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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 2959

BGBl. 2021 I S. 2959 · 56.174 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 2959 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2959
                                     Gesetz
            über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten
                                             Vom 16. Juli 2021

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                      Artikel 1
                       Gesetz
           über die unternehmerischen
      Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von
  Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten
  (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG)

                  Abschnitt 1

        Allgemeine Bestimmungen

                        §1
               Anwendungsbereich
  (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Unternehmen
ungeachtet ihrer Rechtsform, die
1. ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung, ih-
   ren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen
   Sitz im Inland haben und

2. in der Regel mindestens 3 000 Arbeitnehmer im In-

   land beschäftigen; ins Ausland entsandte Arbeit-

   nehmer sind erfasst.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 ist dieses Gesetz
auch anzuwenden auf Unternehmen ungeachtet ihrer
Rechtsform, die

1. eine Zweigniederlassung gemäß § 13d des Han-
   delsgesetzbuchs im Inland haben und
2. in der Regel mindestens 3 000 Arbeitnehmer im In-
   land beschäftigen.
Ab dem 1. Januar 2024 betragen die in Satz 1 Num-
mer 2 und Satz 2 Nummer 2 vorgesehenen Schwellen-
werte jeweils 1 000 Arbeitnehmer.
   (2) Leiharbeitnehmer sind bei der Berechnung der
Arbeitnehmerzahl (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und
Satz 2 Nummer 2) des Entleihunternehmens zu berück-
sichtigen, wenn die Einsatzdauer sechs Monate über-
steigt.

   (3) Innerhalb von verbundenen Unternehmen (§ 15
des Aktiengesetzes) sind die im Inland beschäftigten
Arbeitnehmer sämtlicher konzernangehöriger Gesell-
schaften bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl
(Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) der Obergesellschaft zu
berücksichtigen; ins Ausland entsandte Arbeitnehmer
sind erfasst.

                        §2

              Begriffsbestimmungen
  (1) Geschützte Rechtspositionen im Sinne dieses
Gesetzes sind solche, die sich aus den in den Num-

mern 1 bis 11 der Anlage aufgelisteten Übereinkom-
men zum Schutz der Menschenrechte ergeben.
   (2) Ein menschenrechtliches Risiko im Sinne dieses
Gesetzes ist ein Zustand, bei dem aufgrund tatsäch-
licher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
ein Verstoß gegen eines der folgenden Verbote droht:
 1. das Verbot der Beschäftigung eines Kindes unter
    dem Alter, mit dem nach dem Recht des Beschäf-
    tigungsortes die Schulpflicht endet, wobei das Be-
    schäftigungsalter 15 Jahre nicht unterschreiten
    darf; dies gilt nicht, wenn das Recht des Beschäf-
    tigungsortes hiervon in Übereinstimmung mit Ar-

    tikel 2 Absatz 4 sowie den Artikeln 4 bis 8 des
    Übereinkommens Nr. 138 der Internationalen Ar-
    beitsorganisation vom 26. Juni 1973 über das Min-
    destalter für die Zulassung zur Beschäftigung
    (BGBl. 1976 II S. 201, 202) abweicht;
 2. das Verbot der schlimmsten Formen der Kinder-
    arbeit für Kinder unter 18 Jahren; dies umfasst ge-
    mäß Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 182 der In-
    ternationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni
    1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnah-

    men zur Beseitigung der schlimmsten Formen der

    Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291):

    a) alle Formen der Sklaverei oder alle sklaverei-
       ähnlichen Praktiken, wie den Verkauf von Kin-
       dern und den Kinderhandel, Schuldknechtschaft
       und Leibeigenschaft sowie Zwangs- oder
       Pflichtarbeit, einschließlich der Zwangs- oder
       Pflichtrekrutierung von Kindern für den Einsatz
       in bewaffneten Konflikten,
    b) das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines
       Kindes zur Prostitution, zur Herstellung von Por-
       nographie oder zu pornographischen Darbietun-
       gen,
    c) das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines
       Kindes zu unerlaubten Tätigkeiten, insbeson-
       dere zur Gewinnung von und zum Handel mit
       Drogen,

    d) Arbeit, die ihrer Natur nach oder aufgrund der
       Umstände, unter denen sie verrichtet wird,
       voraussichtlich für die Gesundheit, die Sicher-
       heit oder die Sittlichkeit von Kindern schädlich
       ist;

 3. das Verbot der Beschäftigung von Personen in
    Zwangsarbeit; dies umfasst jede Arbeitsleistung
    oder Dienstleistung, die von einer Person unter An-
    drohung von Strafe verlangt wird und für die sie
    sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat, etwa
    in Folge von Schuldknechtschaft oder Menschen-
    handel; ausgenommen von der Zwangsarbeit sind
    Arbeits- oder Dienstleistungen, die mit Artikel 2 Ab-
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  satz 2 des Übereinkommens Nr. 29 der Internatio-
  nalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1930 über
  Zwangs- oder Pflichtarbeit (BGBl. 1956 II S. 640,
  641) oder mit Artikel 8 Buchstabe b und c des In-
  ternationen Paktes vom 19. Dezember 1966 über
  bürgerliche und politische Rechte (BGBl. 1973 II
  S. 1533, 1534) vereinbar sind;
4. das Verbot aller Formen der Sklaverei, sklavenähn-
   licher Praktiken, Leibeigenschaft oder anderer For-
   men von Herrschaftsausübung oder Unterdrü-
   ckung im Umfeld der Arbeitsstätte, etwa durch
   extreme wirtschaftliche oder sexuelle Ausbeutung
   und Erniedrigungen;
5. das Verbot der Missachtung der nach dem Recht
   des Beschäftigungsortes geltenden Pflichten des
   Arbeitsschutzes, wenn hierdurch die Gefahr von
   Unfällen bei der Arbeit oder arbeitsbedingte Ge-
   sundheitsgefahren entstehen, insbesondere durch:

  a) offensichtlich ungenügende Sicherheitsstan-
     dards bei der Bereitstellung und der Instandhal-
     tung der Arbeitsstätte, des Arbeitsplatzes und
     der Arbeitsmittel,

  b) das Fehlen geeigneter Schutzmaßnahmen, um
     Einwirkungen durch chemische, physikalische
     oder biologische Stoffe zu vermeiden,

  c) das Fehlen von Maßnahmen zur Verhinderung
     übermäßiger körperlicher und geistiger Ermü-
     dung, insbesondere durch eine ungeeignete Ar-
     beitsorganisation in Bezug auf Arbeitszeiten und
     Ruhepausen oder

  d) die ungenügende Ausbildung und Unterweisung
     von Beschäftigten;

6. das Verbot der Missachtung der Koalitionsfreiheit,

   nach der

  a) Arbeitnehmer sich frei zu Gewerkschaften zu-
     sammenzuschließen oder diesen beitreten kön-
     nen,
  b) die Gründung, der Beitritt und die Mitgliedschaft
     zu einer Gewerkschaft nicht als Grund für unge-
     rechtfertigte Diskriminierungen oder Vergel-
     tungsmaßnahmen genutzt werden dürfen,
  c) Gewerkschaften sich frei und in Übereinstim-
     mung mit dem Recht des Beschäftigungsortes
     betätigen dürfen; dieses umfasst das Streik-
     recht und das Recht auf Kollektivverhandlun-
     gen;
7. das Verbot der Ungleichbehandlung in Beschäf-
   tigung, etwa aufgrund von nationaler und ethni-
   scher Abstammung, sozialer Herkunft, Gesund-
   heitsstatus, Behinderung, sexueller Orientierung,
   Alter, Geschlecht, politischer Meinung, Religion
   oder Weltanschauung, sofern diese nicht in den
   Erfordernissen der Beschäftigung begründet ist;
   eine Ungleichbehandlung umfasst insbesondere
   die Zahlung ungleichen Entgelts für gleichwertige
   Arbeit;

