Gesetze / Wettbewerbsregistergesetz
WRegG§ 2 Eintragungsvoraussetzungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WRegG/2?asof=2021-01-25#abs-1 (1) In das Wettbewerbsregister sind einzutragen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WRegG/2?asof=2021-01-25#abs-2 (2) In das Wettbewerbsregister werden ferner Bußgeldentscheidungen eingetragen, die wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 81 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ergangen sind, wenn eine Geldbuße von wenigstens fünfzigtausend Euro festgesetzt worden ist. Nicht eingetragen werden Bußgeldentscheidungen, die nach § 81a Absatz 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ergangen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WRegG/2?asof=2021-01-25#abs-3 (3) Die Eintragung von strafgerichtlichen Entscheidungen und Bußgeldentscheidungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 und von Entscheidungen gegen eine natürliche Person nach Absatz 2 erfolgt nur, wenn das Verhalten der natürlichen Person einem Unternehmen zuzurechnen ist. Das ist der Fall, wenn die natürliche Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortliche gehandelt hat, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WRegG/2?asof=2021-01-25#abs-4 (4) Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person oder eine Gruppe solcher Personen, die auf dem Markt die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von sonstigen Leistungen anbietet. Erlischt eine juristische Person oder eine Personenvereinigung mit Unternehmenseigenschaft nachträglich, steht dies der Eintragung nicht entgegen.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 369)
BGBl. 2025 I Nr. 369
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28.06.2023 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 172)
BGBl. 2023 I Nr. 172
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2752)
BGBl. 2022 I S. 2752
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 2959)
BGBl. 2021 I S. 2959
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18.01.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I 2)
BGBl. 2021 I S. 2
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.