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Artikel 1 · BT-Drs. 16/1003 · S. 15

Zu Artikel 1 (Änderung des Wertpapiererwerbs-

Zu Artikel 1 (Änderung des Wertpapiererwerbs-
und Übernahmegesetzes)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um Folgeänderungen.
Zu Nummer 2 (§ 1)
Mit der Neufassung des § 1 wird Artikel 4 der Übernahme-
richtlinie umgesetzt, der detaillierte Vorgaben zur Festle-
gung der zuständigen Aufsichtsstellen sowie zur Bestim-
mung des auf eine Unternehmensübernahme anwendbaren
Rechts enthält. § 1 umschreibt in Absatz 1 den grundsätzli-
chen Anwendungsbereich des Gesetzes. Die Absätze 2 bis 4
enthalten die durch Umsetzung der Übernahmerichtlinie er-
forderlichen Konkretisierungen.
Zu Absatz 1
Absatz 1 übernimmt wortgleich den bisherigen § 1. Der An-
wendungsbereich des Gesetzes erfasst Angebote zum Er-
werb von Wertpapieren, die von einer Zielgesellschaft aus-
gegeben wurden und zum Handel an einem organisierten
Markt zugelassen sind. Die Begriffe „Angebot“, „Wertpa-
pier“ und „organisierter Markt“ sind in § 2 Abs. 1, 2 und 7
definiert und bleiben unverändert. Der Begriff „Zielgesell-
schaft“ wird neu bestimmt. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 sind Ziel-
gesellschaften wie bisher Aktiengesellschaften oder Kom-
manditgesellschaften auf Aktien mit Sitz im Inland und nach
dem neuen § 2 Abs. 3 Nr. 2 Gesellschaften mit Sitz in einem
anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, die
stimmberechtigte Wertpapiere begeben haben. Damit ist das
Gesetz künftig auch auf Zielgesellschaften anwendbar, die
ihren Sitz nicht im Inland, sondern in einem anderen Staat
des Europäischen Wirtschaftsraums haben.
Entsprechend Artikel 1 des Beschlusses des Gemeinsamen
EWR-Ausschusses Nr. 70/2005 vom 29. April 2005 zur
Drucksache 16/1003 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Änderung des Anhangs XXII (Gesellschaftsrecht) des
EWR-Abkommens sieht der Gesetzentwurf eine Geltung
nicht nur für Gesellschaften mit Sitz in e

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 48.475 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 16/1003, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 56.666–105.141 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert 61d6f4e1bb858087….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP