Gesetze / Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz WpÜG § 28 Werbung Stand: 16.06.2021 Bund2 Fassungen Um Missständen bei der Werbung im Zusammenhang mit Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren zu begegnen, kann die Bundesanstalt bestimmte Arten der Werbung untersagen.