8. das Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen
   Lohns; der angemessene Lohn ist mindestens der
   nach dem anwendbaren Recht festgelegte Min-
   destlohn und bemisst sich ansonsten nach dem
   Recht des Beschäftigungsortes;

 9. das Verbot der Herbeiführung einer schädlichen
    Bodenveränderung, Gewässerverunreinigung, Luft-
    verunreinigung, schädlichen Lärmemission oder
    eines übermäßigen Wasserverbrauchs, die
   a) die natürlichen Grundlagen zum Erhalt und der
      Produktion von Nahrung erheblich beeinträch-
      tigt,
   b) einer Person den Zugang zu einwandfreiem
      Trinkwasser verwehrt,

   c) einer Person den Zugang zu Sanitäranlagen er-
      schwert oder zerstört oder
   d) die Gesundheit einer Person schädigt;
10. das Verbot der widerrechtlichen Zwangsräumung
    und das Verbot des widerrechtlichen Entzugs von
    Land, von Wäldern und Gewässern bei dem Er-
    werb, der Bebauung oder anderweitigen Nutzung
    von Land, Wäldern und Gewässern, deren Nutzung
    die Lebensgrundlage einer Person sichert;

11. das Verbot der Beauftragung oder Nutzung privater
    oder öffentlicher Sicherheitskräfte zum Schutz des
    unternehmerischen Projekts, wenn aufgrund man-
    gelnder Unterweisung oder Kontrolle seitens des
    Unternehmens bei dem Einsatz der Sicherheits-
    kräfte

   a) das Verbot von Folter und grausamer, un-
      menschlicher oder erniedrigender Behandlung
      missachtet wird,

   b) Leib oder Leben verletzt werden oder
   c) die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit beein-
      trächtigt werden;

12. das Verbot eines über die Nummern 1 bis 11 hi-
    nausgehenden Tuns oder pflichtwidrigen Unterlas-

    sens, das unmittelbar geeignet ist, in besonders

    schwerwiegender Weise eine geschützte Rechts-
    position zu beeinträchtigen und dessen Rechts-
    widrigkeit bei verständiger Würdigung aller in Be-
    tracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
   (3) Ein umweltbezogenes Risiko im Sinne dieses
Gesetzes ist ein Zustand, bei dem auf Grund tatsäch-
licher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
ein Verstoß gegen eines der folgenden Verbote droht:
1. das Verbot der Herstellung von mit Quecksilber ver-
   setzten Produkten gemäß Artikel 4 Absatz 1 und An-
   lage A Teil I des Übereinkommens von Minamata
   vom 10. Oktober 2013 über Quecksilber (BGBl. 2017
   II S. 610, 611) (Minamata-Übereinkommen);
2. das Verbot der Verwendung von Quecksilber und
   Quecksilberverbindungen bei Herstellungsprozes-
   sen im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 und Anlage B
   Teil I des Minamata-Übereinkommens ab dem für
   die jeweiligen Produkte und Prozesse im Überein-
   kommen festgelegten Ausstiegsdatum;
3. das Verbot der Behandlung von Quecksilberabfällen
   entgegen den Bestimmungen des Artikels 11 Ab-
   satz 3 des Minamata-Übereinkommens;

4. das Verbot der Produktion und Verwendung von Che-
   mikalien nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und
   Anlage A des Stockholmer Übereinkommens vom
   23. Mai 2001 über persistente organische Schad-
   stoffe (BGBl. 2002 II S. 803, 804) (POPs-Übereinkom-
   men), zuletzt geändert durch den Beschluss vom
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   6. Mai 2005 (BGBl. 2009 II S. 1060, 1061), in der
   Fassung der Verordnung (EU) 2019/1021 des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni
   2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl.

   L 169 vom 26.5.2019, S. 45), die zuletzt durch die

   Delegierte Verordnung (EU) 2021/277 der Kommis-

   sion vom 16. Dezember 2020 (ABl. L 62 vom

   23.2.2021, S. 1) geändert worden ist;

5. das Verbot der nicht umweltgerechten Handha-
   bung, Sammlung, Lagerung und Entsorgung von
   Abfällen nach den Regelungen, die in der anwend-

   baren Rechtsordnung nach den Maßgaben des Ar-

   tikels 6 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i und ii des
   POPs-Übereinkommens gelten;
6. das Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle im Sinne
   des Artikel 1 Absatz 1 und anderer Abfälle im Sinne

   des Artikel 1 Absatz 2 des Basler Übereinkommens

   über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Ver-

   bringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung

   vom 22. März 1989 (BGBl. 1994 II S. 2703, 2704)

   (Basler Übereinkommen), zuletzt geändert durch die

   Dritte Verordnung zur Änderung von Anlagen zum

   Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 vom

   6. Mai 2014 (BGBl. II S. 306, 307), und im Sinne der

   Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen

   Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über

   die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom

   12.7.2006, S. 1) (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006),
   die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)
   2020/2174 der Kommission vom 19. Oktober 2020
   (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 11) geändert worden
   ist

   a) in eine Vertragspartei, die die Einfuhr solcher ge-

      fährlichen und anderer Abfälle verboten hat (Arti-

      kel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Basler Überein-
      kommens),

   b) in einen Einfuhrstaat im Sinne des Artikel 2 Num-

      mer 11 des Basler Übereinkommens, der nicht

      seine schriftliche Einwilligung zu der bestimmten

      Einfuhr gegeben hat, wenn dieser Einfuhrstaat

      die Einfuhr dieser gefährlichen Abfälle nicht ver-
      boten hat (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des
      Basler Übereinkommens),

   c) in eine Nichtvertragspartei des Basler Überein-
      kommens (Artikel 4 Absatz 5 des Basler Überein-
      kommens),
   d) in einen Einfuhrstaat, wenn solche gefährlichen
      Abfälle oder andere Abfälle in diesem Staat oder
      anderswo nicht umweltgerecht behandelt wer-
      den (Artikel 4 Absatz 8 Satz 1 des Basler Über-
      einkommens);
7. das Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle von in An-
   lage VII des Basler Übereinkommens aufgeführten
   Staaten in Staaten, die nicht in Anlage VII aufgeführt
   sind (Artikel 4A des Basler Übereinkommens, Arti-
   kel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006) sowie
8. das Verbot der Einfuhr gefährlicher Abfälle und an-
   derer Abfälle aus einer Nichtvertragspartei des Bas-
   ler Übereinkommens (Artikel 4 Absatz 5 des Basler

   Übereinkommens).

  (4) Eine Verletzung einer menschenrechtsbezoge-

nen Pflicht im Sinne dieses Gesetzes ist der Verstoß
gegen ein in Absatz 2 Nummer 1 bis 12 genanntes Ver-

bot. Eine Verletzung einer umweltbezogenen Pflicht im
Sinne dieses Gesetzes ist der Verstoß gegen ein in Ab-
satz 3 Nummer 1 bis 8 genanntes Verbot.

