7 Abs. 2 Nr. 4 verwahren und verwalten, gilt die
Erlaubnis zum Erbringen der individuellen Vermö-
gensverwaltung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 als zu diesem
Zeitpunkt erteilt, wenn sie bis zum 29. Juni 2009 der
Bundesanstalt anzeigen, dass sie weiterhin die Ne-
bendienstleistungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 erbringen
wollen.“
Artikel 6a
Änderung
des Zahlungsdiensteumsetzungsgesetzes
Artikel 3 Nummer 1 des Zahlungsdiensteumset-
zungsgesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506)
wird wie folgt geändert:
1. In Buchstabe a wird die Angabe „Nummer 6“ durch
die Angabe „Nummer 8“ ersetzt.
2. In Buchstabe b wird die Angabe „Nummer 7 Buch-
stabe c“ durch die Angabe „Nummer 9“ ersetzt.
3. In Buchstabe c werden die Wörter „Nach Nummer 7
wird folgende Nummer 8 angefügt: „8. durch“ “
durch die Wörter „Nach Nummer 9 wird folgende
Nummer 10 angefügt: „10. durch“ “ ersetzt.
4. Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) In dem Satzteil nach der neuen Nummer 10 wird
die Angabe „Nummern 1, 2, 4, 7 und 9“ durch
die Angabe „Nummern 1, 2, 4, 7, 9 und 10“ er-
setzt.“
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 31. Dezember 2010 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. Juni 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 1528. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 504cfb3c4565d4b6….