Gesetze / Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
WpÜG§ 35 Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 70
Nach Gewicht
- LG Köln, 04.02.2011 – 82 O 30/09Zitiert von 3
- LG Köln, 20.10.2017 – 82 O 11/15Zitiert von 7
- OLG Düsseldorf, 13.06.2013 – I-6 U 148/12
- BGH, 11.06.2013 – II ZR 80/12Aktienrecht: Anspruch eines Aktionärs gegen den Kontrollerwerber auf Zahlung einer Gegenleistung bei unterlassenem Pflichtangebot; Zinsanspruch; Schutzgesetzeigenschaft wertpapierrechtlicher Regelung - BKNZitiert von 11
- LG Köln, 29.07.2011 – 82 O 28/11Zitiert von 6
- OLG Düsseldorf, 11.08.2006 – I-15 W 110/05
Zuletzt entschieden
- BGH, 25.02.2026 – II ZR 130/24Kontrollerwerb im Sinne des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes; Voraussetzungen eines unvermeidbaren Rechtsirrtums
- BGH, 10.02.2026 – II ZB 10/24Antrag eines Bieters auf Übertragung von Aktien; Berechnung des Quorum für Minderheitsaktionäre
- OLG Frankfurt am Main, 18.12.2025 – 26 U 18/24
70 Entscheidungen zu § 35 WpÜG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 WpÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/35#abs-1 (1) Wer unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über eine Zielgesellschaft erlangt, hat dies unter Angabe der Höhe seines Stimmrechtsanteils unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Arbeitstagen, gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 zu veröffentlichen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Bieter Kenntnis davon hat oder nach den Umständen haben musste, dass er die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt hat. In der Veröffentlichung sind die nach § 30 zuzurechnenden Stimmrechte für jeden Zurechnungstatbestand getrennt anzugeben. § 10 Abs. 2, 3 Satz 3 und Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/35#abs-2 (2) Der Bieter hat innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Erlangung der Kontrolle über eine Zielgesellschaft der Bundesanstalt eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 14 Abs. 2 Satz 1 ein Angebot zu veröffentlichen. § 14 Absatz 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Ausgenommen von der Verpflichtung nach Satz 1 sind eigene Aktien der Zielgesellschaft, Aktien der Zielgesellschaft, die einem abhängigen oder im Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen der Zielgesellschaft gehören, und Aktien der Zielgesellschaft, die einem Dritten gehören, jedoch für Rechnung der Zielgesellschaft, eines abhängigen oder eines im Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens der Zielgesellschaft gehalten werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/35#abs-3 (3) Wird die Kontrolle über die Zielgesellschaft auf Grund eines Übernahmeangebots erworben, besteht keine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1.