   (5) Die Lieferkette im Sinne dieses Gesetzes bezieht

sich auf alle Produkte und Dienstleistungen eines Un-

ternehmens. Sie umfasst alle Schritte im In- und Aus-

land, die zur Herstellung der Produkte und zur Erbrin-

gung der Dienstleistungen erforderlich sind, ange-
fangen von der Gewinnung der Rohstoffe bis zu der
Lieferung an den Endkunden und erfasst

1. das Handeln eines Unternehmens im eigenen Ge-

   schäftsbereich,

2. das Handeln eines unmittelbaren Zulieferers und
3. das Handeln eines mittelbaren Zulieferers.

   (6) Der eigene Geschäftsbereich im Sinne dieses

Gesetzes erfasst jede Tätigkeit des Unternehmens zur

Erreichung des Unternehmensziels. Erfasst ist damit

jede Tätigkeit zur Herstellung und Verwertung von Pro-

dukten und zur Erbringung von Dienstleistungen, un-

abhängig davon, ob sie an einem Standort im In- oder

Ausland vorgenommen wird. In verbundenen Unter-

nehmen zählt zum eigenen Geschäftsbereich der

Obergesellschaft eine konzernangehörige Gesell-

schaft, wenn die Obergesellschaft auf die konzernan-

gehörige Gesellschaft einen bestimmenden Einfluss

ausübt.

   (7) Unmittelbarer Zulieferer im Sinne dieses Geset-
zes ist ein Partner eines Vertrages über die Lieferung
von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen,
dessen Zulieferungen für die Herstellung des Produk-
tes des Unternehmens oder zur Erbringung und Inan-

spruchnahme der betreffenden Dienstleistung notwen-

dig sind.

   (8) Mittelbarer Zulieferer im Sinne dieses Gesetzes
ist jedes Unternehmen, das kein unmittelbarer Zuliefe-

rer ist und dessen Zulieferungen für die Herstellung

des Produktes des Unternehmens oder zur Erbringung

und Inanspruchnahme der betreffenden Dienstleistung

notwendig sind.

                   Abschnitt 2

              Sorgfaltspflichten

                          §3
                  Sorgfaltspflichten
   (1) Unternehmen sind dazu verpflichtet, in ihren Lie-
ferketten die in diesem Abschnitt festgelegten men-
schenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfalts-
pflichten in angemessener Weise zu beachten mit
dem Ziel, menschenrechtlichen oder umweltbezoge-
nen Risiken vorzubeugen oder sie zu minimieren oder
die Verletzung menschenrechtsbezogener oder um-
weltbezogener Pflichten zu beenden. Die Sorgfalts-
pflichten enthalten:
1. die Einrichtung eines Risikomanagements (§ 4 Ab-
   satz 1),

2. die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit

   (§ 4 Absatz 3),

3. die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (§ 5),

4. die Abgabe einer Grundsatzerklärung (§ 6 Absatz 2),
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5. die Verankerung von Präventionsmaßnahmen im
   eigenen Geschäftsbereich (§ 6 Absatz 1 und 3) und
   gegenüber unmittelbaren Zulieferern (§ 6 Absatz 4),
6. das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen (§ 7 Absatz 1
   bis 3),

7. die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8),

8. die Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf
   Risiken bei mittelbaren Zulieferern (§ 9) und
9. die Dokumentation (§ 10 Absatz 1) und die Bericht-
   erstattung (§ 10 Absatz 2).

  (2) Die angemessene Weise eines Handelns, das
den Sorgfaltspflichten genügt, bestimmt sich nach
1. Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Unter-
   nehmens,
2. dem Einflussvermögen des Unternehmens auf den
   unmittelbaren Verursacher eines menschenrecht-
   lichen oder umweltbezogenen Risikos oder der Ver-
   letzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer
   umweltbezogenen Pflicht,
3. der typischerweise zu erwartenden Schwere der
   Verletzung, der Umkehrbarkeit der Verletzung und
   der Wahrscheinlichkeit der Verletzung einer men-
   schenrechtsbezogenen oder einer umweltbezoge-
   nen Pflicht sowie
4. nach der Art des Verursachungsbeitrages des Un-
   ternehmens zu dem menschenrechtlichen oder um-
   weltbezogenen Risiko oder zu der Verletzung einer
   menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezo-
   genen Pflicht.
   (3) Eine Verletzung der Pflichten aus diesem Gesetz
begründet keine zivilrechtliche Haftung. Eine unabhän-
gig von diesem Gesetz begründete zivilrechtliche Haf-
tung bleibt unberührt.

                          §4
                 Risikomanagement

   (1) Unternehmen müssen ein angemessenes und
wirksames Risikomanagement zur Einhaltung der
Sorgfaltspflichten (§ 3 Absatz 1) einrichten. Das Risiko-
management ist in alle maßgebliche Geschäftsabläufe
durch angemessene Maßnahmen zu verankern.
   (2) Wirksam sind solche Maßnahmen, die es ermög-
lichen, menschenrechtliche und umweltbezogene Risi-
ken zu erkennen und zu minimieren sowie Verletzun-
gen menschenrechtsbezogener oder umweltbezoge-
ner Pflichten zu verhindern, zu beenden oder deren
Ausmaß zu minimieren, wenn das Unternehmen diese
Risiken oder Verletzungen innerhalb der Lieferkette
verursacht oder dazu beigetragen hat.

   (3) Das Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass

festgelegt ist, wer innerhalb des Unternehmens dafür

zuständig ist, das Risikomanagement zu überwachen,

etwa durch die Benennung eines Menschenrechtsbe-
auftragten. Die Geschäftsleitung hat sich regelmäßig,
mindestens einmal jährlich, über die Arbeit der zustän-
digen Person oder Personen zu informieren.
   (4) Das Unternehmen hat bei der Errichtung und
Umsetzung seines Risikomanagementsystems die In-
teressen seiner Beschäftigten, der Beschäftigten inner-
halb seiner Lieferketten und derjenigen, die in sons-
tiger Weise durch das wirtschaftliche Handeln des Un-

ternehmens oder durch das wirtschaftliche Handeln
eines Unternehmens in seinen Lieferketten in einer ge-
schützten Rechtsposition unmittelbar betroffen sein
können, angemessen zu berücksichtigen.

