Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 44 Eigenverantwortliche Tätigkeit
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 05.05.2022 – 4 K 3013/19Zitiert von 1
- BGH, 15.09.2008 – AnwZ (B) 67/07
- BGH, 16.12.1999 – IX ZR 117/99
- BSG, 15.12.2016 – B 5 RE 7/16 RRentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - angestellter Rechtsanwalt bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - unabhängige und weisungsfreie Beratung von MandantenZitiert von 12
- VG Berlin, 20.11.2014 – 22 K 67.14Zitiert von 1
- VG Berlin, 18.03.2014 – 22 L 66.14Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LAG Düsseldorf, 13.02.2009 – 10 TaBV 302/08
- FG Düsseldorf, 13.12.2007 – 14 K 2480/05 F
- LG Bielefeld, 05.05.2004 – 24 T 19/03
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44 WPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/44#abs-1 (1) Eine eigenverantwortliche Tätigkeit übt nicht aus, wer sich als zeichnungsberechtigter Vertreter oder als zeichnungsberechtigter Angestellter an Weisungen zu halten hat, die ihn verpflichten, Prüfungsberichte und Gutachten auch dann zu unterzeichnen, wenn ihr Inhalt sich mit seiner Überzeugung nicht deckt. Weisungen, die solche Verpflichtungen enthalten, sind unzulässig. Anteilseigner einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane dieser oder einer verbundenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dürfen auf die Durchführung von Abschlussprüfungen nicht in einer Weise Einfluss nehmen, die die Unabhängigkeit der verantwortlichen Berufsangehörigen beeinträchtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/44#abs-2 (2) Die Eigenverantwortlichkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß für gesetzliche Vertreter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und für bei Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften angestellte Wirtschaftsprüfer eine Mitzeichnung durch einen anderen Wirtschaftsprüfer oder bei genossenschaftlichen Prüfungsverbänden, Prüfungsstellen von Sparkassen- und Giroverbänden oder überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts durch einen zeichnungsberechtigten Vertreter des Prüfungsverbandes, der Prüfungsstelle oder der Prüfungseinrichtung vereinbart ist.