§ 30 Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in andere Mitgliedstaaten
Stand: 01.09.2020
Gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder Waffenhändlern nach § 21 kann abweichend von § 29 allgemein die Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes zu Waffenhändlern in anderen Mitgliedstaaten für die Dauer von bis zu drei Jahren erteilt werden. Die Erlaubnis kann auf bestimmte Arten von Waffen oder Munition und auf bestimmte Mitgliedstaaten beschränkt werden. Der Inhaber einer Erlaubnis nach Satz 1 hat ein Verbringen auf Grund dieser Erlaubnis dem Bundesverwaltungsamt vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 30 WaffG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 20.08.1998 – 20 A 406/97
- BVerwG, 09.10.2002 – 6 C 9.02Zitiert von 13
- OVG NRW, 11.11.2002 – 20 B 1832/02Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 10.02.2000 – 18 K 7292/98
- VG Regensburg, 06.02.2023 – RO 4 S 22.1388
- VG Gelsenkirchen, 26.08.2002 – 17 L 1179/02
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 04.02.2002 – 17 K 2042/01
- VG Minden, 12.10.2000 – 7 K 2096/00Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 28.09.2000 – 18 K 6086/99Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 WaffG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 228 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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17.02.2020 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I 166)
BGBl. 2020 I S. 166
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30.06.2017 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I 2133)
BGBl. 2017 I S. 2133
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17.07.2009 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 2062)
BGBl. 2009 I S. 2062
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26.03.2008 Ausfertigung
§ 30 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 426)
BGBl. 2008 I S. 426
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
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