                          §5

                    Risikoanalyse

    (1) Im Rahmen des Risikomanagements hat das Un-
ternehmen eine angemessene Risikoanalyse nach den
Abätzen 2 bis 4 durchzuführen, um die menschen-
rechtlichen und umweltbezogenen Risiken im eigenen
Geschäftsbereich sowie bei seinen unmittelbaren Zu-
lieferern zu ermitteln. In Fällen, in denen ein Unterneh-
men eine missbräuchliche Gestaltung der unmittelba-
ren Zuliefererbeziehung oder ein Umgehungsgeschäft
vorgenommen hat, um die Anforderungen an die Sorg-
faltspflichten in Hinblick auf den unmittelbaren Zuliefe-
rer zu umgehen, gilt ein mittelbarer Zulieferer als un-
mittelbarer Zulieferer.
  (2) Die ermittelten menschenrechtlichen und um-
weltbezogenen Risiken sind angemessen zu gewichten
und zu priorisieren. Dabei sind insbesondere die in § 3
Absatz 2 genannten Kriterien maßgeblich.
   (3) Das Unternehmen muss dafür Sorge tragen,
dass die Ergebnisse der Risikoanalyse intern an die
maßgeblichen Entscheidungsträger, etwa an den Vor-
stand oder an die Einkaufsabteilung, kommuniziert
werden.
   (4) Die Risikoanalyse ist einmal im Jahr sowie an-
lassbezogen durchzuführen, wenn das Unternehmen
mit einer wesentlich veränderten oder wesentlich er-
weiterten Risikolage in der Lieferkette rechnen muss,
etwa durch die Einführung neuer Produkte, Projekte
oder eines neuen Geschäftsfeldes. Erkenntnisse aus
der Bearbeitung von Hinweisen nach § 8 Absatz 1 sind
zu berücksichtigen.

                          §6

               Präventionsmaßnahmen
  (1) Stellt ein Unternehmen im Rahmen einer Risiko-
analyse nach § 5 ein Risiko fest, hat es unverzüglich
angemessene Präventionsmaßnahmen nach den Ab-
sätzen 2 bis 4 zu ergreifen.
   (2) Das Unternehmen muss eine Grundsatzerklä-
rung über seine Menschenrechtsstrategie abgeben.
Die Unternehmensleitung hat die Grundsatzerklärung
abzugeben. Die Grundsatzerklärung muss mindestens
die folgenden Elemente einer Menschenrechtsstrategie
des Unternehmens enthalten:

1. die Beschreibung des Verfahrens, mit dem das Un-

   ternehmen seinen Pflichten nach § 4 Absatz 1, § 5

   Absatz 1, § 6 Absatz 3 bis 5, sowie den §§ 7 bis 10

   nachkommt,

2. die für das Unternehmen auf Grundlage der Risiko-
   analyse festgestellten prioritären menschenrecht-
   lichen und umweltbezogenen Risiken und
3. die auf Grundlage der Risikoanalyse erfolgte Fest-
   legung der menschenrechtsbezogenen und umwelt-
   bezogenen Erwartungen, die das Unternehmen an
   seine Beschäftigten und Zulieferer in der Lieferkette
   richtet.
BGBl. 2021, Seite 2963 — Originalseite als Abbildung
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   (3) Das Unternehmen muss angemessene Präven-
tionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich veran-
kern, insbesondere:
1. die Umsetzung der in der Grundsatzerklärung dar-
   gelegten Menschenrechtsstrategie in den relevan-
   ten Geschäftsabläufen,
2. die Entwicklung und Implementierung geeigneter
   Beschaffungsstrategien und Einkaufspraktiken,
   durch die festgestellte Risiken verhindert oder mini-
   miert werden,

3. die Durchführung von Schulungen in den relevanten
   Geschäftsbereichen,

4. die Durchführung risikobasierter Kontrollmaßnah-
   men, mit denen die Einhaltung der in der Grundsatz-
   erklärung enthaltenen Menschenrechtsstrategie im
   eigenen Geschäftsbereich überprüft wird.

    (4) Das Unternehmen muss angemessene Präven-
tionsmaßnahmen gegenüber einem unmittelbaren Zu-
lieferer verankern, insbesondere:

1. die Berücksichtigung der menschenrechtsbezoge-
   nen und umweltbezogenen Erwartungen bei der
   Auswahl eines unmittelbaren Zulieferers,

2. die vertragliche Zusicherung eines unmittelbaren
   Zulieferers, dass dieser die von der Geschäfts-
   leitung des Unternehmens verlangten menschen-
   rechtsbezogenen und umweltbezogenen Erwartun-
   gen einhält und entlang der Lieferkette angemessen
   adressiert,
3. die Durchführung von Schulungen und Weiterbil-
   dungen zur Durchsetzung der vertraglichen Zu-
   sicherungen des unmittelbaren Zulieferers nach
   Nummer 2,
4. die Vereinbarung angemessener vertraglicher Kon-
   trollmechanismen sowie deren risikobasierte Durch-
   führung, um die Einhaltung der Menschenrechts-
   strategie bei dem unmittelbaren Zulieferer zu über-
   prüfen.
   (5) Die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahmen ist
einmal im Jahr sowie anlassbezogen zu überprüfen,
wenn das Unternehmen mit einer wesentlich veränder-
ten oder wesentlich erweiterten Risikolage im eigenen
Geschäftsbereich oder beim unmittelbaren Zulieferer
rechnen muss, etwa durch die Einführung neuer Pro-
dukte, Projekte oder eines neuen Geschäftsfeldes. Er-
kenntnisse aus der Bearbeitung von Hinweisen nach
§ 8 Absatz 1 sind zu berücksichtigen. Die Maßnahmen
sind bei Bedarf unverzüglich zu aktualisieren.

                          §7
                 Abhilfemaßnahmen

   (1) Stellt das Unternehmen fest, dass die Verletzung
einer menschenrechtsbezogenen oder einer umwelt-
bezogenen Pflicht in seinem eigenen Geschäftsbereich
oder bei einem unmittelbaren Zulieferer bereits einge-
treten ist oder unmittelbar bevorsteht, hat es unverzüg-
lich angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um
diese Verletzung zu verhindern, zu beenden oder das
Ausmaß der Verletzung zu minimieren. § 5 Absatz 1
Satz 2 gilt entsprechend. Im eigenen Geschäftsbereich
im Inland muss die Abhilfemaßnahme zu einer Been-
digung der Verletzung führen. Im eigenen Geschäfts-
bereich im Ausland und im eigenen Geschäftsbereich

gemäß § 2 Absatz 6 Satz 3 muss die Abhilfemaßnahme
in der Regel zur Beendigung der Verletzung führen.
  (2) Ist die Verletzung einer menschenrechtsbezoge-
nen oder einer umweltbezogenen Pflicht bei einem un-
mittelbaren Zulieferer so beschaffen, dass das Unter-
nehmen sie nicht in absehbarer Zeit beenden kann,
muss es unverzüglich ein Konzept zur Beendigung
oder Minimierung erstellen und umsetzen. Das Kon-
zept muss einen konkreten Zeitplan enthalten. Bei der
Erstellung und Umsetzung des Konzepts sind insbe-
sondere folgende Maßnahmen in Betracht zu ziehen:

1. die gemeinsame Erarbeitung und Umsetzung eines
   Plans zur Beendigung oder Minimierung der Verlet-
   zung mit dem Unternehmen, durch das die Verlet-
   zung verursacht wird,

2. der Zusammenschluss mit anderen Unternehmen
   im Rahmen von Brancheninitiativen und Branchen-
   standards, um die Einflussmöglichkeit auf den Ver-
   ursacher zu erhöhen,

3. ein temporäres Aussetzen der Geschäftsbeziehung
   während der Bemühungen zur Risikominimierung.

