Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung

WPO

§ 1 Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferinnen (Berufsangehörige) sind Personen, die als solche öffentlich bestellt sind. Die Bestellung setzt den Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung im Zulassungs- und staatlichen Prüfungsverfahren voraus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Wirtschaftsprüfer übt einen freien Beruf aus. Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung. Die Anerkennung setzt den Nachweis voraus, daß die Gesellschaft von Wirtschaftsprüfern verantwortlich geführt wird.

§ 2