Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 1 Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferinnen (Berufsangehörige) sind Personen, die als solche öffentlich bestellt sind. Die Bestellung setzt den Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung im Zulassungs- und staatlichen Prüfungsverfahren voraus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Wirtschaftsprüfer übt einen freien Beruf aus. Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung. Die Anerkennung setzt den Nachweis voraus, daß die Gesellschaft von Wirtschaftsprüfern verantwortlich geführt wird.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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01.12.2003 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2003 (BGBl. I 2446)
BGBl. 2003 I S. 2446
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15.07.1994 Ausfertigung
§ 1 geändert und eingefügt und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBl. I 1569)
BGBl. 1994 I S. 1569
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 1 geändert und neu gefasst und aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
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