Gesetze / Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

WpÜG

§ 28 Werbung

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 16.06.2021

Bund2 Fassungen

Um Missständen bei der Werbung im Zusammenhang mit Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren zu begegnen, kann die Bundesanstalt bestimmte Arten der Werbung untersagen.

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