Gesetze / Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
WpÜG§ 62 Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren
Stand: 28.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/62#abs-1 (1) Im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 60 entscheidet das für den Sitz der Bundesanstalt in Frankfurt am Main zuständige Oberlandesgericht; es entscheidet auch über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) in den Fällen des § 52 Abs. 2 Satz 3 und des § 69 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. § 140 Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/62#abs-2 (2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluss des vorsitzenden Mitglieds.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 62 WpÜG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 24.06.2025 – 6 AR 1/25Rechtsbeschwerdezuständigkeit in datenschutzrechtlichen BußgeldverfahrenZitiert von 1
- OLG Köln, 01.10.2020 – 2 Ws 534/20Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 21.05.2012 – WpÜG 10/11
- OLG Frankfurt am Main, 30.11.2005 – WpÜG-OWi 1/04
- OLG Frankfurt am Main, 22.04.2003 – WpÜG-OWi 3/02
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
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Änderungsverlauf
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29.04.2002 Ausfertigung
§ 62 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2002 (BGBl. I 1495)
BGBl. 2002 I S. 1495
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