Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 37
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/37#abs-1 (1) Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und seine hauptamtlichen Mitarbeiter des höheren Dienstes müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/37#abs-2 (2) Der Vertreter des öffentlichen Interesses bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht muß die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben; § 174 bleibt unberührt.