Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 27 Rechtsform
Stand: 01.08.2022
Europäische Gesellschaften, Gesellschaften nach deutschem Recht oder Gesellschaften in einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zulässigen Rechtsform können nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts als Wirtschaftsprüfungsgesellschaften anerkannt werden.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 27 WPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 15.07.2014 – II ZB 2/13Handelsregistersache: Eintragungsfähigkeit einer Steuerberatungsgesellschaft mit untergeordneter Treuhandtätigkeit als KommanditgesellschaftZitiert von 2
- KG, 27.09.2013 – 12 W 94/12
- BGH, 18.07.2011 – AnwZ (Brfg) 18/10Anwaltliches Berufsrecht: Zulässigkeit einer Rechtsanwalts-GmbH & Co. KG
- OVG NRW, 19.05.2020 – 14 B 435/20Zitiert von 4
- LAG Düsseldorf, 28.06.2001 – 11 Sa 532/01Zitiert von 1
- BVerfG, 06.12.2011 – 1 BvR 2280/11Nichtannahmebeschluss: Versagung der Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH und Co. KG - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender SubstantiierungZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- FG Hamburg, 03.12.2024 – 4 K 90/22
- OLG Frankfurt am Main, 16.04.2019 – 20 W 53/18Zitiert von 2
- BSG, 15.12.2016 – B 5 RE 7/16 RRentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - angestellter Rechtsanwalt bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - unabhängige und weisungsfreie Beratung von MandantenZitiert von 13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 WPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 27 geändert, Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 31 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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31.03.2016 Ausfertigung
§ 27 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I 518)
BGBl. 2016 I S. 518
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03.09.2007 Ausfertigung
§ 27 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. September 2007 (BGBl. I 2178)
BGBl. 2007 I S. 2178
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