Gesetze / Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
WpÜG§ 60 Bußgeldvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/60?asof=2019-12-25#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/60?asof=2019-12-25#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/60?asof=2019-12-25#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3, 6 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 4 mit einer Geldbuße bis zu zweieinhalb Millionen Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/60?asof=2019-12-25#abs-4 (4) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung kann über Absatz 3 hinaus eine höhere Geldbuße verhängt werden; diese darf
nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/60?asof=2019-12-25#abs-5 (5) Über die in den Absätzen 3 und 4 genannten Beträge hinaus kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden. Der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/60?asof=2019-12-25#abs-6 (6) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 4 ist
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/60?asof=2019-12-25#abs-7 (7) Handelt es sich bei der juristischen Person oder Personenvereinigung nach Absatz 4 um ein Mutterunternehmen oder um eine Tochtergesellschaft, so ist anstelle des Gesamtumsatzes der juristischen Person oder Personenvereinigung der jeweilige Gesamtbetrag in dem Konzernabschluss des Mutterunternehmens maßgeblich, der für den größten Kreis von Unternehmen aufgestellt wird. Wird der Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen nicht nach den in Absatz 6 genannten Vorschriften aufgestellt, ist der Gesamtumsatz nach Maßgabe der den in Absatz 6 Nummer 1 bis 3 vergleichbaren Posten des Konzernabschlusses zu ermitteln. Ist ein Jahresabschluss oder Konzernabschluss für das maßgebliche Geschäftsjahr nicht verfügbar, ist der Jahres- oder Konzernabschluss für das unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr maßgeblich; ist auch dieser nicht verfügbar, kann der Gesamtumsatz geschätzt werden.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 60 eingefügt und geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2023 I Nr. 354
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 60 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1568)
BGBl. 2021 I S. 1568
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12.05.2021 Ausfertigung
§ 60 eingefügt durch Artikel 7 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I 990)
BGBl. 2021 I S. 990
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 60 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2602)
BGBl. 2019 I S. 2602
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23.06.2017 Ausfertigung
§ 60 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1693)
BGBl. 2017 I S. 1693
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08.07.2006 Ausfertigung
§ 60 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2006 (BGBl. I 1426)
BGBl. 2006 I S. 1426
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