Gesetze / Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
WpÜG§ 21 Änderung des Angebots
Stand: 01.01.2024
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/21#abs-1 (1) Der Bieter kann bis zu einem Arbeitstag vor Ablauf der Annahmefrist
Für die Wahrung der Frist nach Satz 1 ist auf die Veröffentlichung der Änderung nach Absatz 2 abzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/21#abs-2 (2) Der Bieter hat die Änderung des Angebots unter Hinweis auf das Rücktrittsrecht nach Absatz 4 unverzüglich nach Maßgabe des § 14 Absatz 3 Satz 1 zu veröffentlichen. Der Bieter hat der Bundesanstalt die Veröffentlichung nach § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 unverzüglich unter Übermittlung der veröffentlichten Änderung des Angebots mitzuteilen. § 14 Absatz 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/21#abs-3 (3) § 11 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 3, §§ 12, 13 und 15 Abs.1 Nr. 2 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/21#abs-4 (4) Im Falle einer Änderung des Angebots können die Inhaber von Wertpapieren der Zielgesellschaft, die das Angebot vor Veröffentlichung der Änderung nach Absatz 2 angenommen haben, von dem Vertrag bis zum Ablauf der Annahmefrist zurücktreten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/21#abs-5 (5) Im Falle einer Änderung des Angebots verlängert sich die Annahmefrist um zwei Wochen, sofern die Veröffentlichung der Änderung innerhalb der letzten zwei Wochen vor Ablauf der Angebotsfrist erfolgt. Dies gilt auch, falls das geänderte Angebot gegen Rechtsvorschriften verstößt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/21#abs-6 (6) Eine erneute Änderung des Angebots innerhalb der in Absatz 5 genannten Frist von zwei Wochen ist unzulässig.