§ 29 Verbringen von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
Stand: 01.09.2020
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 29.07.2024 – 1 B 2/24Zitiert von 2
- OVG NRW, 24.08.1999 – 20 A 3425/98Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 23.03.2006 – 11 LB 334/04Zitiert von 2
- BGH, 03.11.2004 – IV ZR 250/03Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 28.10.2025 – 22 L 1754/25
- VG Würzburg, 17.01.2025 – W 9 K 23.1750Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Würzburg, 17.01.2025 – W 9 K 23.1790
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.06.2024 – 1 M 581/23 OVGZitiert von 2
- VG Regensburg, 06.02.2023 – RO 4 S 22.1388
11 Entscheidungen zu § 29 WaffG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 WaffG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/29#abs-1 (1) Eine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes kann erteilt werden, wenn der Antragsteller den sicheren Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition Berechtigten gewährleistet. Für eine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ist zusätzlich erforderlich, dass der Empfänger zum Erwerb und Besitz dieser Waffen oder Munition berechtigt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/29#abs-2 (2) Sollen Waffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn der andere Mitgliedstaat das Verbringen erlaubt hat oder der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates keine solche Erlaubnis erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend für das Verbringen aus einem Drittstaat durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat.