§ 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis
Stand: 31.10.2024
Wird zitiert von 581
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 16.10.2018 – 1 S 555/18Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 23.06.2021 – 6 S 1481/18Anforderungen an die Überprüfung des Fortbestehens des waffenrechtlichen Bedürfnisses bei Sportschützen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- VG Freiburg, 01.07.2020 – 1 K 2730/19Zitiert von 6
- OVG Niedersachsen, 19.04.2011 – 11 LC 255/10Zitiert von 1
- BVerwG, 22.08.2012 – 6 C 27/11Gebührenpflichtige Überprüfung der Zuverlässigkeit von WaffenbesitzernZitiert von 15
- BVerwG, 22.08.2012 – 6 C 26/11
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 29.05.2026 – 20 K 4360/23
- OVG NRW, 27.05.2026 – 20 A 979/23
- VG Cottbus, 20.04.2026 – VG 3 L 103/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 WaffG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/4#abs-1 (1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/4#abs-2 (2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/4#abs-3 (3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/4#abs-4 (4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/4#abs-5 (5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen. Ein begründeter Einzelfall liegt insbesondere vor, wenn Tatsachen Zweifel an der Zuverlässigkeit oder persönlichen Eignung begründen. Anhaltspunkte hierfür können sich beispielsweise aus dem Schriftverkehr oder aus Telefonaten des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers mit der zuständigen Behörde oder aus allgemein zugänglichen Quellen ergeben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/4#abs-6 (6) Zur Erforschung des Sachverhalts ist die zuständige Behörde befugt, in öffentlich zugänglichen Quellen zu recherchieren und diese Erkenntnisse insbesondere in die Prüfung nach den §§ 5 und 6 einfließen zu lassen.