  (3) Der Abbruch einer Geschäftsbeziehung ist nur
geboten, wenn

1. die Verletzung einer geschützten Rechtsposition
   oder einer umweltbezogenen Pflicht als sehr
   schwerwiegend bewertet wird,
2. die Umsetzung der im Konzept erarbeiteten Maß-
   nahmen nach Ablauf der im Konzept festgelegten
   Zeit keine Abhilfe bewirkt,
3. dem Unternehmen keine anderen milderen Mittel
   zur Verfügung stehen und eine Erhöhung des Ein-
   flussvermögens nicht aussichtsreich erscheint.
Die bloße Tatsache, dass ein Staat eines der in der
Anlage zu diesem Gesetz aufgelisteten Übereinkom-
men nicht ratifiziert oder nicht in sein nationales Recht
umgesetzt hat, führt nicht zu einer Pflicht zum Abbruch
der Geschäftsbeziehung. Von Satz 2 unberührt bleiben
Einschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs durch
oder aufgrund von Bundesrecht, Recht der Euro-
päischen Union oder Völkerrecht.
   (4) Die Wirksamkeit der Abhilfemaßnahmen ist ein-
mal im Jahr sowie anlassbezogen zu überprüfen, wenn
das Unternehmen mit einer wesentlich veränderten
oder wesentlich erweiterten Risikolage im eigenen Ge-
schäftsbereich oder beim unmittelbaren Zulieferer
rechnen muss, etwa durch die Einführung neuer Pro-
dukte, Projekte oder eines neuen Geschäftsfeldes. Er-
kenntnisse aus der Bearbeitung von Hinweisen nach
§ 8 Absatz 1 sind zu berücksichtigen. Die Maßnahmen
sind bei Bedarf unverzüglich zu aktualisieren.

                          §8

                Beschwerdeverfahren
   (1) Das Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass ein
angemessenes unternehmensinternes Beschwerdever-
fahren nach den Absätzen 2 bis 4 eingerichtet ist. Das
Beschwerdeverfahren ermöglicht Personen, auf men-
schenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie
auf Verletzungen menschenrechtsbezogener oder um-
weltbezogener Pflichten hinzuweisen, die durch das
wirtschaftliche Handeln eines Unternehmens im eige-
nen Geschäftsbereich oder eines unmittelbaren Zulie-
BGBl. 2021, Seite 2964 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2964
ferers entstanden sind. Der Eingang des Hinweises ist
den Hinweisgebern zu bestätigen. Die von dem Unter-
nehmen mit der Durchführung des Verfahrens betrau-

ten Personen haben den Sachverhalt mit den Hinweis-

gebern zu erörtern. Sie können ein Verfahren der
einvernehmlichen Beilegung anbieten. Die Unterneh-
men können sich stattdessen an einem entsprechen-
den externen Beschwerdeverfahren beteiligen, sofern
es die nachfolgenden Kriterien erfüllt.

   (2) Das Unternehmen legt eine Verfahrensordnung
in Textform fest, die öffentlich zugänglich ist.

   (3) Die von dem Unternehmen mit der Durchführung
des Verfahrens betrauten Personen müssen Gewähr
für unparteiisches Handeln bieten, insbesondere müs-
sen sie unabhängig und an Weisungen nicht gebunden
sein. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
   (4) Das Unternehmen muss in geeigneter Weise
klare und verständliche Informationen zur Erreichbar-
keit und Zuständigkeit und zur Durchführung des Be-
schwerdeverfahrens öffentlich zugänglich machen.
Das Beschwerdeverfahren muss für potenzielle Betei-
ligte zugänglich sein, die Vertraulichkeit der Identität
wahren und wirksamen Schutz vor Benachteiligung
oder Bestrafung aufgrund einer Beschwerde gewähr-
leisten.
   (5) Die Wirksamkeit des Beschwerdeverfahrens ist
mindestens einmal im Jahr sowie anlassbezogen zu
überprüfen, wenn das Unternehmen mit einer wesent-
lich veränderten oder wesentlich erweiterten Risikolage
im eigenen Geschäftsbereich oder beim unmittelbaren
Zulieferer rechnen muss, etwa durch die Einführung
neuer Produkte, Projekte oder eines neuen Geschäfts-
feldes. Die Maßnahmen sind bei Bedarf unverzüglich
zu wiederholen.

                          §9

               Mittelbare Zulieferer;
             Verordnungsermächtigung

   (1) Das Unternehmen muss das Beschwerdeverfah-
ren nach § 8 so einrichten, dass es Personen auch
ermöglicht, auf menschenrechtliche oder umweltbezo-
gene Risiken sowie auf Verletzungen menschenrechts-
bezogener oder umweltbezogener Pflichten hinzu-
weisen, die durch das wirtschaftliche Handeln eines
mittelbaren Zulieferers entstanden sind.
   (2) Das Unternehmen muss nach Maßgabe des Ab-
satzes 3 sein bestehendes Risikomanagement im
Sinne von § 4 anpassen.
   (3) Liegen einem Unternehmen tatsächliche An-
haltspunkte vor, die eine Verletzung einer menschen-
rechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht
bei mittelbaren Zulieferern möglich erscheinen lassen
(substantiierte Kenntnis), so hat es anlassbezogen un-
verzüglich
1. eine Risikoanalyse gemäß § 5 Absatz 1 bis 3 durch-

   zuführen,

2. angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber
   dem Verursacher zu verankern, etwa die Durchfüh-
   rung von Kontrollmaßnahmen, die Unterstützung bei
   der Vorbeugung und Vermeidung eines Risikos oder
   die Umsetzung von branchenspezifischen oder
   branchenübergreifenden Initiativen, denen das Un-
   ternehmen beigetreten ist,

3. ein Konzept zur Verhinderung, Beendigung oder
   Minimierung zu erstellen und umzusetzen und

4. gegebenenfalls entsprechend seine Grundsatzer-

   klärung gemäß § 6 Absatz 2 zu aktualisieren.

   (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
wird ermächtigt, Näheres zu den Pflichten des Absat-
zes 3 durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln.

                         § 10

       Dokumentations- und Berichtspflicht
  (1) Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach § 3 ist
unternehmensintern fortlaufend zu dokumentieren. Die
Dokumentation ist ab ihrer Erstellung mindestens sie-
ben Jahre lang aufzubewahren.
   (2) Das Unternehmen hat jährlich einen Bericht über
die Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten im vergangenen
Geschäftsjahr zu erstellen und spätestens vier Monate
nach dem Schluss des Geschäftsjahrs auf der Internet-
seite des Unternehmens für einen Zeitraum von sieben
Jahren kostenfrei öffentlich zugänglich zu machen. In
dem Bericht ist nachvollziehbar mindestens darzule-
gen,
1. ob und falls ja, welche menschenrechtlichen und
   umweltbezogenen Risiken oder Verletzungen einer
   menschenrechtsbezogenen oder umweltbezogenen
   Pflicht das Unternehmen identifiziert hat,

2. was das Unternehmen, unter Bezugnahme auf die in
   den §§ 4 bis 9 beschriebenen Maßnahmen, zur Er-
   füllung seiner Sorgfaltspflichten unternommen hat;
   dazu zählen auch die Elemente der Grundsatzerklä-
   rung gemäß § 6 Absatz 2, sowie die Maßnahmen,
   die das Unternehmen aufgrund von Beschwerden
   nach § 8 oder nach § 9 Absatz 1 getroffen hat,

3. wie das Unternehmen die Auswirkungen und die
   Wirksamkeit der Maßnahmen bewertet und

4. welche Schlussfolgerungen es aus der Bewertung
   für zukünftige Maßnahmen zieht.
   (3) Hat das Unternehmen kein menschenrechtliches
oder umweltbezogenes Risiko und keine Verletzung
einer menschenrechtsbezogenen oder einer umwelt-
bezogenen Pflicht festgestellt und dies in seinem
Bericht plausibel dargelegt, sind keine weiteren Aus-
führungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4 erfor-
derlich.
  (4) Der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsge-
heimnissen ist dabei gebührend Rechnung zu tragen.

