Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 37
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/37#abs-1 (1) Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und seine hauptamtlichen Mitarbeiter des höheren Dienstes müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/37#abs-2 (2) Der Vertreter des öffentlichen Interesses bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht muß die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben; § 174 bleibt unberührt.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 37 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Freiburg, 19.08.2020 – A 10 K 3159/18Zitiert von 11
- BVerwG, 19.08.2010 – 5 C 14/09Erstattung von Kosten für Unterbringung in Jugendhilfeeinrichtung; Hilfe für junge Volljährige; Wahrung der Ausschlussfrist
- BVerwG, 19.08.2010 – 5 C 14.09Zitiert von 39
- OVG Schleswig, 14.05.2025 – 6 LB 16/24
- VGH Bayern, 30.05.2023 – 15 ZB 23.574Zitiert von 8
- VG Magdeburg, 14.10.2019 – 8 A 18/19Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 16.05.2018 – 28 K 411.17 AZitiert von 1
- VG Berlin, 31.01.2018 – 28 K 452.17 AZitiert von 9
- VG Wiesbaden, 29.11.2017 – 6 K 4684/17.WI.AZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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09.07.2001 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I 1510)
BGBl. 2001 I S. 1510
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.