Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 45 Prokuristen
Stand: 01.08.2021
Wirtschaftsprüfer sollen als Angestellte von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die Rechtsstellung von Prokuristen haben. Angestellte Wirtschaftsprüfer gelten als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 45 WPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 29.06.2011 – 7 ABR 15/10(Status angestellter Wirtschaftsprüfer - leitender Angestellter i.S.d. § 5 Abs 3 BetrVG)Zitiert von 4
- ArbG Düsseldorf, 15.07.2008 – 11 BV 36/08Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 13.02.2009 – 10 TaBV 302/08
- VG Hamburg, 18.07.2025 – 21 K 1202/25Zitiert von 1
- BAG, 29.06.2011 – 7 ABR 5/10(Leitende Angestellte i.S.d. § 5 Abs 3 BetrVG - Status von in einer Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft angestellten Rechtsanwälten und Steuerberatern)Zitiert von 10
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.04.2010 – 9 Sa 739/09Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BAG, 05.12.2012 – 7 AZR 698/11Sachgrundlose Befristung eines Betriebsratsmitglieds - Zulässigkeit der Tariföffnungsklausel - wirksame Befristung nach MTV-Wach- und SicherheitsgewerbeZitiert von 31
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 WPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.09.2007 Ausfertigung
§ 45 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. September 2007 (BGBl. I 2178)
BGBl. 2007 I S. 2178
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