Gesetze / Wettbewerbsregistergesetz
WRegG§ 3 Inhalt der Eintragung in das Wettbewerbsregister
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WRegG/3#abs-1 (1) Die Registerbehörde speichert folgende Daten, die ihr von einer nach § 4 zur Mitteilung verpflichteten Behörde übermittelt wurden, in einer elektronischen Datenbank:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WRegG/3#abs-2 (2) Teilt ein Unternehmen nach seiner Eintragung in das Wettbewerbsregister der Registerbehörde mit, dass es Maßnahmen zur Selbstreinigung im Sinne des § 123 Absatz 4 Satz 2 oder des § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nachweisen kann, speichert die Registerbehörde die übermittelten Daten im Wettbewerbsregister.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WRegG/3#abs-3 (3) Die in dem Wettbewerbsregister gespeicherten Daten und die Verfahrensakten der Registerbehörde sind vertraulich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WRegG/3#abs-4 (4) Die Registerbehörde kann zur Überprüfung und Vervollständigung der in Absatz 1 Nummer 4 genannten Daten das Bundeszentralamt für Steuern um Übermittlung der gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines Unternehmens, das in das Wettbewerbsregister eingetragen ist oder eingetragen werden soll, ersuchen. In dem Ersuchen hat die Registerbehörde Name oder Firma sowie Rechtsform und Anschrift des betroffenen Unternehmens anzugeben. § 27a Absatz 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes bleibt unberührt.