                   Abschnitt 3

                  Zivilprozess

                         § 11

          Besondere Prozessstandschaft

   (1) Wer geltend macht, in einer überragend wich-
tigen geschützten Rechtsposition aus § 2 Absatz 1 ver-
letzt zu sein, kann zur gerichtlichen Geltendmachung
seiner Rechte einer inländischen Gewerkschaft oder
Nichtregierungsorganisation die Ermächtigung zur Pro-
zessführung erteilen.
BGBl. 2021, Seite 2965 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2965
   (2) Eine Gewerkschaft oder Nichtregierungsorga-
nisation kann nach Absatz 1 nur ermächtigt werden,
wenn sie eine auf Dauer angelegte eigene Präsenz un-
terhält und sich nach ihrer Satzung nicht gewerbsmä-
ßig und nicht nur vorübergehend dafür einsetzt, die
Menschenrechte oder entsprechende Rechte im natio-
nalen Recht eines Staates zu realisieren.

                    Abschnitt 4
                Behördliche
        Kontrolle und Durchsetzung

                   Unterabschnitt 1
                    Berichtsprüfung

                          § 12

              Einreichung des Berichts
   (1) Der Bericht nach § 10 Absatz 2 Satz 1 ist in deut-
scher Sprache und elektronisch über einen von der zu-
ständigen Behörde bereitgestellten Zugang einzurei-
chen.

   (2) Der Bericht ist spätestens vier Monate nach dem
Schluss des Geschäftsjahres, auf das er sich bezieht,
einzureichen.

                          § 13
                   Behördliche
    Berichtsprüfung; Verordnungsermächtigung

  (1) Die zuständige Behörde prüft, ob
1. der Bericht nach § 10 Absatz 2 Satz 1 vorliegt und
2. die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 und 3 ein-
   gehalten wurden.
   (2) Werden die Anforderungen nach § 10 Absatz 2
und 3 nicht erfüllt, kann die zuständige Behörde ver-
langen, dass das Unternehmen den Bericht innerhalb
einer angemessenen Frist nachbessert.
   (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie ohne Zustimmung des Bundesrates fol-
gende Verfahren näher zu regeln:
1. das Verfahren der Einreichung des Berichts nach
   § 12 sowie
2. das Verfahren der behördlichen Berichtsprüfung
   nach den Absätzen 1 und 2.

                   Unterabschnitt 2
                Risikobasierte Kontrolle

                          § 14
             Behördliches Tätigwerden;
             Verordnungsermächtigung
  (1) Die zuständige Behörde wird tätig:

1. von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen,
   a) um die Einhaltung der Pflichten nach den §§ 3
      bis 10 Absatz 1 im Hinblick auf mögliche men-
      schenrechtliche und umweltbezogene Risiken
      sowie Verletzungen einer menschenrechtsbe-
      zogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht zu
      kontrollieren und

  b) Verstöße gegen Pflichten nach Buchstabe a fest-
     zustellen, zu beseitigen und zu verhindern;
2. auf Antrag, wenn die antragstellende Person sub-
   stantiiert geltend macht,

  a) infolge der Nichterfüllung einer in den §§ 3 bis 9
     enthaltenen Pflicht in einer geschützten Rechts-
     position verletzt zu sein oder
  b) dass eine in Buchstabe a genannte Verletzung
     unmittelbar bevorsteht.
   (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie ohne Zustimmung des Bundesrates das
Verfahren der risikobasierten Kontrolle nach Absatz 1
und den §§ 15 bis 17 näher zu regeln.

                         § 15
          Anordnungen und Maßnahmen

   Die zuständige Behörde trifft die geeigneten und er-
forderlichen Anordnungen und Maßnahmen, um Ver-
stöße gegen die Pflichten nach den §§ 3 bis 10 Ab-
satz 1 festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern.
Sie kann insbesondere

1. Personen laden,
2. dem Unternehmen aufgeben, innerhalb von drei
   Monaten ab Bekanntgabe der Anordnung einen
   Plan zur Behebung der Missstände einschließlich
   klarer Zeitangaben zu dessen Umsetzung vorzule-
   gen und
3. dem Unternehmen konkrete Handlungen zur Erfül-
   lung seiner Pflichten aufgeben.

                         § 16
                  Betretensrechte
   Soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach
§ 14 erforderlich ist, sind die zuständige Behörde und
ihre Beauftragten befugt,
1. Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und Wirt-
   schaftsgebäude der Unternehmen während der üb-
   lichen Geschäfts- oder Betriebszeiten zu betreten
   und zu besichtigen sowie
2. bei Unternehmen während der üblichen Geschäfts-
   oder Betriebszeiten geschäftliche Unterlagen und
   Aufzeichnungen, aus denen sich ableiten lässt, ob
   die Sorgfaltspflichten nach den §§ 3 bis 10 Absatz 1
   eingehalten wurden, einzusehen und zu prüfen.

                         § 17
       Auskunfts- und Herausgabepflichten
   (1) Unternehmen und nach § 15 Satz 2 Nummer 1
geladene Personen sind verpflichtet, der zuständigen
Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und
die Unterlagen herauszugeben, die die Behörde zur
Durchführung der ihr durch dieses Gesetz oder auf-
grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben benö-
tigt. Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf
Auskünfte über verbundene Unternehmen (§ 15 des
Aktiengesetzes), unmittelbare und mittelbare Zulieferer
und die Herausgabe von Unterlagen dieser Unterneh-
men, soweit das auskunfts- oder herausgabepflichtige
Unternehmen oder die auskunfts- oder herausgabe-
BGBl. 2021, Seite 2966 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2966
pflichtige Person die Informationen zur Verfügung hat
oder aufgrund bestehender vertraglicher Beziehungen
zur Beschaffung der verlangten Informationen in der
Lage ist.
  (2) Die zu erteilenden Auskünfte und herauszuge-
benden Unterlagen nach Absatz 1 umfassen insbeson-
dere
1. die Angaben und Nachweise zur Feststellung, ob
   ein Unternehmen in den Anwendungsbereich dieses
   Gesetzes fällt,

2. die Angaben und Nachweise über die Erfüllung der
   Pflichten nach den §§ 3 bis 10 Absatz 1 und
3. die Namen der zur Überwachung der internen Pro-
   zesse des Unternehmens zur Erfüllung der Pflichten
   nach den §§ 3 bis 10 Absatz 1 zuständigen Perso-
   nen.

   (3) Wer zur Auskunft nach Absatz 1 verpflichtet ist,
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 52 Ab-
satz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehö-
rigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder
eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswid-
rigkeiten aussetzen würde. Die auskunftspflichtige Per-
son ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft
zu belehren. Sonstige gesetzliche Auskunfts- oder
Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche Ver-
schwiegenheitspflichten bleiben unberührt.

