§ 47 Verordnungen zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen oder zur Angleichung an Gemeinschaftsrecht
Stand: 30.06.2020
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Vereinbarungen oder zur Erfüllung bindender Beschlüsse der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, Rechtsverordnungen zu erlassen, die insbesondere
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 47 WaffG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Aachen, 31.03.2004 – 6 K 1922/03Zitiert von 6
- OVG Niedersachsen, 19.03.2002 – 11 MB 102/02Zitiert von 13
- OVG NRW, 09.10.1997 – 20 A 877/96
- VG Karlsruhe, 05.08.2008 – 11 K 4350/07Zitiert von 2
- OVG Sachsen, 20.01.2022 – 6 B 407/21Zitiert von 10
- VG Gelsenkirchen, 26.08.2002 – 17 L 1179/02
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 WaffG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 47 geändert durch Artikel 228 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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