                         § 18

                   Duldungs- und
                Mitwirkungspflichten
   Die Unternehmen haben die Maßnahmen der zu-
ständigen Behörde und ihrer Beauftragten zu dulden
und bei der Durchführung der Maßnahmen mitzuwir-
ken. Satz 1 gilt auch für die Inhaber der Unternehmen
und ihre Vertretung, bei juristischen Personen für die
nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen
Personen.

                   Unterabschnitt 3
              Zuständige Behörde, Hand-
          reichungen, Rechenschaftsbericht

                         § 19

                Zuständige Behörde
   (1) Für die behördliche Kontrolle und Durchsetzung
nach diesem Abschnitt ist das Bundesamt für Wirt-
schaft und Ausfuhrkontrolle zuständig. Für die Aufga-
ben nach diesem Gesetz obliegt die Rechts- und Fach-
aufsicht über das Bundesamt dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie. Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie übt die Rechts- und Fachauf-
sicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Arbeit und Soziales aus.
   (2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfolgt
die zuständige Behörde einen risikobasierten Ansatz.

                         § 20

                  Handreichungen

  Die zuständige Behörde veröffentlicht branchen-
übergreifende oder branchenspezifische Informatio-
nen, Hilfestellungen und Empfehlungen zur Einhaltung

dieses Gesetzes und stimmt sich dabei mit den fach-
lich betroffenen Behörden ab. Die Informationen, Hilfe-
stellungen oder Empfehlungen bedürfen vor Ver-
öffentlichung der Zustimmung des Auswärtigen Amtes,
insofern außenpolitische Belange davon berührt sind.

                          § 21

                Rechenschaftsbericht

   (1) Die nach § 19 Absatz 1 Satz 1 zuständige Be-
hörde berichtet einmal jährlich über ihre im vorausge-
gangenen Kalenderjahr erfolgten Kontroll- und Durch-
setzungstätigkeiten nach Abschnitt 4. Der Bericht ist
erstmals für das Jahr 2022 zu erstellen und auf der
Webseite der zuständigen Behörde zu veröffentlichen.

   (2) Die Berichte sollen auf festgestellte Verstöße und
angeordnete Abhilfemaßnahmen hinweisen und diese
erläutern sowie eine Auswertung der eingereichten Un-
ternehmensberichte nach § 12 enthalten, ohne die je-
weils betroffenen Unternehmen zu benennen.

                    Abschnitt 5

          Öffentliche Beschaffung

                          § 22

                Ausschluss von der
            Vergabe öffentlicher Aufträge

   (1) Von der Teilnahme an einem Verfahren über die
Vergabe eines Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauf-
trags der in den §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber
sollen Unternehmen bis zur nachgewiesenen Selbstrei-
nigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen ausgeschlossen werden, die wegen
eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24
Absatz 1 mit einer Geldbuße nach Maßgabe von Ab-
satz 2 belegt worden sind. Der Ausschluss nach Satz 1
darf nur innerhalb eines angemessenen Zeitraums von
bis zu drei Jahren erfolgen.

   (2) Ein Ausschluss nach Absatz 1 setzt einen rechts-

kräftig festgestellten Verstoß mit einer Geldbuße von
wenigstens einhundertfünfundsiebzigtausend Euro vo-
raus. Abweichend von Satz 1 wird

1. in den Fällen des § 24 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung
   mit § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ein rechtskräftig
   festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von we-
   nigstens eine Million fünfhunderttausend Euro,
2. in den Fällen des § 24 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung
   mit § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ein rechtskräftig
   festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von we-
   nigstens zwei Millionen Euro und

3. in den Fällen des § 24 Absatz 3 ein rechtskräftig
   festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von we-
   nigstens 0,35 Prozent des durchschnittlichen Jah-

   resumsatzes vorausgesetzt.

  (3) Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist
der Bewerber zu hören.
BGBl. 2021, Seite 2967 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2967
                   Abschnitt 6
          Zwangsgeld und Bußgeld

                         § 23
                     Zwangsgeld
   Die Höhe des Zwangsgeldes im Verwaltungs-
zwangsverfahren der nach § 19 Absatz 1 Satz 1 zu-
ständigen Behörde beträgt abweichend von § 11 Ab-
satz 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes bis zu
50 000 Euro.

                         § 24

                Bußgeldvorschriften

   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
 1. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 nicht dafür sorgt,
    dass eine dort genannte Festlegung getroffen ist,
 2. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 9 Absatz 3
    Nummer 1 eine Risikoanalyse nicht, nicht richtig,
    nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,

 3. entgegen § 6 Absatz 1 eine Präventionsmaßnahme
    nicht oder nicht rechtzeitig ergreift,

 4. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 1, § 7 Absatz 4 Satz 1
    oder § 8 Absatz 5 Satz 1 eine Überprüfung nicht
    oder nicht rechtzeitig vornimmt,
 5. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 3, § 7 Absatz 4 Satz 3
    oder § 8 Absatz 5 Satz 2 eine Maßnahme nicht
    oder nicht rechtzeitig aktualisiert,
 6. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 eine Abhilfemaß-
    nahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift,
 7. entgegen
   a) § 7 Absatz 2 Satz 1 oder
   b) § 9 Absatz 3 Nummer 3

      ein Konzept nicht oder nicht rechtzeitig erstellt
      oder nicht oder nicht rechtzeitig umsetzt,
 8. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
    mit § 9 Absatz 1, nicht dafür sorgt, dass ein Be-
    schwerdeverfahren eingerichtet ist,
 9. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 2 eine Dokumentation
    nicht oder nicht mindestens sieben Jahre aufbe-
    wahrt,
10. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 einen Bericht nicht
    richtig erstellt,

11. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 einen dort genann-
    ten Bericht nicht oder nicht rechtzeitig öffentlich
    zugänglich macht,

12. entgegen § 12 einen Bericht nicht oder nicht recht-
    zeitig einreicht oder
13. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Absatz 2
    oder § 15 Satz 2 Nummer 2 zuwiderhandelt.
  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden
1. in den Fällen des Absatzes 1

  a) Nummer 3, 7 Buchstabe b und Nummer 8

  b) Nummer 6 und 7 Buchstabe a

  mit einer Geldbuße bis zu achthunderttausend Euro,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und
   13 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend
   Euro und

3. in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geld-
   buße bis zu hunderttausend Euro.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 ist § 30
Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten anzuwenden.
   (3) Bei einer juristischen Person oder Personenver-
einigung mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz
von mehr als 400 Millionen Euro kann abweichend
von Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1
Buchstabe b eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
Nummer 6 oder 7 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis
zu 2 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes
geahndet werden. Bei der Ermittlung des durchschnitt-

lichen Jahresumsatzes der juristischen Person oder
Personenvereinigung ist der weltweite Umsatz aller na-
türlichen und juristischen Personen sowie aller Perso-
nenvereinigungen der letzten drei Geschäftsjahre, die
der Behördenentscheidung vorausgehen, zugrunde zu
legen, soweit diese Personen und Personenvereinigun-
gen als wirtschaftliche Einheit operieren. Der durch-
schnittliche Jahresumsatz kann geschätzt werden.

   (4) Grundlage für die Bemessung der Geldbuße bei
juristischen Personen und Personenvereinigungen ist
die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit. Bei der Be-
messung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der ju-
ristischen Person oder Personenvereinigung zu be-
rücksichtigen. Bei der Bemessung sind die Umstände,
insoweit sie für und gegen die juristische Person oder
Personenvereinigung sprechen, gegeneinander abzu-
wägen. Dabei kommen insbesondere in Betracht:
1. der Vorwurf, der den Täter der Ordnungswidrigkeit
   trifft,
2. die Beweggründe und Ziele des Täters der Ord-
   nungswidrigkeit,
3. Gewicht, Ausmaß und Dauer der Ordnungswidrig-
   keit,

4. Art der Ausführung der Ordnungswidrigkeit, insbe-
   sondere die Anzahl der Täter und deren Position in
   der juristischen Person oder Personenvereinigung,
5. die Auswirkungen der Ordnungswidrigkeit,
6. vorausgegangene Ordnungswidrigkeiten, für die die
   juristische Person oder Personenvereinigung nach
   § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten,
   auch in Verbindung mit § 130 des Gesetzes über
   Ordnungswidrigkeiten, verantwortlich ist, sowie vor
   der Ordnungswidrigkeit getroffene Vorkehrungen
   zur Vermeidung und Aufdeckung von Ordnungswid-
   rigkeiten,

7. das Bemühen der juristischen Person oder Perso-
   nenvereinigung, die Ordnungswidrigkeit aufzude-
   cken und den Schaden wiedergutzumachen, sowie
   nach der Ordnungswidrigkeit getroffene Vorkehrun-
   gen zur Vermeidung und Aufdeckung von Ord-
   nungswidrigkeiten,
8. die Folgen der Ordnungswidrigkeit, die die juristi-
   sche Person oder Personenvereinigung getroffen

   haben.

   (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
Für die Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt
gilt § 19 Absatz 1 Satz 2 und 3.
BGBl. 2021, Seite 2968 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2968


         Anlage
         (zu § 2 Absatz 1, § 7 Absatz 3 Satz 2)


                                       Übereinkommen


          1. Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
             28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (BGBl. 1956 II S. 640, 641)
             (ILO-Übereinkommen Nr. 29)
          2. Protokoll vom 11. Juni 2014 zum Übereinkommen Nr. 29 der Internationa-
             len Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit
             (BGBl. 2019 II S. 437, 438)
          3. Übereinkommen Nr. 87 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 9. Juli
             1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrech-
             tes (BGBl. 1956 II S. 2072, 2071) geändert durch das Übereinkommen vom
             26. Juni 1961 (BGBl. 1963 II S. 1135, 1136) (ILO-Übereinkommen Nr. 87)
          4. Übereinkommen Nr. 98 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 1. Juli
             1949 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und
             des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (BGBl. 1955 II S. 1122, 1123) ge-
             ändert durch das Übereinkommen vom 26. Juni 1961 (BGBl. 1963 II
             S. 1135, 1136) (ILO-Übereinkommen Nr. 98)
          5. Übereinkommen Nr. 100 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
             29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher
             Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (BGBl. 1956 II S. 23, 24) (ILO-Über-
             einkommen Nr. 100)
          6. Übereinkommen Nr. 105 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
             25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (BGBl. 1959 II S. 441,
             442) (ILO-Übereinkommen Nr. 105)
          7. Übereinkommen Nr. 111 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
             25. Juni 1958 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf
             (BGBl. 1961 II S. 97, 98) (ILO-Übereinkommen Nr. 111)
          8. Übereinkommen Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
             26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung
             (BGBl. 1976 II S. 201, 202) (ILO-Übereinkommen Nr. 138)
          9. Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
             17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseiti-
             gung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290,
             1291) (ILO-Übereinkommen Nr. 182)
         10. Internationaler Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politi-
             sche Rechte, (BGBl. 1973 II S. 1533, 1534)
         11. Internationaler Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale
             und kulturelle Rechte (BGBl. 1973 II S. 1569, 1570)
         12. Übereinkommen von Minamata vom 10. Oktober 2013 über Quecksilber
             (BGBl. 2017 II S. 610, 611) (Minamata-Übereinkommen)
         13. Stockholmer Übereinkommen vom 23. Mai 2001 über persistente orga-
             nische Schadstoffe (BGBl. 2002 II S. 803, 804) (POPs-Übereinkommen),
             zuletzt geändert durch den Beschluss vom 6. Mai 2005 (BGBl. 2009 II
             S. 1060, 1061)
         14. Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Ver-
             bringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung vom 22. März 1989
             (BGBl. 1994 II S. 2703, 2704) (Basler Übereinkommen), zuletzt geändert
             durch die Dritte Verordnung zur Änderung von Anlagen zum Basler Über-
             einkommen vom 22. März 1989 vom 6. Mai 2014 (BGBl. II S. 306/307)

BGBl. 2021, Seite 2969 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2969
                      Artikel 2
            Änderung des Gesetzes
       gegen Wettbewerbsbeschränkungen
   In § 124 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I
S. 2506) geändert worden ist, wird nach den Wörtern
„§ 19 des Mindestlohngesetzes“ das Wort „und“ durch
ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „§ 21
des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes“ die Wörter
„und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes
vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959)“ eingefügt.

                      Artikel 3

                 Änderung des
           Wettbewerbsregistergesetzes
   Das Wettbewerbsregistergesetz vom 18. Juli 2017
(BGBl. I S. 2739), das durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 2 Buchstabe e werden nach den
     Wörtern „worden ist“ das Komma und das Wort
     „oder“ durch ein Semikolon ersetzt.

  b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein
     Semikolon und das Wort „oder“ ersetzt.

  c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
     „4. rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, die
         wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Ab-
         satz 1 des Lieferkettensorgfaltspflichtengeset-
         zes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) ergan-
         gen sind, wenn ein Bußgeld von wenigstens
         einhundertfünfundsiebzigtausend Euro fest-
         gesetzt worden ist.“

2. In § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
       „(4) Die Registerbehörde kann zur Überprüfung
   und Vervollständigung der in Absatz 1 Nummer 4
   genannten Daten das Bundeszentralamt für Steuern
   um Übermittlung der gültigen Umsatzsteuer-Iden-
   tifikationsnummer eines Unternehmens, das in das
   Wettbewerbsregister eingetragen ist oder eingetra-
   gen werden soll, ersuchen. In dem Ersuchen hat die
   Registerbehörde Name oder Firma sowie Rechts-
   form und Anschrift des betroffenen Unternehmens
   anzugeben. § 27a Absatz 2 Satz 2 des Umsatz-
   steuergesetzes bleibt unberührt.“

                      Artikel 4

                   Änderung des
            Betriebsverfassungsgesetzes

   In § 106 Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Septem-
ber 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1762) ge-
ändert worden ist, wird nach Nummer 5a folgende
Nummer 5b eingefügt:

„5b. Fragen der unternehmerischen Sorgfaltspflichten
     in Lieferketten gemäß dem Lieferkettensorgfalts-
     pflichtengesetz;“.

                      Artikel 5

                    Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. Januar 2023 in Kraft.

  (2) § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 2 und die §§ 19 bis 21
des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes treten am
Tag nach der Verkündung in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 16. Juli 2021
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                             Der Bundesminister
                                           für Arbeit und
Soziales
                                                Hubertus Heil

                                     Der Bundesminister
                    für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
                                         Gerd Müller
                                           Der Bundesminister
                                       für Wirtschaft und
Energie
                                             Peter Altmaier

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 2959. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 1bb56244a376f7ec….